Präambel VO (EU) 2021/379

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33)(3) wurde geändert und bedarf weiterer erheblicher Änderungen, insbesondere im Lichte der jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9)(4), der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates(6). Daher empfiehlt es sich, sie aus Gründen der Klarheit neu zu fassen.
(2)
Die Europäische Kommission wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu den Änderungen der statistischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) konsultiert.
(3)
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die Europäische Zentralbank (EZB) den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen; zugleich ist die EZB nach dieser Vorschrift berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.
(4)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.
(5)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das ESZB statistische Daten zu den finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten im Hinblick auf ausstehende Beträge und Transaktionen, zum Sektor der monetären Finanzinstitute (MFI) und zu Kreditinstituten im Sinne des Unionsrechts. Um der EZB ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets” ), die als ein Wirtschaftsgebiet angesehen werden, zu verschaffen, ist es erforderlich, eine konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors auf der Grundlage eines vollständigen und homogenen Kreises von Berichtspflichtigen zu erstellen. Hinreichend detaillierte statistische Daten sind auch erforderlich, um den fortdauernden analytischen Nutzen der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten zu gewährleisten.
(6)
Durch die Verordnung (EU) 2019/2033 wird unter anderem die Begriffsbestimmung für „Kreditinstitute” in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) auf systemrelevante Wertpapierfirmen ausgedehnt. Folglich ist es erforderlich, die Bezugnahme in der Begriffsbestimmung für „monetäres Finanzinstitut” in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) an die einschlägige geänderte Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzupassen, um die Kohärenz der gemeinsamen Normen, Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen für die statistische Zuordnung von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen und die Homogenität des MFI-Sektors zu wahren. Dennoch ist es auch erforderlich, die kontinuierliche Verfügbarkeit der statistischen Daten zu allen Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in geänderter Fassung sicherzustellen, unter anderem für die Berechnung der Mindestreservebasen für diese Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1)(8). Nicht-MFI-Kreditinstitute werden daher in den Anwendungsbereich der Neufassung einbezogen.
(7)
Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt ist es wünschenswert, dass die statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik der Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auch für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis von dem Mindestreservesystem der EZB unterliegenden Kreditinstituten verwendet werden. Darüber hinaus sollten die Berichtspflichten in Bezug auf die Mindestreservebasis angepasst werden, um die Meldung von bei mindestreservepflichtigen Kreditinstituten platzierten Einlagen ohne Bezugnahme auf eine bestimmte statistische Klassifikation zu ermöglichen.
(8)
Es ist angemessen, dass MFIs gestattet werden kann, Daten im Auftrag anderer Berichtspflichtiger zu melden, die ebenfalls in demselben Mitgliedstaat ansässige MFIs sind, um die Erfüllung der statistischen Anforderungen durch Gruppen verbundener Berichtspflichtiger zu erleichtern. Dennoch müssen die für diese Gruppen gegebenenfalls gemeldeten statistischen Daten ausreichen, um die Mindestreservebasis für Kreditinstitute gemäß Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu berechnen. Daher sollten die statistischen Daten, die zur Berechnung der Mindestreservebasis jedes einzelnen Mitglieds dieser Gruppen erforderlich sind, gemeldet werden, es sei denn, es wurde einer Gruppe gestattet, die Mindestreserven gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auf aggregierter Basis für die gesamte Gruppe zu melden.
(9)
Es kann zweckmäßig sein, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen) die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter gefassten statistischen Berichtsrahmens bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erheben. Dieser Berichtsrahmen wird von den NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt und dient auch anderen statistischen Zwecken, sofern die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB dadurch nicht gefährdet wird. Dies kann auch zu einer Verringerung des Meldeaufwands führen. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige andere Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.
(10)
Die EZB muss die Transmission der Geldpolitik und insbesondere die Auswirkung von Zinsänderungen bei Hauptrefinanzierungsgeschäften und gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften sowie der im Rahmen der Programme zum Ankauf von Vermögenswerten getätigten Ankäufe auf die Kreditvergabebedingungen an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften überwachen. Damit die EZB die Kreditbedingungen in der Realwirtschaft und die Funktion von Krediten als Gegenposten zu den monetären Aggregaten effizienter und zeitnah überwachen kann, ist es erforderlich, monatlich weitere statistische Daten zu Verbriefungen und anderen Kreditübertragungen von MFIs zu erheben, insbesondere zu Krediten an private Haushalte, aufgegliedert nach Verwendungszweck und zu Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, aufgegliedert nach Laufzeit.
