Artikel 8 VO (EU) 2021/379

Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wenden die Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung diejenigen Rechnungslegungsvorschriften an, die in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates(1) sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt sind.

Für die Zwecke dieser Verordnung melden die Berichtspflichtigen sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva auf Bruttobasis.

(2) Melden die Berichtspflichtigen Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite, finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a)
Die Berichtspflichtigen melden den am Monatsende ausstehenden Nominalwert der Verbindlichkeiten aus Einlagen und der Kredite.
b)
Die Berichtspflichtigen schließen Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis von dem in Buchstabe a genannten Betrag aus.
c)
Die Berichtspflichtigen saldieren Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite nicht gegen andere Aktiva oder Passiva.

(3) Die NZBen können allen Berichtspflichtigen gestatten, Kredite nach Abzug von Rückstellungen für Kreditausfälle zu melden, wenn diese Erlaubnis gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) allen Berichtspflichtigen vor der Verabschiedung der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.

(4) Die MFIs schließen die Eigenbestände an Schuldverschreibungen und Anteilsrechten, die sie ausgegeben haben, aus den betreffenden Aktiva- und Passiva-Beträgen aus. Die NZBen können den MFIs gestatten, ihren Eigenbestand an Wertpapieren im Rahmen der jeweiligen Aktiva und Passiva zu melden, einschließlich auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen gemäß Artikel 5 Absatz 3, soweit die NZB die notwendigen Aktiva- und Passiva-Untergliederungen gemäß Anhang I ohne die Beträge des Eigenbestands an Wertpapieren ableiten kann.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

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