ANHANG II VO (EU) 2021/379

GRUNDSÄTZE UND DEFINITIONEN DER KONSOLIDIERUNG

TEIL 1

1.
Für jeden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist (nachstehend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets” ), setzt sich der Kreis der Berichtspflichtigen aus den gebietsansässigen MFIs zusammen, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs enthalten sind, und gebietsansässigen Nicht-MFI-Kreditinstituten. Dies sind:

a)
Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Mutterunternehmen, und
b)
Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb dieses Staatsgebiets haben.

Die Berichtspflichtigen konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer inländischen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigstellen), die im selben Mitgliedstaat ansässig sind. In Off-shore-Finanzzentren ansässige Institute werden statistisch als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind.

2.
Die Berichtspflichtigen melden die Geschäfte all ihrer ausländischen Niederlassungen wie folgt:

a)
Hat der Berichtspflichtige innerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der Berichtspflichtige die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.
b)
Hat der Berichtspflichtige außerhalb des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der Berichtspflichtige die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt.
c)
Handelt es sich beim Berichtspflichtigen um eine Zweigstelle, so berücksichtigt er die Positionen gegenüber seiner Hauptverwaltung oder anderen innerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.
d)
Handelt es sich beim Berichtspflichtigen um eine Zweigstelle, so berücksichtigt er die Positionen gegenüber seiner Hauptverwaltung oder anderen außerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt.

TEIL 2

1.
Diese Tabelle enthält eine ausführliche standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 2010.
2.
Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann gemäß der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.
3.
Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels für die Handelbarkeit nicht erforderlich ist.

Tabelle

Instrumentenkategorien

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale
1.
Kassenbestand
Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden
2.
Kredite

Bestände von finanziellen Aktiva, die entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner ausleihen, und die nicht oder in einem nicht handelbaren Titel verbrieft sind. Diese Position beinhaltet auch Aktiva in Form von Einlagen der Berichtspflichtigen. Die NZBen können auch die vollständige Untergliederung nach Sektoren für diese Position verlangen.

1.
Hierunter fallen:

a)
Kredite an private Haushalte (S.14) und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15), untergliedert nach:

i)
Konsumentenkrediten (Kredite, die hauptsächlich zum Zweck der persönlichen Nutzung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden). Konsumentenkredite an Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind von dieser Kategorie umfasst, wenn der Berichtspflichtige weiß, dass der Kredit hauptsächlich für Zwecke des persönlichen Konsums genutzt wird;
ii)
Wohnungsbaukredite (Kredite, die für die Beschaffung von Wohnraum zur Eigennutzung oder Vermietung, einschließlich Wohnungsbau und Renovierungen, gewährt werden). Sie umfassen durch Wohneigentum besicherte Kredite, die zum Erwerb von Wohnraum dienen, und sonstige Wohnungsbaukredite, die auf persönlicher Basis gewährt oder durch andere Formen von Aktiva besichert werden. Wohnungsbaukredite an Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind von dieser Kategorie umfasst, außer, wenn der Berichtspflichtige weiß, dass der Wohnraum hauptsächlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird; in diesem Fall werden sie als „sonstige Kredite, davon: Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit” gemeldet;
iii)
sonstigen (Kredite, die für andere Zwecke als Konsum und Wohnungsbau gewährt werden, z. B. Geschäftskredite, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw.). Diese Kategorie kann Konsumentenkredite an Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit beinhalten (siehe Anhang II Teil 3), wenn diese nicht in der Kategorie „Konsumentenkredite” gemeldet werden;

b)
Kreditkartenforderungen

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst diese Kategorie Kredite an Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften über Karten mit einer verzögerten Debitfunktion, d. h. Karten, die unechte Kreditkartenkredite gemäß nachstehender Definition gewähren, oder über Kreditkarten, d. h. Karten, die unechte Kredite und echte Kredite gewähren. Kreditkartenforderungen werden auf speziellen Kartenkonten gebucht und erscheinen daher nicht auf laufenden Konten oder Überziehungskonten. Unechte Kreditkartenkredite werden definiert als Kredite, die im Zeitraum zwischen den mit der Karte während einer Abrechnungsperiode vorgenommenen Zahlungsgeschäften und dem Datum, an dem die Sollsalden aus dieser speziellen Abrechnungsperiode fällig werden, zu einem Zinssatz von 0 % gewährt werden. Echte Kreditkartenkredite werden definiert als Kredite, die nach Ablauf der Fälligkeitsdaten der vorherigen Abrechnungsperioden gewährt werden, d. h. Sollbeträge auf dem Kartenkonto, die noch nicht bei der ersten Ausgleichsmöglichkeit ausgeglichen wurden und für die ein Zinssatz oder abgestufte Zinssätze von üblicherweise mehr als 0 % berechnet werden. Oft sind Mindestmonatsraten zu leisten, um echte Kredite zumindest teilweise zurückzuzahlen.

