Artikel 3 VO (EU) 2021/383

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Zusatzstoffen mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, nicht genehmigen.

Mitgliedstaaten, die Zusatzstoffe mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, zugelassen haben, ändern oder widerrufen diese Zulassungen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 24. März 2023.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.