Artikel 13 VO (EU) 2021/392

Überprüfung

Die Kommission überprüft auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 die Durchführung der Artikel 9 bis 12 der vorliegenden Verordnung, wobei sie insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)
die Anzahl der Fahrzeuge, die mit Vorrichtungen zur direkten Datenübertragung ausgerüstet sind;
b)
die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung und Meldung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb durch die Hersteller;
c)
den Zeitraum, in dem die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb überwacht und gemeldet werden müssen;
d)
die geeignete Aggregationsebene für die Veröffentlichung der Daten durch die Kommission gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung.

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