Der Geschäftspartner für diese Kreditformen ist das Rechtssubjekt, das dafür haftet, ausstehende Beträge im Einklang mit der vertraglichen Vereinbarung später zurückzuzahlen; dieses ist bei privat genutzten Karten mit dem Karteninhaber identisch, aber nicht bei Geschäftskarten;

c)
Revolvierende Kredite und Überziehungskredite

Revolvierende Kredite sind Kredite, die alle folgenden Eigenschaften besitzen: i) der Kreditnehmer kann die Mittel bis zu einem im Voraus genehmigten Kreditlimit nutzen oder abheben, ohne den Kreditgeber davon im Voraus in Kenntnis zu setzen; ii) der verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verringern; iii) der Kredit kann wiederholt genutzt werden.

Revolvierende Kredite beinhalten die durch einen Kreditrahmen erhaltenen und noch nicht zurückgezahlten Beträge (ausstehende Beträge). Ein Kreditrahmen ist eine Vereinbarung zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditnehmer, die es einem Kreditnehmer erlaubt, für einen bestimmten Zeitraum und bis zu einem gewissen Betrag Vorauszahlungen in Anspruch zu nehmen und diese nach seinem Ermessen vor einem festgelegten Datum zurückzuzahlen. Mittels eines Kreditrahmens verfügbare Beträge, die noch nicht abgehoben oder bereits zurückgezahlt worden sind, sind in keiner der Kategorien der Bilanzpositionen zu berücksichtigen. Überziehungskredite sind Sollsalden auf laufenden Konten. Sowohl revolvierende Kredite und Überziehungskredite schließen durch Kreditkarten gewährte Kredite aus. Der vom Kreditnehmer geschuldete Gesamtbetrag ist unabhängig davon zu melden, ob er innerhalb oder außerhalb eines im Vorhinein zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer vereinbarten Limits in Bezug auf die Höhe und/oder die Höchstdauer des Kredits liegt;

d)
Konsortialkredite (einzelne Kreditvereinbarungen, an denen mehrere Institute als Kreditgeber beteiligt sind).

Konsortialkredite betreffen ausschließlich Fälle, in denen der Kreditnehmer aus dem Kreditvertrag weiß, dass der Kredit von mehreren Kreditgebern ausgereicht wird. Für statistische Zwecke werden nur tatsächlich von Kreditgebern ausgegebene Beträge (nicht die gesamten Kreditrahmen) als Konsortialkredite angesehen. Der Konsortialkredit wird üblicherweise von einem Institut (oft „Konsortialführer” genannt) arrangiert und koordiniert und wird tatsächlich durch verschiedene Teilnehmer des Konsortiums ausgereicht. Alle Teilnehmer, einschließlich des Konsortialführers, melden ihren Anteil an dem Kredit gegenüber dem Kreditnehmer, d. h. nicht gegenüber dem Konsortialführer, in ihren Bilanzaktiva;

e)
Einlagen gemäß der Definition in Passiva-Kategorie 9
f)
Finanzierungsleasinggeschäfte mit Dritten

Finanzierungsleasinggeschäfte sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines dauerhaften Wirtschaftsguts (nachfolgend der „Leasinggeber” ) diese Aktiva miethalber für die überwiegende oder gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der Aktiva gegen Entrichtung von Ratenzahlungen, welche die Kosten des Wirtschaftsguts plus eine kalkulierte Verzinsung decken, Dritten (nachfolgend der „Leasingnehmer” ) überlässt. Der Leasingnehmer wird dabei de facto so gestellt, dass ihm sämtliche aus der Nutzung des Wirtschaftsguts erzielbaren Vorteile zustehen und er die mit der Eigentümerstellung verbundenen Kosten und Risiken trägt. Für statistische Zwecke werden Finanzierungsleasinggeschäfte als Kredite des Leasinggebers an den Leasingnehmer behandelt, durch welche ein Leasingnehmer das Wirtschaftsgut käuflich erwerben kann. Die dem Leasingnehmer miethalber überlassenen Aktiva (dauerhaften Wirtschaftsgüter) werden an keiner Stelle der Bilanz aufgeführt;

g)
uneinbringliche Kreditforderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden

