ANHANG I VO (EU) 2021/403

Anhang I enthält die folgenden Muster von Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten:

Muster

Huftiere
BOV-INTRA-X Kapitel 1: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten Rindern
BOV-INTRA-Y Kapitel 2: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten Rindern
POR-INTRA-X Kapitel 3: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten Schweinen
POR-INTRA-Y Kapitel 4: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten Schweinen
OV/CAP-INTRA-X Kapitel 5: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten Schafen und Ziegen
OV/CAP-INTRA-Y Kapitel 6: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten Schafen und Ziegen
EQUI-INTRA-IND Kapitel 7: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten eines einzelnen nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden
EQUI-INTRA-CON Kapitel 8: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten einer Sendung von Equiden
CAM-INTRA-X Kapitel 9: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten Camelidae
CAM-INTRA-Y Kapitel 10: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten Camelidae
CER-INTRA-X Kapitel 11: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten Cervidae
CER-INTRA-Y Kapitel 12: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten Cervidae
OTHER-UNGULATES-INTRA-X Kapitel 13: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae
OTHER-UNGULATES-INTRA-Y Kapitel 14: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae
Vögel und ihr Zuchtmaterial
POU-INTRA-HEP Kapitel 15: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Geflügelbruteiern
POU-INTRA-DOC Kapitel 16: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Eintagsküken
POU-INTRA-X Kapitel 17: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel
POU-INTRA-LT20 Kapitel 18: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
POU-INTRA-Y Kapitel 19: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel
POU-INTRA-SPF Kapitel 20: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von spezifiziert pathogenfreien Eiern
CAPTIVE-BIRDS-INTRA Kapitel 21: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
CAPTIVE-BIRDS-EXHIBITION-INTRA Kapitel 21a: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von einer Ausstellung
HE-CAPTIVE-BIRDS-INTRA Kapitel 22: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Zuchtmaterial von Rindern
BOV-SEM-A-INTRA Kapitel 23: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
BOV-SEM-B-INTRA Kapitel 24: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
BOV-SEM-C-INTRA Kapitel 25: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA Kapitel 26: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
BOV-EMB-B-INTRA Kapitel 27: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen entnommen oder hergestellt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
BOV-GP-PROCESSING-INTRA

Kapitel 28: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

BOV-GP-STORAGE-INTRA

Kapitel 29: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen
OV/CAP-SEM-A-INTRA Kapitel 30: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
OV/CAP-SEM-B-INTRA Kapitel 31: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
OV/CAP-SEM-C-INTRA Kapitel 32: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde|
OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA Kapitel 33: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-INTRA Kapitel 34: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
OV/CAP-OOCYTES-EMB-C-INTRA Kapitel 35: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
OV/CAP-GP-PROCESSING-INTRA

Kapitel 36: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

OV/CAP-GP-STORAGE-INTRA

Kapitel 37: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Zuchtmaterial von Schweinen
POR-SEM-A-INTRA Kapitel 38: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
POR-SEM-B-INTRA Kapitel 39: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
POR-OOCYTES-EMB-A-INTRA Kapitel 40: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
POR-OOCYTES-EMB-B-INTRA Kapitel 41: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
POR-OOCYTES-EMB-C-INTRA Kapitel 42: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
POR-GP-PROCESSING-INTRA

Kapitel 43: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

POR-GP-STORAGE-INTRA

Kapitel 44: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Zuchtmaterial von Equiden
EQUI-SEM-A-INTRA Kapitel 45: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
EQUI-SEM-B-INTRA Kapitel 46: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
EQUI-SEM-C-INTRA Kapitel 47: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
EQUI-SEM-D-INTRA Kapitel 48: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
EQUI-OOCYTES-EMB-A-INTRA Kapitel 49: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
EQUI-OOCYTES-EMB-B-INTRA Kapitel 50: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
EQUI-OOCYTES-EMB-C-INTRA Kapitel 51: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
EQUI-OOCYTES-EMB-D-INTRA Kapitel 52: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
EQUI-GP-PROCESSING-INTRA

