Artikel 2 VO (EU) 2021/383
Mitgliedstaaten, die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Beistoffen erteilt haben, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, ändern oder widerrufen diese Zulassungen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 24. März 2023.
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