Der Gesamtbetrag der Kredite, bei denen gemäß der Ausfalldefinition in Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise zum Teil oder vollständig als Not leidend eingestuft werden;

h)
Bestände an nicht handelbaren Wertpapieren

Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können;

i)
handelbare Kredite

De facto handelbar gewordene Kredite sind unter der Aktivposition „Kredite” auszuweisen, vorausgesetzt, dass keine Hinweise für einen Handel am Sekundärmarkt vorliegen. Andernfalls sind sie als Schuldverschreibungen (Kategorie 3) auszuweisen;

j)
nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten

Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen, z. B. Einlagen/Kredite, befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von „Anteilsrechte” verleiht. Für statistische Zwecke sind nachrangige Forderungen entweder als „Kredite” oder als „Schuldverschreibungen” entsprechend der Art des Finanzinstruments einzustufen. In Fällen, in denen Bestände an sämtlichen Formen nachrangiger Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert unter der Aktivposition „Schuldverschreibungen” auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen;

k)
Forderungen aus Reverse-Repogeschäften oder Wertpapierleihen gegen Barmittel-Sicherheitsleistung

Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere mit der festen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern, oder im Rahmen einer Wertpapierleihe gegen Barmittel-Sicherheitsleistung ausgezahlten Barmitteln (siehe Passiva-Kategorie 9.4).

l)
Fiktive Cash-Pool-Positionen

Kredite (in Form von Überziehungen), die von den Teilnehmern an einem Pool aus fiktiven Cash-Pools entnommen werden. Kredite, die vertraglich nicht von den Vereinbarungen zum Cash-Pool umfasst sind, die aber Teilnehmern des Cash-Pools gewährt werden, sind nicht zu erfassen.

2.
Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:

Auf Treuhandbasis gewährte Kredite

Auf Treuhandbasis gewährte Kredite sind im Namen einer Partei (nachfolgend der „Treuhänder” ) an einen Dritten (nachfolgend der „Begünstigte” ) gewährte Kredite. Für statistische Zwecke sind Treuhandkredite nicht in der Bilanz des Treuhänders auszuweisen, wenn die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile beim Begünstigten verbleiben. Die mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Vorteile verbleiben beim Begünstigten, wenn: a) der Begünstigte das Kreditrisiko übernimmt, d. h. der Treuhänder nur für die Verwaltung des Kredits verantwortlich ist, oder b) die Investition des Begünstigten gegen Verluste abgesichert ist, sollte der Treuhänder in Liquidation gehen, d. h. der Treuhandkredit nicht zu den im Insolvenzfall ausschüttungsfähigen Aktiva des Treuhänders gehört.

3.
gehaltene Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung sind, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Hierunter fallen:

a)
Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;
b)
Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar geworden sind, d. h. handelbare Kredite, sofern es Hinweise für einen Handel an Sekundärmärkten gibt; diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Andernfalls sollten sie unter der Aktivposition „Kredite” ausgewiesen werden (siehe auch „handelbare Kredite” in Kategorie 2i);
c)
nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten” in Kategorie 2j).

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

4.
Anteilsrechte

Anteilsrechte repräsentieren Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften; sie stellen eine Forderung auf den Restwert dar, nachdem die Forderungen aller anderen Gläubiger befriedigt wurden.

Diese Position umfasst die folgenden Untergliederungen:

a)
Börsennotierte Aktien

Börsennotierte Aktien sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als „quotierte Aktien” bezeichnet. Aus der Tatsache, dass für an einer Börse notierte Aktien ein offizieller Kurs besteht, ergibt sich, dass jeweilige Marktpreise in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.

b)
Nicht börsennotierte Aktien

Nicht börsennotierte Aktien sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere.

c)
Sonstige Anteilsrechte

Die sonstigen Anteilsrechte umfassen alle Formen von Anteilsrechten außer den in die Unterkategorien börsennotierte Aktien und nicht börsennotierte Aktien eingestuften. Hierunter fällt insbesondere durch eine Hauptverwaltung in nicht inländische Zweigstellen investiertes Kapital.

5.
Investmentfondsanteile

Anteile, begeben von Investmentfonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen sind, die in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit das Ziel ist, Publikumskapital zu investieren.

Hierzu gehören von Geldmarktfonds gemäß dieser Verordnung begebene Geldmarktfondsanteile sowie von Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) begebene Anteile gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38).

