Artikel 4 VO (EU) 2021/379

Liste der MFIs für statistische Zwecke

(1) Das Direktorium erstellt und verwaltet eine Liste der MFIs auf der Grundlage der von den NZBen gemäß Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16)(1) erfassten statistischen Daten.

(2) Die EZB veröffentlicht die aktualisierte Liste der MFI für statistische Zwecke unter anderem in elektronischer Form.

(3) Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Berichtspflichtiger, der seine statistischen Berichtspflichten nach dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß erfüllt, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Die Berichtspflichtigen melden die erforderlichen statistischen Daten gemäß dieser Verordnung, sofern ihre Nichtaufnahme in die Liste offenkundig fehlerhaft ist.

Fußnote(n):

(1)

Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).

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