Artikel 7 VO (EU) 2021/403

Muster der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Kategorie von Vögeln und betroffenen Erzeugnissen einem der folgenden Muster:

a)
POU-INTRA-HEP, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 15 für Bruteier von Geflügel;
b)
POU-INTRA-DOC, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 16 für Eintagsküken;
c)
POU-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 17 für Zucht- oder Nutzgeflügel;
d)
POU-INTRA-LT20, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 18 für weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel;
e)
POUR-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 19 für Geflügel, das zur Schlachtung bestimmt ist;
f)
POU-INTRA-SPF, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 20 für spezifiziert pathogenfreie Eier;
g)
CAPTIVE-BIRDS-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 21 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel;
ga)
CAPTIVE-BIRDS-EXHIBITION-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 21a für in Gefangenschaft gehaltene Vögel von einer Ausstellung;
h)
HE-CAPTIVE-BIRDS-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 22 für Bruteier in Gefangenschaft gehaltener Vögel.

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