6.
Nichtfinanzielle Aktiva

Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind, einschließlich Sachanlagen (produzierte nichtfinanzielle Vermögenswerte, die länger als ein Jahr wiederholt oder fortlaufend in der Produktion eingesetzt werden).

Hierunter können fallen:

a)
Immobilien, d. h. Wohnbauten und Nichtwohnbauten (sowohl bestehend als auch im Bau) und Grundstücke, die im rechtlichen Eigentum der Berichtspflichtigen stehen, einschließlich zur Eigennutzung. Diese Position wird als gesonderte „davon-Position” gemeldet;
b)
Maschinen und Ausrüstung;
c)
Wertgegenstände;
d)
geistiges Eigentum wie etwa an Computersoftware und Datenbanken.
7.
Sonstige Aktiva

Die Position „Sonstige Aktiva” ist die Restposition auf der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien (zusätzlich zu denen gemäß der vorliegenden Verordnung anzugebenden „davon-Positionen” ) verlangen. Unter „Sonstige Aktiva” können die folgenden Positionen fallen:

a)
Finanzderivate mit positivem Brutto-Marktwert

Für statistische Zwecke werden bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier ausgewiesen und sollten als separate „davon-Position” gemeldet werden;

b)
Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen

Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen, z. B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel;

c)
Bruttoforderungen aus Zwischenkonten

Bei Verbindlichkeiten aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel, üblicherweise Kundengelder, die sich gerade im Transit zwischen Berichtspflichtigen befinden. Hiervon sind Schecks und andere Zahlungsformen umfasst, die zur Einziehung an andere Berichtspflichtige gesandt wurden;

d)
aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung sollten Zinsforderungen aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis, und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs, d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis. Aufgelaufene Zinsen aus Krediten werden auf Bruttobasis unter der Kategorie „Sonstige Aktiva” ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von dem ihnen zugrunde liegenden Kredit erfasst und sind als separate „davon-Position” zu melden;

e)
aufgelaufene Zinsen aus Beständen an Schuldverschreibungen, wenn die aufgelaufenen Zinsen nicht mit dem Instrument unter „gehaltene Schuldverschreibungen” erfasst werden;
f)
Dividendenforderungen;
g)
Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft stammen;
h)
aktivisch ausgewiesener Gegenwert der vom Staat ausgegebenen Münzen (nur NZB-Bilanzen).

Nicht unter „Sonstige Aktiva” fallen Finanzinstrumente in Form von finanziellen Aktiva (in den anderen Bilanzpositionen enthalten), bestimmte Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Aktiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Aktiva (in Kategorie 6 enthalten).

PASSIVA-KATEGORIEN
KategorieBeschreibung der Hauptmerkmale
8.
Bargeldumlauf
Die Passiva-Kategorie „Bargeldumlauf” ist definiert als „im Umlauf befindliche Noten und Münzen, die von Währungsbehörden ausgegeben oder genehmigt werden” . Davon erfasst sind von der EZB und den NZBen ausgegebene Banknoten. Im Umlauf befindliche Münzen sind Teil der monetären Aggregate und deshalb ebenfalls unter der Kategorie „Bargeldumlauf” auszuweisen, auch wenn sie eine Verbindlichkeit des Zentralstaats und nicht der NZB darstellen. Werden im Umlauf befindliche Münzen vom Zentralstaat ausgegeben, weist die NZB einen Gegenposten zu dieser Verbindlichkeit unter den „Sonstige Aktiva” aus (siehe Kategorie 7).
9.
Einlagen

Beträge (Anteile, Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I Teil 1 beschriebenen Merkmale erfüllen, außer solchen, die sich aus der Ausgabe von handelbaren Wertpapieren oder Geldmarktfondsanteilen ergeben. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Repogeschäfte untergliedert.

a)
Einlagen und Kredite

Unter „Einlagen” fallen ferner „Kredite” als Verbindlichkeiten. Grundsätzlich stellen Kredite von Berichtspflichtigen entgegengenommene Beträge dar, die nicht in Form von „Einlagen” strukturiert sind. Das ESVG 2010 unterscheidet auf der Basis der die Initiative ergreifenden Partei zwischen „Krediten” und „Einlagen” , d. h. geht die Initiative vom Kreditnehmer aus, handelt es sich um einen Kredit; geht sie hingegen vom Kreditgeber aus, handelt es sich um eine Einlage. Innerhalb des Berichtssystems gemäß dieser Verordnung werden „Kredite” nicht als eigenständige Kategorie auf der Passivseite der Bilanz geführt. Stattdessen sind Beträge, die als „Kredite” angesehen werden, ohne Differenzierung unter der Position „Verbindlichkeiten aus Einlagen” auszuweisen, sofern sie nicht durch handelbare Instrumente verbrieft sind. Dies steht im Einklang mit der obigen Definition von „Verbindlichkeiten aus Einlagen” . Kredite an Berichtspflichtige, die als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” eingestuft werden, sind entsprechend den Anforderungen des Berichtssystems zu untergliedern (d. h. nach Sektor, Instrument, Währung und Laufzeit). Die Aufnahme von Konsortialkrediten durch Berichtspflichtige fällt in diese Kategorie.

