Präambel VO (EU) 2021/392

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Überwachung und Meldung von Daten zu den in der Union zugelassenen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sind für die ordnungsgemäße Anwendung der in der Verordnung (EU) 2019/631 festgesetzten CO2-Emissionsnormen von wesentlicher Bedeutung. In Anbetracht des Geltungsbeginns der Verordnung am 1. Januar 2020 sollten die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010(2) und (EU) Nr. 293/2012(3) der Kommission vereinfacht und präzisiert und in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden. Für die Meldung der Daten für das Kalenderjahr 2020 sollte jedoch eine Überschneidung der neuen und der bestehenden Vorschriften bis zum 28. Februar 2021 ermöglicht werden.
(2)
Es müssen Überwachungs- und Meldeverfahren für die Daten zu neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Herstellern, der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (EUA) einzuhalten sind.
(3)
Der Überwachungs- und Meldezyklus gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/631 besteht im Wesentlichen aus drei Stufen: jährliche Meldung der vorläufigen Daten, die auf der Grundlage der Zulassungen neuer Fahrzeuge im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelt wurden, durch die Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission; Übermittlung dieser vorläufigen Daten an die betreffenden Hersteller durch die Kommission mit Unterstützung der EUA; Überprüfung dieser Daten durch die Hersteller, die der Kommission gegebenenfalls Berichtigungen mitteilen.
(4)
Die von den verschiedenen Akteuren im Rahmen dieser drei Stufen innerhalb der einschlägigen Fristen zu ergreifenden Maßnahmen sollten klar festgelegt werden, um die Belastbarkeit und Zuverlässigkeit des von der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/631 veröffentlichten endgültigen Datensatzes zu gewährleisten, auf dessen Grundlage die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers und die Einhaltung seiner Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen ermittelt werden.
(5)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission ab 2021 Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauch von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen erheben, die von fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission(4) erfasst werden.
(6)
Solche Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb sollten erhoben werden, sobald sie verfügbar sind, da es von wesentlicher Bedeutung ist, so früh wie möglich zu ermitteln, wie sich der Unterschied zwischen den tatsächlichen Emissionen bzw. dem tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauch und den entsprechenden Typgenehmigungswerten im Laufe der Zeit entwickelt; dies dient sowohl der Überwachung der Wirksamkeit der CO2-Emissionsnormen im Hinblick auf die Verringerung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen als auch der Information der Öffentlichkeit.
(7)
Damit möglichst frühzeitig auf Kraftstoff- und Energieverbrauchsdaten aus dem praktischen Fahrbetrieb zurückgegriffen werden kann, sollten die Hersteller verpflichtet werden, solche Daten für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu erheben, die ab dem 1. Januar 2021 zugelassen werden. Diese Daten können entweder durch direkte Datenübertragung von den Fahrzeugen an die Hersteller oder durch deren Vertragshändler oder Vertragswerkstätten im Zuge der Wartung oder Reparatur von Fahrzeugen erhoben werden, wenn die bordeigenen Daten für andere Zwecke ausgelesen werden. Werden einem Hersteller solche Daten zur Verfügung gestellt, sollten sie der Kommission übermittelt werden, angefangen bei den Daten zu neuen Fahrzeugen, die 2021 erstmals in der Union zugelassen werden.
(8)
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 gilt die Verpflichtung, Fahrzeuge mit fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch auszurüsten, nicht für bestimmte Kleinserienhersteller, weshalb diese auch von der Verpflichtung zur Erhebung und Meldung von Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb ausgenommen werden sollten. Dies sollte Kleinserienhersteller jedoch nicht daran hindern, Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zu übermitteln, wenn sie dies wünschen.
(9)
Die Mitgliedstaaten sollten Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauch im Rahmen der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) erheben. Zur Erleichterung dieser Aufgabe sollte die Verpflichtung zur Erhebung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb an die Anforderungen der Richtlinie 2014/45/EU angeglichen werden, und zwar sowohl in Bezug auf die nationalen Zeitpläne für die technische Überwachung als auch in Bezug auf das Auslesen der Daten aus der seriellen Schnittstelle der Fahrzeuge für die On-Board-Diagnose. Die Datenerhebung sollte daher mit den ersten Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung beginnen und nicht vor dem 20. Mai 2023 erforderlich sein, dem Datum, ab dem die Stellen und Einrichtungen, die diese Prüfungen durchführen, gemäß der genannten Richtlinie mit den notwendigen Vorrichtungen, wie z. B. Lesegeräten, ausgestattet sein müssen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht daran gehindert werden, bereits vor diesem Zeitpunkt Daten zu übermitteln, wenn sie dies wünschen.
(10)
