Artikel 1 VO (EU) 2021/379

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden für die folgenden Berichtspflichtigen, die im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, die Berichtspflichten in Bezug auf die statistischen Daten zu Bilanzpositionen festgelegt:

a)
monetäre Finanzinstitute (MFIs) mit Ausnahme von Kreditinstituten;
b)
Kreditinstitute, die entweder

i)
nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen sind oder
ii)
nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU von dieser Zulassung ausgenommen sind;

c)
Zweigstellen von Kreditinstituten, dazu zählen auch Zweigstellen mit Sitz in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten, deren satzungsmäßiger Sitz oder deren Hauptverwaltung sich nicht in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befindet; ausgenommen sind jedoch Zweigstellen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

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