b)
nicht handelbare Schuldverschreibungen

Von Berichtspflichtigen begebene nicht handelbare Schuldverschreibungen sind generell als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” zu klassifizieren. Von Berichtspflichtigen begebene nicht handelbare Instrumente, die später handelbar werden und an Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten in „Schuldverschreibungen” reklassifiziert werden.

c)
Einschüsse

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” eingestuft werden, wenn es sich um bei Berichtspflichtigen hinterlegte Barmittel-Sicherheitsleistungen handelt, die Eigentum des Einlegers bleiben und bei Liquidation des Kontrakts an diesen zurückzuzahlen sind. Grundsätzlich sollten vom Berichtspflichtigen erhaltene Einschüsse nur in dem Umfang als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” klassifiziert werden, in dem der Berichtspflichtige die Mittel zur freien Kreditweitervergabe erhält; muss ein Teil des vom Berichtspflichtigen entgegengenommenen Einschusses an einen anderen Teilnehmer des Derivatemarkts weitergeleitet werden, z. B. an das Clearinginstitut, so sollte grundsätzlich nur der Teil, der dem Berichtspflichtigen weiter zur Verfügung steht, als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” klassifiziert werden. Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem Berichtspflichtigen als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse unter „Sonstige Passiva” oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” auszuweisen.

d)
zweckgebundene Mittel

Entsprechend den nationalen Praktiken werden „zweckgebundene Mittel” , z. B. aus Leasingverträgen, als Verbindlichkeiten aus Einlagen unter „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit” oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist” je nach der Laufzeit/den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags klassifiziert.

e)
von Berichtspflichtigen ausgegebene und als Einlagen klassifizierte Anteile

Von Berichtspflichtigen ausgegebene Anteile werden als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen klassifiziert, wenn: i) es eine wirtschaftliche Schuldner-Gläubiger-Beziehung zwischen dem Emittenten und dem Inhaber ungeachtet der Eigentumsrechte an diesen Anteilen gibt und ii) die Anteile in Bargeld umgewandelt oder ohne nennenswerte Beschränkungen oder Vertragsstrafen getilgt werden können. Eine Kündigungsfrist wird nicht als nennenswerte Beschränkung angesehen. Darüber hinaus müssen diese Anteile die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die einschlägigen nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften räumen dem Emittenten kein uneingeschränktes Recht ein, die Rücknahme seiner Anteile zu verweigern;

die Anteile sind „wertsicher” , d. h. unter normalen Umständen werden sie bei Tilgung zu ihrem Nennwert ausgezahlt; und

bei Insolvenz des Emittenten unterliegen die Inhaber seiner Anteile rechtlich weder der Verpflichtung, zusätzlich zu dem Nennwert der Anteile (d. h. die Teilnahme der Anteilsinhaber am gezeichneten Kapital) ausstehende Verbindlichkeiten zu tragen, noch sonstigen zusätzlichen belastenden Verpflichtungen. Die Nachrangigkeit der Anteile gegenüber jedem sonstigen von dem Berichtspflichtigen ausgegebenen Instrument ist keine zusätzliche belastende Verpflichtung.

Die Kündigungsfristen für die Umwandlung dieser Anteile in Bargeld werden dazu verwendet, um diese Anteile gemäß der Untergliederung nach Kündigungsfristen innerhalb der Instrumentenkategorie „Einlagen” zu klassifizieren. Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Bestimmung des gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) anzuwendenden Mindestreservesatzes. Alle zweckgebundenen Anteile im Zusammenhang mit durch den Berichtspflichtigen gewährten Krediten sollten als Verbindlichkeiten aus Einlagen mit derselben Laufzeituntergliederung wie der zugrunde liegende Kredit klassifiziert werden, d. h. als „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit” oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist” , abhängig von den Bestimmungen zur Laufzeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags.

