Artikel 9 VO (EU) 2021/379

Ausnahmeregelungen

(1) NZBen können kleinen MFIs Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 gewähren, sofern beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die Beiträge aller kleinen MFIs, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wird, überschreiten zusammen nicht 5 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der nationalen MFI-Bilanz;
b)
die Beiträge aller Geldmarktfonds, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wird, überschreiten zusammen keinen der folgenden Schwellenwerte:

i)
10 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der nationalen Geldmarktfondsbilanz, sofern die nationale Geldmarktfondsbilanz mehr als 15 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets beträgt;
ii)
30 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der nationalen Geldmarktfondsbilanz, sofern diese nationale Geldmarktfondsbilanz weniger als 15 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets beträgt, es sei denn, die nationale Geldmarktfondsbilanz beträgt weniger als 1 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets; in diesem Fall sind keine Schwellenwerte zu beachten.

Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 gewähren, erheben sie zumindest alle folgenden statistischen Daten:

a)
jährlich den ausstehenden Betrag der gesamten Aktiva;
b)
die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind.

(2) Die NZBen können kleinen MFIs, die Kreditinstitute sind, Ausnahmeregelungen in Bezug auf die in Anhang I genannten statistischen Berichtspflichten gemäß Teil 6 dieses Anhangs gewähren, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die Beiträge aller Kreditinstitute, denen Ausnahmeregelungen gewährt werden, überschreiten zusammen nicht 10 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der nationalen MFI-Bilanz und
b)
die Beiträge aller Kreditinstitute, denen Ausnahmeregelungen gewährt werden, überschreiten zusammen nicht 1 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der aggregierten MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets.

(3) In das „Cutting off the tail” -Verfahren einbezogene Institute können entweder die von den NZBen gemäß Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 Buchstabe a gewährten Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen oder die statistischen Daten gemäß Artikel 5 melden.

(4) Die NZBen können Geldmarkfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die folgenden statistischen Berichtspflichten gewähren:

a)
die Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
die Geldmarktfonds melden statistische Daten zu den Bilanzpositionen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38)(1);
ii)
die Geldmarktfonds melden die in Ziffer i genannten statistischen Daten monatlich gemäß Anhang I Teil 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) und unter Einhaltung der von den NZBen gemäß Artikel 9 jener Verordnung festgelegten Übermittlungsfristen;
iii)
die Geldmarktfonds melden ausstehende Beträge von Geldmarktfondsanteilen zum Monatsende unter Einhaltung der von den NZBen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung festgelegten Übermittlungsfristen;

b)
jede der folgenden in Anhang I genannten statistischen Berichtspflichten:

i)
die Untergliederung von Einlagen der sowie von Krediten an Nicht-MFI-Geschäftspartner gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.1 und die Untergliederung von Positionen gegenüber MFI-Geschäftspartnern gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.2;
ii)
die Daten zu aufgelaufenen Zinsen auf Kredite und Einlagen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 7;
iii)
die getrennte Untergliederung nach Sektoren von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.1;
iv)
die Daten zu gruppeninternen Krediten und Einlagen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.3;
v)
die Untergliederung nach Sektoren gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 3;
vi)
die Untergliederung nach Ländern gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 7;
vii)
die Daten zum Immobilienbestand gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 4;
viii)
die Untergliederung der Anteilsrechte gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 6;
ix)
die Daten zu Verbriefungen und anderen Kreditübertragungen gemäß Anhang I Teil 5;

c)
die statistischen Berichtspflichten in Bezug auf die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
die Geldmarktfondsanteile werden zum ersten Mal begeben;
ii)
die erforderlichen statistischen Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen werden aus anderen Quellen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 bezogen;
iii)
die NZBen sind aufgrund von Marktentwicklungen nicht mehr in der Lage, die erforderlichen Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen gemäß Ziffer ii zu erheben.

Soweit die NZBen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii, v oder vi gewähren, gewährleisten sie, dass die auf die Ausnahmeregelung zurückzuführenden zusammengefassten Beiträge zum entsprechenden ausstehenden Gesamtbetrag für jede Position der nationalen MFI-Bilanz zusammen 5 % nicht überschreiten.

Soweit die NZBen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii gewähren, unterscheiden sie zwischen gesonderten Blöcken für Aktiv- und Passivpositionen sowie für inländische Gebietsansässige und Gebietsansässige aus anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gewährleisten, dass der zusammengefasste Beitrag der Sektoren Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen in jedem Block, auf den die Ausnahmeregelung Anwendung findet, 5 % des entsprechenden Blocks der nationalen Geldmarktfondsbilanz nicht überschreitet.

Soweit die NZBen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii gewähren, gelten diese Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von 12 Monaten.

