Artikel 4 VO (EU) 2021/403
Anforderungen an Bescheinigungen für Landtiere und Zuchtmaterial
(1) Der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin füllt Bescheinigungen für Sendungen von Landtieren und Zuchtmaterial gemäß den folgenden Anforderungen aus:
- a)
- Die Bescheinigung trägt die Unterschrift der/des amtlichen Tierärztin/Tierarztes und den Dienststempel; die Unterschrift und der Dienststempel – ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen – haben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abzuheben.
- b)
- Enthält die Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, sind die nicht zutreffenden Angaben von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin durchzustreichen, mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel zu versehen oder vollständig aus der Bescheinigung zu entfernen.
- c)
-
Die Bescheinigung hat aus einem der folgenden Elemente zu bestehen:
- i)
- einem einzigen Blatt Papier,
- ii)
- mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,
- iii)
- mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.
- d)
- Besteht die Bescheinigung, wie unter Buchstabe c Ziffer iii beschrieben, aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin und dem amtlichen Stempel zu versehen.
- e)
- Bei Bescheinigungen für Verbringungen von Sendungen zwischen Mitgliedstaaten hat die Bescheinigung die Sendung bis zum Bestimmungsort innerhalb der Union zu begleiten.
- f)
- Bei Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Bescheinigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlich kontrolliert wird, vorzulegen.
- g)
- Die Bescheinigung ist auszustellen, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde verlässt.
- h)
- Bei Bescheinigungen für den Eingang in die Union ist die Bescheinigung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass amtliche Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sind.
(3) Absatz 1 Buchstaben a bis e gilt nicht für elektronische Bescheinigungen, die entsprechend den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b, c und d gilt nicht für Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.
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