Hält ein Berichtspflichtiger als Einlagen klassifizierte Anteile, die von anderen Berichtspflichtigen ausgegeben wurden, sind die Bestände als Kredite anstatt als „Anteilsrechte” auf der Aktivseite seiner Bilanz zu klassifizieren.

f)
Verbindlichkeiten aus Verbriefungen

Der Gegenposten zu den erhaltenen Zahlungen gegen Kredite bzw. andere Aktiva, die mittels Verbriefung veräußert worden sind, aber immer noch in der statistischen Bilanz ausgewiesen sind.

Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt:

Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) werden nicht in der Bilanzstatistik ausgewiesen (siehe „Auf Treuhandbasis gewährte Kredite” unter Kategorie 2).

9.1.
Täglich fällige Einlagen

Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:

a)
(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die bis zum Geschäftsschluss des auf das Verlangen folgenden Tages sofort in Bargeld umgewandelt werden können, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung, die aber nicht übertragbar sind;
b)
(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit E-Geld, z. B. Geldkarten;
c)
aufgenommene Kredite, die bis zum Geschäftsschluss des auf die Kreditaufnahme folgenden Tages zurückzuzahlen sind;
d)
fiktive Cash-Pool-Positionen, die von den Pool-Teilnehmern in fiktiven Cash-Pools gehaltene täglich fällige Einlagen sind.
9.1a.
Übertragbare Einlagen
Übertragbare Einlagen sind Einlagen innerhalb der Kategorie „Täglich fällige Einlagen” , die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen.
9.2.
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit
Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist; diese sollten im Laufzeitband „über zwei Jahren” erfasst werden. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.
9.2a/9.2b/9.2c
Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)
Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können;
b)
Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; nach Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen gegebenenfalls unter Punkt 9.3a oder 9.3b einzuordnen;
c)
Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen zurückgezahlt werden können;
d)
Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb von einem Jahr/über einem Jahr bis zu zwei Jahren/über zwei Jahren einschließlich zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber im Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind;
e)
Kredite, die in einem nicht handelbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;
f)
nicht handelbare, begebene Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;
g)
nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen oder Krediten mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;
h)
Verbindlichkeiten aus Verbriefungen.

Der Gegenposten zu den erhaltenen Zahlungen gegen Kredite bzw. andere Aktiva, die mittels Verbriefung veräußert worden sind, aber immer noch in der statistischen Bilanz ausgewiesen sind. Diese Verbindlichkeiten werden vereinbarungsgemäß der Laufzeituntergliederung „vereinbarte Laufzeit von über zwei Jahren” zugeordnet.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren:

Einlagen beliebiger Laufzeit, deren Verzinsung bzw. allgemeine Bedingungen in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die für bestimmte Zwecke gehalten werden sollen, z. B. Finanzierung von Wohnraum, die über den Zweijahreshorizont hinausgehen, wenngleich sie, technisch gesehen, jederzeit rückzahlbar sind.

9.3.
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist
Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich” ), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monaten” ).
9.3a/9.3b
Einlagen mit einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten/über drei Monaten, davon: über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten:

a)
Einlagen ohne feste Laufzeit, über die nur nach einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten/über drei Monaten, davon: über zwei Jahren verfügt werden kann; sollte die Rückzahlung vor Ende dieser Kündigungsfrist (oder sogar jederzeit) möglich sein, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen; und
b)
Einlagen mit fester Laufzeit, die nicht übertragbar sind, die aber mit einer Frist von weniger als drei Monaten/über zwei Monaten, davon: über zwei Jahren zur vorzeitigen Auszahlung gekündigt worden sind.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar rechtlich jederzeit fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen.

Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über drei Monaten, davon: über zwei Jahren umfassen (gegebenenfalls) Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch bestimmte Verfügungsbeschränkungen gelten.

9.4.
Repogeschäfte

Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Beträge, die von den Berichtspflichtigen gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte, d. h. vorübergehende Erwerber, entgegengenommen werden, sind unter „Repogeschäfte” auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass die Berichtspflichtigen alle Risiken und Vorteile an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behalten.

Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte werden alle in „Repogeschäfte” klassifiziert:

a)
erhaltene Beträge für vorübergehend in Form eines Wertpapierleihgeschäfts gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere; und
b)
erhaltene Beträge für vorübergehend in Form einer Verkaufs-/Rückkaufsvereinbarung an Dritte übertragene Wertpapiere.

Die den repoähnlichen Geschäften zugrunde liegenden Wertpapiere werden gemäß der Regeln der Aktiva-Kategorie 3, „Schuldverschreibungen” , verbucht. Geschäfte, die die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barmittel-Sicherheiten beinhalten, sind auch in dieser Kategorie enthalten.

