Artikel 14 VO (EU) 2021/392
Prüfdaten
(1) Die Typgenehmigungsbehörden stellen sicher, dass die in Tabelle 2 des Anhangs genannten Daten für jede Prüfung Typ 1, die gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 durchgeführt wird, aufgezeichnet werden.
(2) Die aufgezeichneten Daten werden verschlüsselt auf den eigens dafür vorgesehenen Server der Kommission hochgeladen. Wurden die Daten korrekt hochgeladen, sendet der Server der Kommission eine Empfangsbestätigung an die hochladende Stelle.
(3) Die Prüfdaten werden nicht veröffentlicht.
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