Artikel 5 VO (EU) 2021/379

Statistische Berichtspflichten

(1) Die MFIs melden der betreffenden NZB alle folgenden statistischen Daten:

a)
die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende;
b)
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A als Mindestanforderungen festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung;
c)
die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5a festgelegten monatlichen Nettokreditübertragungen;
d)
die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5b festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende und monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung von Kreditübertragungen;
e)
die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende;
f)
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A als Mindestanforderungen festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung.

Die NZBen können die in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f aufgeführten vierteljährlichen statistischen Daten monatlich erheben, wenn dies die Erhebung der Daten erleichtert.

(2) Nicht-MFI-Kreditinstitute melden der betreffenden NZB alle folgenden statistischen Daten:

a)
die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, mit Ausnahme von

i)
fiktiven Cash-Pool-Positionen;
ii)
ausgegebenen Geldmarktfondsanteilen;

b)
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A als Mindestanforderungen festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, mit Ausnahme von

i)
fiktiven Cash-Pool-Positionen;
ii)
ausgegebenen Geldmarktfondsanteilen;

c)
die in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende, mit Ausnahme der Positionen, die sich auf Untergliederungen von Krediten nach Restlaufzeit beziehen;
d)
die in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4 festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende;
e)
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A als Mindestanforderungen festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung.

Die NZBen können die in Unterabsatz 1 Buchstaben c bis e festgelegten vierteljährlichen statistischen Daten monatlich erheben, wenn dies die Erhebung der Daten erleichtert.

(3) Die NZBen können die statistischen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu emittierten und gehaltenen Wertpapieren auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erheben, soweit diese statistischen Daten im Einklang mit den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erhoben werden.

(4) Die NZBen können die statistischen Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, die von MFIs ausgegeben wurden, aus anderen verfügbaren Quellen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 erheben, soweit diese Daten den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

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