10.
Geldmarktfondsanteile
Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile. Bei dieser Position handelt es sich um die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber den Geldmarktfonds-Anteilsinhabern. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen des Geldmarktfonds für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen.
11.
Begebene Schuldverschreibungen

Wertpapiere außer sonstigen Anteilsrechten, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel handelbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

a)
Wertpapiere, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;
b)
von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht handelbare Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt handelbar werden, sollten als „Schuldverschreibungen” reklassifiziert werden (siehe auch Kategorie 9);
c)
ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten sind für die Zwecke monetärer und finanzieller Statistiken wie andere Verbindlichkeiten zu behandeln. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind daher unter „Begebene Schuldverschreibungen” auszuweisen, während in Form von Einlagen oder Krediten ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” zu klassifizieren sind. In Fällen, in denen sämtliche ausgegebenen nachrangigen Verbindlichkeiten für statistische Zwecke unter einen einzigen Betrag summiert werden, ist der entsprechende Betrag deshalb unter der Position „Begebene Schuldverschreibungen” auszuweisen, weil nachrangige Verbindlichkeiten hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen. Nachrangige Verbindlichkeiten sollten nicht unter der Passiva-Kategorie „Kapital und Rücklagen” ausgewiesen werden
d)
Hybride Instrumente. Handelbare Instrumente mit einer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten, die folgende Instrumente umfassen:

i)
handelbare Schuldtitel, die eingebettete Derivate enthalten;
ii)
handelbare Instrumente, deren Tilgungswert und/oder Kupon über die Laufzeit des Instruments an die Entwicklung einer zugrunde liegenden Referenzanlage, eines Anlagekurses oder eines anderen Referenzindikators gebunden ist.

11a/11b/11c
Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)
handelbare, begebene Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren; und
b)
nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren.
11d.
Davon: Schuldverschreibungen bis zu zwei Jahren und einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 %
Ausgegebene hybride Instrumente mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren, die bei Fälligkeit aufgrund ihrer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten einen vertraglichen Tilgungswert in der Ausgabewährung haben können, der niedriger ist als der ursprünglich angelegte Betrag.
12.
Kapital und Rücklagen

Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Position die Beträge aus der Ausgabe Beteiligungen durch die Berichtspflichtigen an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an dem Berichtspflichtigen und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen.

Diese Kategorie umfasst die folgenden Untergliederungen:

a)
aufgenommenes Eigenkapital;

Umfasst sämtliche durch die Eigentümer beigesteuerten Mittel von der Stammeinlage bis hin zu allen danach ausgegebenen Arten von Beteiligungen und steht für den Gesamtbetrag des aufgenommenen Eigenkapitals, einschließlich Agio.

b)
Kumulierte Gewinne oder Verluste innerhalb der Rechnungsperiode;

Umfasst sämtliche kumulierten Gewinne und Verluste in der aktuellen Rechnungsperiode, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind und noch nicht den einbehaltenen Gewinnen zugeschrieben wurden.

c)
unmittelbar in der Eigenkapitalrechnung verbuchte Einnahmen und Ausgaben;

Umfasst die Gegenposten zur Nettoneubewertung der Aktiva und Passiva, die unmittelbar in der Eigenkapitalrechnung verbucht sind und nach dem Rechnungslegungsrahmen nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind.

d)
Mittel aus nicht an die Aktionäre ausgeschüttetem Einkommen;

Umfasst Rücklagen und sonstige Mittel (z. B. Gewinn- und Verlustvortrag nach Ablauf der Rechnungsperiode und vor Entscheidung über eine Dividendenausschüttung oder Einstellung in die Rücklage), die nicht an Aktionäre ausgeschüttet wurden.

e)
Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und Aktiva sonstiger Art;

Diese Rückstellungen umfassen sämtliche Rückstellungen für nicht von der Kategorie der Aktiva, auf die sie sich in der statistischen Bilanz beziehen, in Abzug gebrachte Wertberichtigungen und Kreditausfälle.

13.
Sonstige Passiva

Die Position „sonstige Passiva” ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien (zusätzlich zu denen gemäß der vorliegenden Verordnung anzugebenden „davon-Positionen” ) verlangen.