(11)
Die EZB benötigt statistische Daten zum fiktiven Cash-Pooling, damit die Auswirkung von Einlagen und Krediten in fiktiven Cash-Pools bei der Analyse der Geldmengen- und Kreditentwicklung von der anderer Einlagen und Kredite unterschieden werden kann.
(12)
Um die Analyse von Kreditentwicklungen zu erleichtern, sollten bestimmte Begriffsbestimmungen und Meldepraktiken an die anderer regulatorischer Berichtspflichten, die von der EZB festgelegt werden, angeglichen werden.
(13)
Zur Erhöhung der Markttransparenz und zur Erleichterung der Berichterstattung ist es zudem erforderlich, die Definition von Geldmarktfonds für statistische Zwecke an die Aufsichtsvorschriften anzupassen, soweit die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen Finanzinstrumente begeben, die als Einlagensubstitute im engeren Sinne gelten.
(14)
Um die Analyse der Bilanz des MFI-Sektors für das gesamte Euro-Währungsgebiet zu verbessern, ist es erforderlich, die Berichtspflichten für bestimmte Positionen mit ergänzenden statistischen Daten, die von den NZBen nach Maßgabe der Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank(9) bereitgestellt werden, stärker zu harmonisieren.
(15)
Damit die EZB die Interbankgeschäfte wirksam überwachen kann, ist es erforderlich, Daten zu den Aktiva und Passiva der MFIs mit Untergliederung nach MFI-Geschäftspartnern zu erheben und die Kohärenz der monatlich und vierteljährlich erhobenen Daten zu Geschäftspartnern zu verbessern.
(16)
Zur Klarstellung des Verhältnisses zwischen MFIs und anderen Bereichen des Finanzsektors, einschließlich Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute, sowie zur Unterstützung der Erstellung der Finanzierungsrechnung für die Währungsunion ist es zudem erforderlich, statistische Daten zu Einlagen und Anteilsrechten mit Untergliederung der Geschäftspartner nach Teilbereichen zu erheben.
(17)
Die Daten zu den Beständen der MFIs an Schuldverschreibungen, die von den Regierungen jedes Mitgliedstaats begeben werden, müssen zeitnah erhoben werden, damit die Risiken aus diesen Wertpapieren genau überwacht werden können. Die Daten zu den Mitgliedstaaten sollten durch Daten zu den Aktiva und Passiva von Behörden der Union, einschließlich des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board — SRB) und der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (European Financial Stability Facility — EFSF) ergänzt werden. Darüber hinaus ist infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union eine Aktualisierung der Berichtspflichten erforderlich.
(18)
Es ist ferner erforderlich, Daten in Bezug auf den gesamten Immobilienbestand zu erheben, um den Umfang des Eigentums der MFIs an solchen Aktiva zu überwachen und die Entwicklung ihrer nichtfinanziellen Aktiva insgesamt besser zu verstehen.
(19)
Zur Erleichterung ihrer Umsetzung durch die Berichtspflichtigen sollten die jüngsten monatlichen und vierteljährlichen Berichtspflichten für Referenzzeiträume eingeführt werden, die innerhalb eines Kalenderquartals liegen. Dementsprechend erfolgt die erstmalige Meldung im Rahmen der monatlichen Berichtspflichten für den Referenzzeitraum Januar 2022 und die erstmalige Meldung im Rahmen der vierteljährlichen Berichtspflicht für das erste Quartal 2022. Um die kontinuierliche Verfügbarkeit der erforderlichen Daten sicherzustellen, sollten die Berichtspflichten im Hinblick auf die vierteljährlich erforderlichen Daten für den Referenzzeitraum des vierten Quartals 2021 beibehalten werden. Die nach dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten sollten somit nach dem jeweiligen Referenzzeitraum für die zu meldenden monatlichen Daten, namentlich ab dem 1. Februar 2022, gelten.
(20)
Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Bei diesem Verfahren sollte der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden. Die NZBen sollten technische Änderungen der Anhänge der vorliegenden Verordnung über den Ausschuss für Statistik vorschlagen.
(21)
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es jedoch erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich unmittelbar aus der Änderung der Begriffsbestimmung für „Kreditinstitute” gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 ergeben, ab demselben Zeitpunkt gelten wie diese Änderung, das heißt ab dem 26. Juni 2021.
(22)
Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit ist es darüber hinaus erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) beziehen, ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen jener Verordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10). Die jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) sind in der Neufassung jener Verordnung in Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) enthalten (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)

Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

(6)

Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(9)

Leitlinie (EZB/2014/15) der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.