Artikel 4 VO (EU) 2021/383

Jede Aufbrauchfrist, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder gemäß nationalen Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen einräumen, muss so kurz wie möglich sein und endet für den Verkauf und den Vertrieb spätestens drei Monate und für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch weitere neun Monate nach dem Datum der Änderung oder des Widerrufs der Zulassung gemäß den Artikeln 2 und 3.

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