Die Hersteller und die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und der EUA mithilfe der von der EUA vorgesehenen Datenübermittlungsverfahren jeweils die in einem Kalenderjahr erhobenen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb melden. Sollten keine solchen Daten vorliegen, was insbesondere in den ersten Kalenderjahren nach 2021 der Fall sein kann, sollten die Hersteller und die Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe die Kommission davon in Kenntnis setzen.
(11)
Die Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauch sollten zusammen mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) erfasst werden. Die FIN gehört ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs zu den personenbezogenen Daten und unterliegt daher den in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) festgelegten Anforderungen an den Schutz dieser Daten. Die Verarbeitung der FINs für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/631 sollte als rechtmäßig gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 gelten. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, dass die an der Erhebung, Meldung und Verarbeitung der FINs beteiligten Stellen als für diese Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. im Falle der EUA und der Kommission im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) anzusehen sind. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die FINs unter Nutzung sicherer Kommunikationswege erhoben werden und dass die betroffenen Personen, d. h. die Fahrzeughalter, gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 angemessen informiert werden.
(12)
Ferner sollte festgelegt werden, wie die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und die FINs zu verwenden sind und wie lange diese Daten von den verschiedenen an der Erhebung und Meldung beteiligten Stellen aufzubewahren sind. Da das Ziel darin besteht, die Entwicklung der Leistung des Fahrzeugs im praktischen Fahrbetrieb während seiner geschätzten Lebensdauer zu verfolgen, sollten die Daten für ein und dasselbe Fahrzeug während eines Zeitraums von 15 Jahren erhoben und von der EUA während eines Zeitraums von 20 Jahren aufbewahrt werden. Die anderen Stellen, die Daten erheben und melden, sollten die Daten jedoch nur so lange aufbewahren, wie es für die Aufbereitung der Daten zwecks Übermittlung an die EUA erforderlich ist.
(13)
Die Erhebung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und der FINs sollte vollkommen transparent sein, weshalb die Fahrzeughalter die Möglichkeit haben sollten, sich zu weigern, diese Daten den Herstellern oder im Zuge der technischen Überwachung zur Verfügung zu stellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verweigerungsrecht des Fahrzeughalters nicht auf Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 beruht und dass die Verweigerung nur in Bezug auf die für die Zwecke dieser Verordnung erhobenen Daten als gültig angesehen werden sollte.
(14)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 zu veröffentlichenden Daten sollten keine Identifizierung einzelner Fahrzeuge oder Fahrer ermöglichen, sondern nur als anonymisierter aggregierter Datensatz ohne Bezugnahme auf die FINs veröffentlicht werden.
(15)
Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 sollte die Kommission bestimmte Aspekte der Bestimmungen über die Überwachung, die Meldung und die Veröffentlichung von Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauch überprüfen und dabei unter anderem die Möglichkeit direkter Datenübertragungen aus Fahrzeugen berücksichtigen.
(16)
Um sicherzustellen, dass Typgenehmigungsdaten für die Zwecke der Einführung eines Verfahrens zur Überprüfung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen im Betrieb gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/631 verfügbar sind, sollte die Erhebung solcher Daten gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152(8) und (EU) 2017/1153(9) der Kommission auch dann fortgesetzt werden, wenn die Verpflichtung zur Erhebung solcher Daten gemäß den genannten Verordnungen ab dem 1. Januar 2021 entfällt.
(17)
Die Typgenehmigungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass die Daten im Zusammenhang mit den gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 vorgenommenen Prüfungen weiterhin aufgezeichnet und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission mithilfe des von ihr vorgesehenen sicheren Übermittlungsverfahrens weitergeleitet werden.
(18)
Ab dem 1. Januar 2021 ist es nicht mehr erforderlich, die CO2-Emissionen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) zu bestimmen, mit Ausnahme von bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebrachten extern aufladbaren Hybridelektro-Personenkraftwagen, bei denen ein Hersteller die Begünstigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631 in Anspruch nehmen möchte.
(19)
Wegen des Umstands, dass der Übergang von den auf dem NEFZ beruhenden CO2-Emissionsnormen zu Normen, die auf dem in der Verordnung (EU) 2017/1151 beschriebenen weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge beruhen, erst Ende 2023 vollständig abgeschlossen und dann Gegenstand der Meldungen im Rahmen der jährlichen Überwachung der CO2-Daten im Jahr 2024 sein wird, und insbesondere wegen der Bestimmungen über Ökoinnovationen und Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie sollten die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 bis Ende 2024 in Kraft bleiben.
(20)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 14. Januar 2021 seine Anmerkungen abgegeben.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(5)

Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(6)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).

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