(5) Die NZBen können Nicht-MFI-Kreditinstituten Ausnahmeregelungen in Bezug auf jede der folgenden statistischen Berichtspflichten gewähren:

a)
die Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 2, soweit die ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva des Berichtspflichtigen 350 Mio. EUR nicht überschreiten;
b)
jede der folgenden in Anhang I genannten statistischen Berichtspflichten:

i)
die Daten zu Untergliederungen nach Laufzeit von auf Euro lautenden Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
ii)
die Daten zu Untergliederungen nach Laufzeit und Kreditzweck von auf Euro lautenden Krediten an private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck;
iii)
die Untergliederung von Kapital und Rücklagen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 6;
iv)
die Daten zum Immobilienbestand gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 4;
v)
die Untergliederung nach Anteilsrechten gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 6;
vi)
die Daten zu aufgelaufenen Zinsen auf Kredite und Einlagen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 7;
vii)
die Daten zum Eigenbestand an Wertpapieren gemäß Anhang I Teil 2 Tabelle 1.

Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gewähren, erheben sie zumindest alle folgenden statistischen Daten:

a)
jährlich den ausstehenden Betrag der gesamten Aktiva;
b)
die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind.

(6) Die NZBen können MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstituten die folgenden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gewähren:

a)
eine Ausnahmeregelung für Geldmarktfonds im Hinblick auf die Verpflichtung, Bereinigungen infolge Neubewertung gemäß Anhang I Teil 4 zu melden;
b)
eine Ausnahmeregelung für MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstitute im Hinblick auf die Verpflichtung, Bereinigungen infolge Neubewertung in Bezug auf Wertpapiere gemäß Anhang I Teil 4 Tabelle 1A monatlich zu melden. Wird eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe dieses Buchstabens gewährt, melden die Berichtspflichtigen diese Bereinigungen infolge Neubewertung vierteljährlich und übermitteln den NZBen auf Verlangen die beiden folgenden Angaben:

i)
die für die Meldung der statistischen Daten zu Wertpapieren herangezogenen Bewertungsmethoden und Daten zu dem Anteil ihrer Bestände, auf den die unterschiedlichen Bewertungsmethoden angewendet werden; und
ii)
die Angabe des Monats, in dem während des Quartals eine erhebliche Preisneubewertung aufgetreten ist.

c)
Die NZBen können MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstituten Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gemäß Anhang I Teil 4 gewähren, wenn der Berichtspflichtige die ausstehenden Beträge von Wertpapieren zum Monatsende auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen meldet. Wird eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe dieses Buchstabens gewährt, finden die beiden folgenden Bestimmungen Anwendung:

i)
die gemeldeten Daten beinhalten für jedes Wertpapier den Buchwert in der Bilanz und
ii)
für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen enthalten die gemeldeten Daten Informationen über die Instrumentenkategorie, die Laufzeit und den Emittenten, die für die Ableitung der als „Mindestanforderungen” festgelegten Untergliederungen in Anhang I Teil 4 Tabellen 1A und 2A ausreichen.

(7) Die NZBen können MFIs Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitte 7 bis 9 gewähren, die sich auf einen Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
aus in einer höheren Aggregationsebene erhobenen statistischen Daten geht hervor, dass Positionen gegenüber Geschäftspartnern, die in diesem außerhalb des Euro-Währungsgebiets liegenden Mitgliedstaat ansässig sind, nicht signifikant sind;
b)
aus in einer höheren Aggregationsebene erhobenen statistischen Daten geht hervor, dass Positionen in der Währung dieses außerhalb des Euro-Währungsgebiets liegenden Mitgliedstaats nicht signifikant sind.

Gewährt eine NZB MFIs Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1, die sich auf ein Land beziehen, das der Union beitritt, kann die NZB 12 Monate, nachdem die MFIs über ihre Absicht zum Widerruf dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet wurden, die Ausnahmeregelungen widerrufen.

Gewähren NZBen MFIs Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1, können sie dieselben Ausnahmeregelungen auch Nicht-MFI-Kreditinstituten gewähren.

(8) Die NZBen können MFIs in den folgenden Fällen Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten für fiktives Cash-Pooling gemäß Anhang I Teil 2 gewähren:

a)
die ausstehenden Beträge der fiktiven Cash-Pooling-Einlagen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) bzw. die fiktiven Cash-Pooling-Kredite an Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) überschreiten nicht den Betrag von 2 Mrd. EUR in der nationalen MFI-Bilanz;
b)
wird der in Buchstabe a genannte Schwellenwert überschritten, können die NZBen einem MFI Ausnahmeregelungen gewähren, wenn die ausstehenden Beträge der fiktiven Cash-Pooling-Einlagen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) bzw. die fiktiven Cash-Pooling-Kredite an Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) in der Bilanz des betreffenden MFI den Betrag von 500 Mio. EUR nicht überschreiten.

(9) Die NZBen können MFIs Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Verpflichtung gewähren, Kredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 3 getrennt auszuweisen, wenn diese Kredite in der nationalen MFI-Bilanz weniger als 5 % der gesamten Kredite an private Haushalte ausmachen.

Gewähren NZBen MFIs Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1, gewähren sie dieselben Ausnahmeregelungen auch Nicht-MFI-Kreditinstituten.

(10) Gewähren NZBen Ausnahmeregelungen gemäß den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 9, überprüfen sie, dass die darin vorgesehenen Schwellenwerte nicht überschritten werden. Diese Überprüfung erfolgt rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn des folgenden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

Gewähren NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 8, überprüfen sie, dass die darin vorgesehenen Schwellenwerte nicht überschritten werden. Diese Überprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre und rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn des folgenden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).

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