Kapitel 53: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

EQUI-GP-STORAGE-INTRA

Kapitel 54: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

Bienen
HBEE-INTRA Kapitel 55: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Honigbienen
QUE-INTRA Kapitel 56: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Honigbienenköniginnen mit Ausnahmeregelung
BBEE-INTRA Kapitel 57: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Hummeln
Bestimmte Kategorien von Landtieren und bestimmtes Zuchtmaterial
CONFINED-LIVE-INTRA Kapitel 58: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Landtieren zwischen geschlossenen Betrieben
CONFINED-PRIMATE-INTRA Kapitel 59: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Primaten in einen geschlossenen Betrieb
GP-CONFINED-INTRA Kapitel 60: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von in einem geschlossenen Betrieb gehaltenen Landtieren, der/die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde(n)
CANIS-FELIS-FERRETS-INTRA Kapitel 61: Muster der Veterinärbescheinigung und Muster der Erklärung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Hunden, Katzen und Frettchen
OTHCARN-INTRA Kapitel 63: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von sonstigen Carnivora
WILD-ANIMALS-INTRA Kapitel 64: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von wild lebenden Landtieren
GP-CAM-CER-INTRA Kapitel 65: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Familien Camelidae und Cervidae, der/die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde(n)

KAPITEL 1

KAPITEL 2

KAPITEL 3

KAPITEL 4

KAPITEL 5

KAPITEL 6

KAPITEL 7

KAPITEL 8

KAPITEL 9

KAPITEL 10

KAPITEL 11

KAPITEL 12

KAPITEL 13

KAPITEL 14

KAPITEL 15

KAPITEL 16

KAPITEL 17

KAPITEL 18

KAPITEL 19

KAPITEL 20

KAPITEL 21

KAPITEL 21a

KAPITEL 22

KAPITEL 23

KAPITEL 24

KAPITEL 25

KAPITEL 26

KAPITEL 27

KAPITEL 28

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

(MUSTER „BOV-GP-PROCESSING-INTRA” )

KAPITEL 29

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

(MUSTER „BOV-GP-STORAGE-INTRA” )

KAPITEL 30

KAPITEL 31

KAPITEL 32

KAPITEL 33

KAPITEL 34

KAPITEL 35

KAPITEL 36

Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

(MUSTER „OV/CAP-GP-PROCESSING-INTRA” )

KAPITEL 37

Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

(MUSTER „OV/CAP-GP-STORAGE-INTRA” )

KAPITEL 38

KAPITEL 39

KAPITEL 40

KAPITEL 41

KAPITEL 42

KAPITEL 43

Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

(MUSTER „POR-GP-PROCESSING-INTRA” )

KAPITEL 44

Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

(MUSTER „POR-GP-STORAGE-INTRA” )

KAPITEL 45

KAPITEL 46

KAPITEL 47

KAPITEL 48

KAPITEL 49

KAPITEL 50

KAPITEL 51

KAPITEL 52

KAPITEL 53

Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

(MUSTER „EQUI-GP-PROCESSING-INTRA” )

KAPITEL 54

Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

(MUSTER „EQUI-GP-STORAGE-INTRA” )

KAPITEL 55

KAPITEL 56

KAPITEL 57

KAPITEL 58

KAPITEL 59

KAPITEL 60

KAPITEL 61

Muster der Erklärung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 56 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission, die in der Veterinärbescheinigung genannt wird und dieser Bescheinigung beizufügen ist

Der/Die Unterzeichnete, …(1), [Unternehmer oder Heimtierhalter, der eine andere Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen als eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchführt] erklärt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Zeitpunkt des Abgangs der Sendung nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind.
Transponder/Tattoo(2)Nummer des Ausweises / der Veterinärbescheinigung(2)

KAPITEL 63

KAPITEL 64

KAPITEL 65

Fußnote(n):

(1)

In Großbuchstaben ausfüllen

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

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