Unter „Sonstige Passiva” können die folgenden Positionen fallen:

a)
Finanzderivate mit negativem Brutto-Marktwert

Für statistische Zwecke werden bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier ausgewiesen und sollten als separate „davon-Position” gemeldet werden;

b)
Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen

Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen, z. B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel;

c)
Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten

Bei Verbindlichkeiten aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel, üblicherweise Kundengelder, die sich gerade im Transit zwischen Berichtspflichtigen befinden. Hierunter fallen den Kundenkonten belastete Überweisungen und sonstige Transferbeträge, für die noch keine entsprechende Zahlung seitens des Berichtspflichtigen erfolgt ist;

d)
Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsverbindlichkeiten aus Einlagen in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis, und nicht zum Zeitpunkt ihrer Zahlung, d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis. Aufgelaufene Zinsen auf Einlagen werden auf Bruttobasis in der Kategorie „Sonstige Passiva” ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von der ihnen zugrunde liegenden Einlage erfasst und sollten als separate „davon-Position” gemeldet werden;

e)
aufgelaufene Zinsen aus begebenen Schuldverschreibungen, wenn die aufgelaufenen Zinsen nicht mit dem Instrument unter „Begebene Schuldverschreibungen” erfasst werden;
f)
Dividendenverbindlichkeiten
g)
Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft stammen, z. B. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben;
h)
Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, z. B. Pensionen und Dividenden;
i)
Einschüsse aus Derivatekontrakten

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten werden üblicherweise als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” klassifiziert (siehe Kategorie 9). Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren, Einschüsse zu erkennen, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Einschüssen ohne Differenzierung auf demselben Konto verbucht werden, oder Einschüsse zu erkennen, die dem Berichtspflichtigen als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse entsprechend der nationalen Praxis unter „Sonstige Passiva” oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” auszuweisen;

j)
Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften oder Devisentransaktionen zu zahlen sind

Nicht unter „Sonstige Passiva” fallen nahezu sämtliche (in den anderen Bilanzpositionen enthaltene) Finanzinstrumente in Form von finanziellen Passiva, Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Passiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Passiva wie Kapitalbestandteile auf der Passivseite (in „Kapital und Rücklagen” enthalten).

TEIL 3

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung in den Mitgliedstaaten. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den von der Europäischen Zentralbank (EZB) für statistische Zwecke erstellten Listen und gegebenenfalls sonstigen Leitlinien der EZB für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern festgelegt. Die Sektorklassifizierung von nicht in den Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartnern sollte nach dem „System of National Accounts” ( „SNA 2008” ) erfolgen. Der Begriff „MFI” bezieht sich nur auf die Mitgliedstaaten. Zur Klassifizierung von Ansässigen außerhalb der EU ist der Begriff „MFI” im Sinne der Sektoren „Zentralbank” , „Einlagen entgegennehmende Unternehmen ohne die Zentralbank” und „Geldmarktfonds” nach dem SNA 2008 auszulegen.

Tabelle

Definitionen von Sektoren

SektorBegriffsbestimmung
MFIsSiehe Artikel 1.
Öffentliche Haushalte (Staat)Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010).
Zentralstaat

Dieser Teilsektor (S.1311) umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich in der Regel über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010).

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Zentralstaat auch Organe und Einrichtungen der Union, die dem Sektor „Öffentliche Haushalte (Staat)” (S.13) zugeordnet sind.

LänderhaushalteDieser Teilsektor (S.1312) umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (Nummer 2.115 des ESVG 2010).
GemeindenDieser Teilsektor (S.1313) umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummer 2.116 des ESVG 2010).
SozialversicherungDer Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) umfasst alle institutionelle Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) durch Gesetze oder Verordnungen sind bestimmte Bevölkerungsgruppen verpflichtet, an dem System teilzunehmen oder Beiträge zu bezahlen; und b) der Zentralstaat ist verantwortlich für die Verwaltung der Institution im Hinblick auf die Abrechnung oder Genehmigung der Beiträge und Leistungen, unabhängig von seiner Rolle als Aufsichtsorgan oder Arbeitgeber (Nummer 2.117 des ESVG 2010).
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Der Teilsektor umfasst Unternehmen für gemeinsame Anlage ohne Geldmarktfonds, die in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen.
Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzinstitute sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen, alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst unter anderem Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 bis 2.99 des ESVG 2010).

VersicherungsgesellschaftenDer Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).
AltersvorsorgeeinrichtungenDer Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).
Nichtfinanzielle KapitalgesellschaftenDer Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010).
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 bis 2.130 des ESVG 2010).

Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Teilgesamtheit von „Private Haushalte” )Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit — außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status —, die Marktproduzenten sind (Nummer 2.119d des ESVG 2010)

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.