Artikel 3 VO (EU) 2021/383
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Zusatzstoffen mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, nicht genehmigen.
Mitgliedstaaten, die Zusatzstoffe mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, zugelassen haben, ändern oder widerrufen diese Zulassungen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 24. März 2023.
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