Artikel 6 VO (EU) 2021/403

Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Huftieren zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für Verbringungen bestimmter Kategorien von Huftieren zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster:

a)
BOV-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 1 für Rinder, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
b)
BOV-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 2 für Rinder, die zur Schlachtung bestimmt sind;
c)
POR-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 3 für Schweine, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
d)
POR-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 4 für Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind;
e)
OV/CAP-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 5 für Schafe und Ziegen, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
f)
OV/CAP-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 6 für Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung bestimmt sind;
g)
EQUI-INTRA-IND, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 7 für einen einzelnen Equiden, der nicht zur Schlachtung bestimmt ist;
h)
EQUI-INTRA-CON, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 8 für eine Sendung von Equiden;
i)
CAM-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 9 für Camelidae, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
j)
CAM-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 10 für Camelidae, die zur Schlachtung bestimmt sind;
k)
CER-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 11 für Cervidae, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
l)
CER-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 12 für Cervidae, die zur Schlachtung bestimmt sind;
m)
OTHER-UNGULATES-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 13 für gehaltene Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
n)
OTHER-UNGULATES-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 14 für gehaltene Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae, die zur Schlachtung bestimmt sind.

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