Artikel 7 VO (EU) 2021/379

Übermittlungsfristen

(1) Die NZBen bestimmen die Meldefrequenz und die Übermittlungsfristen für den Bezug der statistischen Daten gemäß dieser Verordnung von den Berichtspflichtigen so, dass sie die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Meldefristen einhalten können, und setzen die Berichtspflichtigen entsprechend in Kenntnis.

(2) Die NZBen übermitteln der EZB die monatlichen Statistiken bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sie sich beziehen.

(3) Die NZBen übermitteln der EZB die vierteljährlichen Statistiken bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sie sich beziehen.

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