ANHANG III VO (EU) 2021/379

MELDUNG IM HINBLICK AUF MINDESTRESERVEN

TEIL 1

1.
Mit einem * markierte Zellen in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 werden bei der Berechnung der Mindestreservebasis im Sinne der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) verwendet. Für Schuldverschreibungen legen die Kreditinstitute entweder einen Nachweis über von der Mindestreservebasis auszunehmende Verbindlichkeiten vor oder nehmen einen pauschalen Abzug in Höhe eines bestimmten von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Prozentsatzes vor. Zellen mit Punktmuster werden ausschließlich von Kreditinstituten gemeldet, die der Mindestreservepflicht unterliegen.
2.
Die Zellen in Tabelle 1 betreffend Einlagen bei „mindestreservepflichtigen Kreditinstituten” dürfen nicht die bestehenden Verbindlichkeiten von Berichtspflichtigen gegenüber Instituten einschließen, die als von der Mindestreservepflicht der EZB befreit aufgeführt sind, d. h. Instituten, die nicht aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen befreit sind. Institute, die wegen Reorganisationsmaßnahmen vorübergehend von der Mindestreservepflicht ausgenommen sind, werden als mindestreservepflichtige Institute behandelt; aus diesem Grund werden die gegenüber diesen Instituten bestehenden Verbindlichkeiten in Tabelle 1 dieses Teils ausgewiesen. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die wegen der Anwendung des Freibetrags derzeit keine Mindestreserven beim Europäischen System der Zentralbanken unterhalten müssen, werden ebenfalls in dieser Tabelle erfasst.
3.
Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze alternativ gemäß der Tabelle 1 dieses Teils die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten melden (mit Ausnahme der Daten zu handelbaren Instrumenten), sofern davon keine Zellen ohne Punktmuster in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 betroffen sind.
4.
Für Meldungen gemäß der nachstehenden Tabelle ist die genaue Übereinstimmung mit der Tabelle 1 in Anhang I Teil 2 sicherzustellen.

Tabelle 1

Mindestreservebasis

Ausstehende Beträge der Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber der EZB, den NZBen und anderen Kreditinstituten, die der Reservepflicht unterliegen (1)
VERBINDLICHKEITEN AUS EINLAGEN
(Euro und Fremdwährungen zusammen)
9.
EINLAGEN GESAMT

    9.1e + 9.1x

    9.2e + 9.2x

    9.3e + 9.3x

    9.4e + 9.4x

    davon:

    9.2e + 9.2x mit vereinbarter Laufzeit

    über zwei Jahren

    davon:

Freiwillige Meldung (2)
9.3e + 9.3x mit vereinbarter Kündigungsfrist
über zwei Jahren
davon:
9.4e + 9.4x Repogeschäfte
Ausstehende Beträge der geschuldeten Verbindlichkeiten (3)
HANDELBARE INSTRUMENTE
(Euro und Fremdwährungen zusammen)
11.
BEGEBENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
11e + 11x mit vereinbarter Laufzeit
bis zu zwei Jahre
über zwei Jahren

TEIL 2

1.
Findet eine Verschmelzung zwischen Kreditinstituten statt, wird die Mindestreservebasis des übernehmenden Instituts für die unmittelbar auf die Verschmelzung folgende Mindestreserve-Erfüllungsperiode als Aggregat seiner Mindestreservebasis und der Mindestreservebasen der übernommenen Institute ohne Berücksichtigung der Verschmelzung berechnet, wobei die gemäß dieser Verordnung und nach Maßgabe von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) gemeldeten statistischen Daten herangezogen werden.
2.
Handelt es sich bei dem übernehmenden Institut im Rahmen der Verschmelzung gemäß Absatz 1 um ein Institut, das nicht in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist, gelten im Hinblick auf die für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung zu verwendenden, gemäß dieser Verordnung gemeldeten statistischen Daten folgende Referenzzeiträume:

a)
für übernommene Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, der Referenzzeitraum für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1);
b)
für übernommene Institute, die nicht in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, der Referenzzeitraum für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1).

3.
Handelt es sich bei dem übernehmenden Institut im Rahmen der Verschmelzung gemäß Absatz 1 um ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist, gelten im Hinblick auf die für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung zu verwendenden, gemäß dieser Verordnung gemeldeten statistischen Daten folgende Referenzzeiträume:

a)
für übernommene Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, der Referenzzeitraum für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1);
b)
für übernommene Institute, die nicht in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, der frühere der beiden nachstehend aufgeführten Referenzzeiträume:

i.
der betreffende Referenzzeitraum für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) oder
ii.
der Referenzzeitraum, der dem Referenzzeitraum vorangeht, in dem die Verschmelzung durchgeführt wurde.

4.
Die in Absatz 1 genannte Berechnung gilt auch für nachfolgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden, in denen beide folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)
bei der Verschmelzung gemäß Absatz 1 handelt es sich beim übernehmenden Institut um ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist, und
b)
der betreffende Referenzzeitraum für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode geht gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) dem Referenzzeitraum voran, in dem die Verschmelzung wirksam wurde.

Fußnote(n):

(1)

Berechnet als Summe

    der Spalten (a)-(b)+(c)+(d)+(e)+(f)-(g)+(h)+(i)+(j)+(k) in Tabelle 1 (Passiva) in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) oder

    der Spalten (a)-(b)-(c)+(d)+(e)+(f)+(g)-(h)-(i)+(j)+(k)+(l)+(m) in Tabelle 1 (Passiva) in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung

(2)

Berichtspflichtige können dieser Berichtspflicht durch freiwillige Meldungen nachkommen, d. h. sie können entweder richtige Zahlen (einschließlich Null-Positionen) oder „fehlende Zahlen” melden. Wenn sie sich einmal für die Meldung von richtigen Zahlen entschieden haben, können sie nicht mehr „fehlende Zahlen” melden.

(3)

Berechnet anhand

    der Spalte (l) in Tabelle 1 (Passiva) in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) oder

    der Spalten (n) in Tabelle 1 (Passiva) in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung

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