Artikel 2 VO (EU) 2021/379

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„monetäres Finanzinstitut” (MFI) ein Rechtssubjekt aus einem der folgenden Sektoren:

a)
Zentralbanken;
b)
sonstige MFIs; diese umfassen Einlagen entgegennehmende Unternehmen, mit Ausnahme von Zentralbanken, und Geldmarktfonds;

2.
„Kreditinstitut” ein „Kreditinstitut” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3.
„Einlagen entgegennehmende Unternehmen außer Zentralbanken” eines der folgenden Rechtssubjekte:

a)
Kreditinstitute, deren Tätigkeit in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt wird;
b)
andere als die in Buchstabe a genannten Finanzinstitute, die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten gemäß Anhang A Nummer 2.56 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne gemäß Anhang I Teil 1 von institutionellen Einheiten, darunter auch von Nicht-MFIs, entgegenzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren;
c)
E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten gemäß Buchstabe b in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;

4.
„Nicht-MFI-Kreditinstitut” ein Kreditinstitut, dessen Tätigkeit nicht in einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten besteht;
5.
„Geldmarktfonds” Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen sind und Anteile ausgeben, die Einlagensubstitute im engeren Sinne gemäß Anhang I Teil 1 dieser Verordnung sind;
6.
„Berichtspflichtige” „Berichtspflichtige” im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
7.
„Gebietsansässiger” einen „Gebietsansässigen” im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
8.
„betreffende NZB” die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige ansässig ist;
9.
„finanzielle Mantelkapitalgesellschaft” oder „FMKG” eine „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft” im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40)(2);
10.
„Verbriefung” eine Transaktion, die eine traditionelle Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bzw. eine Verbriefung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) ist, bei der die zu verbriefenden Kredite an eine FMKG veräußert werden;
11.
„E-Geld-Institut” ein „E-Geld-Institut” im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
12.
„E-Geld” „E-Geld” im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG;
13.
„Wertberichtigung” die unmittelbare Reduzierung des Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung;
14.
„Abschreibung” eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt;
15.
„Servicer” ein MFI, das die einer Verbriefung zugrunde liegenden Kredite oder Kredite, die auf andere Weise übertragen wurden, dergestalt verwaltet, dass es Kapitalbeträge und Zinsen von den Schuldnern einzieht;
16.
„gruppeninterne Positionen” Kredite an Einlagen entgegennehmende Unternehmen des Euro-Währungsgebiets, die derselben Gruppe angehören, bestehend aus einer Muttergesellschaft und all ihren im Euro-Währungsgebiet ansässigen Gruppenmitgliedern, die direkt oder indirekt kontrolliert werden, oder Einlagen von diesen Unternehmen;
17.
in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogenes Institut ein MFI, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 gewährt wurde, oder ein Nicht-MFI-Kreditinstitut, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a gewährt wurde;
18.
„Kreditverlustrückstellungen” vom Berichtspflichtigen im Einklang mit der anwendbaren Rechnungslegungspraxis zurückgestellte Beträge für Kreditverluste;
19.
„Eigenbestand an Wertpapieren” vom ausgebenden Berichtspflichtigen gehaltene Wertpapiere aus

a)
der Zurückbehaltung der Wertpapiere bei der Ausgabe oder aus dem Kauf von zuvor verkauften Wertpapieren durch den Berichtspflichtigen, die in der für Zwecke des Rechnungswesens erstellten Bilanz des ausgebenden Berichtspflichtigen erfasst werden, oder
b)
der Zurückbehaltung der Wertpapiere bei der Ausgabe oder aus dem Kauf von zuvor verkauften Wertpapieren durch den Berichtspflichtigen, die nicht in der für Zwecke des Rechnungswesens erstellten Bilanz erfasst werden, sondern vom Emittenten für Marktoperationen eingesetzt werden oder diesem dafür zur Verfügung stehen;

20.
„fiktives Cash-Pooling” Vereinbarungen zur Liquiditätsbündelung durch ein MFI oder mehrere MFIs für eine Unternehmensgruppe ( „Pool-Teilnehmer” ), bei der die vom MFI gezahlten oder erhaltenen Zinsen auf der Grundlage der „fiktiven” Nettopositionen sämtlicher Konten im Pool berechnet wird und jeder Pool-Teilnehmer:

a)
ein eigenständiges Konto unterhält; und
b)
Überziehungskredite in Anspruch nehmen kann, die durch Einlagen der anderen Pool-Teilnehmer besichert sind, ohne dass eine Mittelübertragung zwischen den Konten erfolgen muss;

21.
„Zweigstelle” eine „Zweigstelle” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
22.
„Ausbuchung” das Entfernen eines Kredits oder eines Teils davon aus den im Einklang mit Anhang I Teil 2 und Teil 3 gemeldeten ausstehenden Beträgen;
23.
„Kreditübertragung” den Erwerb oder die Veräußerung eines Kredits oder Kreditpools durch den Berichtspflichtigen durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung;
24.
„Verschmelzung” einen Vorgang, durch den ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute (die „übernommenen Institute” ) zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf ein anderes Kreditinstitut (das „übernehmende Institut” ), gegebenenfalls ein neu gegründetes Kreditinstitut, übertragen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

(3)

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(4)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

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