Artikel 13 VO (EU) 2021/392
Überprüfung
Die Kommission überprüft auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 die Durchführung der Artikel 9 bis 12 der vorliegenden Verordnung, wobei sie insbesondere Folgendes berücksichtigt:
- a)
- die Anzahl der Fahrzeuge, die mit Vorrichtungen zur direkten Datenübertragung ausgerüstet sind;
- b)
- die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung und Meldung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb durch die Hersteller;
- c)
- den Zeitraum, in dem die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb überwacht und gemeldet werden müssen;
- d)
- die geeignete Aggregationsebene für die Veröffentlichung der Daten durch die Kommission gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung.
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