Artikel 3 VO (EU) 2021/403

Ausfüllen von Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials

(1) Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials gemäß Anhang I sind von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin gemäß den Hinweisen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen.

(2) Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials gemäß Anhang II sind von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin gemäß den Hinweisen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen.

(3) Die für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen verantwortlichen Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde die Angaben zur Beschreibung derartiger Sendungen gemäß Teil I der Musterbescheinigungen in Anhang I beziehungsweise Anhang II.

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