Artikel 27 VO (EU) 2021/403
Übergangsbestimmungen
(1) Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EU) Nr. 206/2010, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 und (EU) 2018/659, der Entscheidung 2006/168/EG und des Beschlusses 2010/472/EU sowie gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU, 2012/137/EU und (EU) 2019/294 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit den genannten Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Entscheidungen, Beschlüssen und Durchführungsbeschlüssen unterzeichnet wurde.
(2) Sendungen von bestimmten Kategorien von Huftieren, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinien 64/432/EWG(1) und 91/68/EWG(2) des Rates, der Richtlinie 92/65/EWG und der Richtlinie 2009/156/EG(3) des Rates ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(3) Sendungen von bestimmten Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 2009/158/EG(4) des Rates ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(4) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Rindern, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinien 88/407/EWG und 89/556/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(5) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(6) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Schweinen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinie 90/429/EWG und des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(7) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Equiden, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(8) Sendungen von bestimmten Kategorien von Bienen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(9) Sendungen von bestimmten Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(10) Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).
- (2)
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).
- (3)
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).
Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).
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