ANHANG II VO (EU) 2021/379
GRUNDSÄTZE UND DEFINITIONEN DER KONSOLIDIERUNG
TEIL 1
- 1.
-
Für jeden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist (nachstehend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets” ), setzt sich der Kreis der Berichtspflichtigen aus den gebietsansässigen MFIs zusammen, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs enthalten sind, und gebietsansässigen Nicht-MFI-Kreditinstituten. Dies sind:
- a)
- Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Mutterunternehmen, und
- b)
- Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb dieses Staatsgebiets haben.
Die Berichtspflichtigen konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer inländischen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigstellen), die im selben Mitgliedstaat ansässig sind. In Off-shore-Finanzzentren ansässige Institute werden statistisch als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind.
- 2.
-
Die Berichtspflichtigen melden die Geschäfte all ihrer ausländischen Niederlassungen wie folgt:
- a)
- Hat der Berichtspflichtige innerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der Berichtspflichtige die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.
- b)
- Hat der Berichtspflichtige außerhalb des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der Berichtspflichtige die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt.
- c)
- Handelt es sich beim Berichtspflichtigen um eine Zweigstelle, so berücksichtigt er die Positionen gegenüber seiner Hauptverwaltung oder anderen innerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.
- d)
- Handelt es sich beim Berichtspflichtigen um eine Zweigstelle, so berücksichtigt er die Positionen gegenüber seiner Hauptverwaltung oder anderen außerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt.
TEIL 2
- 1.
- Diese Tabelle enthält eine ausführliche standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 2010.
- 2.
- Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann gemäß der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.
- 3.
- Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels für die Handelbarkeit nicht erforderlich ist.
Tabelle
Instrumentenkategorien
AKTIVA-KATEGORIEN
Kategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden |
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Bestände von finanziellen Aktiva, die entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner ausleihen, und die nicht oder in einem nicht handelbaren Titel verbrieft sind. Diese Position beinhaltet auch Aktiva in Form von Einlagen der Berichtspflichtigen. Die NZBen können auch die vollständige Untergliederung nach Sektoren für diese Position verlangen.
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Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung sind, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:
Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden. |
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Anteilsrechte repräsentieren Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften; sie stellen eine Forderung auf den Restwert dar, nachdem die Forderungen aller anderen Gläubiger befriedigt wurden. Diese Position umfasst die folgenden Untergliederungen:
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Anteile, begeben von Investmentfonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen sind, die in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit das Ziel ist, Publikumskapital zu investieren. Hierzu gehören von Geldmarktfonds gemäß dieser Verordnung begebene Geldmarktfondsanteile sowie von Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) begebene Anteile gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). |
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Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind, einschließlich Sachanlagen (produzierte nichtfinanzielle Vermögenswerte, die länger als ein Jahr wiederholt oder fortlaufend in der Produktion eingesetzt werden). Hierunter können fallen:
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Die Position „Sonstige Aktiva” ist die Restposition auf der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien (zusätzlich zu denen gemäß der vorliegenden Verordnung anzugebenden „davon-Positionen” ) verlangen. Unter „Sonstige Aktiva” können die folgenden Positionen fallen:
Nicht unter „Sonstige Aktiva” fallen Finanzinstrumente in Form von finanziellen Aktiva (in den anderen Bilanzpositionen enthalten), bestimmte Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Aktiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Aktiva (in Kategorie 6 enthalten). |
Kategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
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| Die Passiva-Kategorie „Bargeldumlauf” ist definiert als „im Umlauf befindliche Noten und Münzen, die von Währungsbehörden ausgegeben oder genehmigt werden” . Davon erfasst sind von der EZB und den NZBen ausgegebene Banknoten. Im Umlauf befindliche Münzen sind Teil der monetären Aggregate und deshalb ebenfalls unter der Kategorie „Bargeldumlauf” auszuweisen, auch wenn sie eine Verbindlichkeit des Zentralstaats und nicht der NZB darstellen. Werden im Umlauf befindliche Münzen vom Zentralstaat ausgegeben, weist die NZB einen Gegenposten zu dieser Verbindlichkeit unter den „Sonstige Aktiva” aus (siehe Kategorie 7). |
| Beträge (Anteile, Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I Teil 1 beschriebenen Merkmale erfüllen, außer solchen, die sich aus der Ausgabe von handelbaren Wertpapieren oder Geldmarktfondsanteilen ergeben. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Repogeschäfte untergliedert.
Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt: Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) werden nicht in der Bilanzstatistik ausgewiesen (siehe „Auf Treuhandbasis gewährte Kredite” unter Kategorie 2). |
| Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:
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| Übertragbare Einlagen sind Einlagen innerhalb der Kategorie „Täglich fällige Einlagen” , die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen. |
| Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist; diese sollten im Laufzeitband „über zwei Jahren” erfasst werden. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet. |
| Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:
Zusätzlich umfassen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren: Einlagen beliebiger Laufzeit, deren Verzinsung bzw. allgemeine Bedingungen in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die für bestimmte Zwecke gehalten werden sollen, z. B. Finanzierung von Wohnraum, die über den Zweijahreshorizont hinausgehen, wenngleich sie, technisch gesehen, jederzeit rückzahlbar sind. |
| Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich” ), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monaten” ). |
| Diese Positionen beinhalten:
Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar rechtlich jederzeit fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen. Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über drei Monaten, davon: über zwei Jahren umfassen (gegebenenfalls) Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch bestimmte Verfügungsbeschränkungen gelten. |
| Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Beträge, die von den Berichtspflichtigen gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte, d. h. vorübergehende Erwerber, entgegengenommen werden, sind unter „Repogeschäfte” auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass die Berichtspflichtigen alle Risiken und Vorteile an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behalten. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte werden alle in „Repogeschäfte” klassifiziert:
Die den repoähnlichen Geschäften zugrunde liegenden Wertpapiere werden gemäß der Regeln der Aktiva-Kategorie 3, „Schuldverschreibungen” , verbucht. Geschäfte, die die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barmittel-Sicherheiten beinhalten, sind auch in dieser Kategorie enthalten. |
| Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile. Bei dieser Position handelt es sich um die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber den Geldmarktfonds-Anteilsinhabern. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen des Geldmarktfonds für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. |
| Wertpapiere außer sonstigen Anteilsrechten, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel handelbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:
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| Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:
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| Ausgegebene hybride Instrumente mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren, die bei Fälligkeit aufgrund ihrer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten einen vertraglichen Tilgungswert in der Ausgabewährung haben können, der niedriger ist als der ursprünglich angelegte Betrag. |
| Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Position die Beträge aus der Ausgabe Beteiligungen durch die Berichtspflichtigen an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an dem Berichtspflichtigen und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. Diese Kategorie umfasst die folgenden Untergliederungen:
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| Die Position „sonstige Passiva” ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien (zusätzlich zu denen gemäß der vorliegenden Verordnung anzugebenden „davon-Positionen” ) verlangen. Unter „Sonstige Passiva” können die folgenden Positionen fallen:
Nicht unter „Sonstige Passiva” fallen nahezu sämtliche (in den anderen Bilanzpositionen enthaltene) Finanzinstrumente in Form von finanziellen Passiva, Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Passiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Passiva wie Kapitalbestandteile auf der Passivseite (in „Kapital und Rücklagen” enthalten). |
TEIL 3
Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung in den Mitgliedstaaten. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den von der Europäischen Zentralbank (EZB) für statistische Zwecke erstellten Listen und gegebenenfalls sonstigen Leitlinien der EZB für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern festgelegt. Die Sektorklassifizierung von nicht in den Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartnern sollte nach dem „System of National Accounts” ( „SNA 2008” ) erfolgen. Der Begriff „MFI” bezieht sich nur auf die Mitgliedstaaten. Zur Klassifizierung von Ansässigen außerhalb der EU ist der Begriff „MFI” im Sinne der Sektoren „Zentralbank” , „Einlagen entgegennehmende Unternehmen ohne die Zentralbank” und „Geldmarktfonds” nach dem SNA 2008 auszulegen.Tabelle
Definitionen von Sektoren
Sektor | Begriffsbestimmung |
---|---|
MFIs | Siehe Artikel 1. |
Öffentliche Haushalte (Staat) | Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). |
Zentralstaat | Dieser Teilsektor (S.1311) umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich in der Regel über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010). Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Zentralstaat auch Organe und Einrichtungen der Union, die dem Sektor „Öffentliche Haushalte (Staat)” (S.13) zugeordnet sind. |
Länderhaushalte | Dieser Teilsektor (S.1312) umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (Nummer 2.115 des ESVG 2010). |
Gemeinden | Dieser Teilsektor (S.1313) umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummer 2.116 des ESVG 2010). |
Sozialversicherung | Der Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) umfasst alle institutionelle Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) durch Gesetze oder Verordnungen sind bestimmte Bevölkerungsgruppen verpflichtet, an dem System teilzunehmen oder Beiträge zu bezahlen; und b) der Zentralstaat ist verantwortlich für die Verwaltung der Institution im Hinblick auf die Abrechnung oder Genehmigung der Beiträge und Leistungen, unabhängig von seiner Rolle als Aufsichtsorgan oder Arbeitgeber (Nummer 2.117 des ESVG 2010). |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Der Teilsektor umfasst Unternehmen für gemeinsame Anlage ohne Geldmarktfonds, die in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen. |
Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | Der Teilsektor Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010). Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzinstitute sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen, alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010). Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst unter anderem Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 bis 2.99 des ESVG 2010). |
Versicherungsgesellschaften | Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010). |
Altersvorsorgeeinrichtungen | Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010). |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010). |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck | Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010). Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 bis 2.130 des ESVG 2010). |
Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Teilgesamtheit von „Private Haushalte” ) | Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit — außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status —, die Marktproduzenten sind (Nummer 2.119d des ESVG 2010) |
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