Artikel 14 VO (EU) 2021/379

Erstmalige Meldung

(1) Die erstmalige Meldung der monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfolgt mit Daten für Januar 2022.

(2) Die erstmalige Meldung der vierteljährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfolgt mit Daten für das erste Quartal 2022.

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