ANHANG I VO (EU) 2021/403
Anhang I enthält die folgenden Muster von Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten:
Muster
Huftiere | |
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BOV-INTRA-X | Kapitel 1: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten Rindern |
BOV-INTRA-Y | Kapitel 2: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten Rindern |
POR-INTRA-X | Kapitel 3: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten Schweinen |
POR-INTRA-Y | Kapitel 4: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten Schweinen |
OV/CAP-INTRA-X | Kapitel 5: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten Schafen und Ziegen |
OV/CAP-INTRA-Y | Kapitel 6: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten Schafen und Ziegen |
EQUI-INTRA-IND | Kapitel 7: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten eines einzelnen nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden |
EQUI-INTRA-CON | Kapitel 8: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten einer Sendung von Equiden |
CAM-INTRA-X | Kapitel 9: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten Camelidae |
CAM-INTRA-Y | Kapitel 10: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten Camelidae |
CER-INTRA-X | Kapitel 11: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten Cervidae |
CER-INTRA-Y | Kapitel 12: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten Cervidae |
OTHER-UNGULATES-INTRA-X | Kapitel 13: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae |
OTHER-UNGULATES-INTRA-Y | Kapitel 14: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae |
Vögel und ihr Zuchtmaterial | |
POU-INTRA-HEP | Kapitel 15: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Geflügelbruteiern |
POU-INTRA-DOC | Kapitel 16: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Eintagsküken |
POU-INTRA-X | Kapitel 17: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel |
POU-INTRA-LT20 | Kapitel 18: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel |
POU-INTRA-Y | Kapitel 19: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel |
POU-INTRA-SPF | Kapitel 20: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von spezifiziert pathogenfreien Eiern |
CAPTIVE-BIRDS-INTRA | Kapitel 21: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln |
CAPTIVE-BIRDS-EXHIBITION-INTRA | Kapitel 21a: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von einer Ausstellung |
HE-CAPTIVE-BIRDS-INTRA | Kapitel 22: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln |
Zuchtmaterial von Rindern | |
BOV-SEM-A-INTRA | Kapitel 23: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde |
BOV-SEM-B-INTRA | Kapitel 24: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde |
BOV-SEM-C-INTRA | Kapitel 25: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde |
BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA | Kapitel 26: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden |
BOV-EMB-B-INTRA | Kapitel 27: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen entnommen oder hergestellt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden |
BOV-GP-PROCESSING-INTRA |
Kapitel 28: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden |
BOV-GP-STORAGE-INTRA |
Kapitel 29: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
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Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen | |
OV/CAP-SEM-A-INTRA | Kapitel 30: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde |
OV/CAP-SEM-B-INTRA | Kapitel 31: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde |
OV/CAP-SEM-C-INTRA | Kapitel 32: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde| |
OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA | Kapitel 33: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden |
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-INTRA | Kapitel 34: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden |
OV/CAP-OOCYTES-EMB-C-INTRA | Kapitel 35: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden |
OV/CAP-GP-PROCESSING-INTRA |
Kapitel 36: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
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OV/CAP-GP-STORAGE-INTRA |
Kapitel 37: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
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Zuchtmaterial von Schweinen | |
POR-SEM-A-INTRA | Kapitel 38: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde |
POR-SEM-B-INTRA | Kapitel 39: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde |
POR-OOCYTES-EMB-A-INTRA | Kapitel 40: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden |
POR-OOCYTES-EMB-B-INTRA | Kapitel 41: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden |
POR-OOCYTES-EMB-C-INTRA | Kapitel 42: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden |
POR-GP-PROCESSING-INTRA |
Kapitel 43: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
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POR-GP-STORAGE-INTRA |
Kapitel 44: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
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Zuchtmaterial von Equiden | |
EQUI-SEM-A-INTRA | Kapitel 45: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde |
EQUI-SEM-B-INTRA | Kapitel 46: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde |
EQUI-SEM-C-INTRA | Kapitel 47: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde |
EQUI-SEM-D-INTRA | Kapitel 48: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde |
EQUI-OOCYTES-EMB-A-INTRA | Kapitel 49: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden |
EQUI-OOCYTES-EMB-B-INTRA | Kapitel 50: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden |
EQUI-OOCYTES-EMB-C-INTRA | Kapitel 51: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden |
EQUI-OOCYTES-EMB-D-INTRA | Kapitel 52: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden |
EQUI-GP-PROCESSING-INTRA |
Kapitel 53: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
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EQUI-GP-STORAGE-INTRA |
Kapitel 54: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
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Bienen | |
HBEE-INTRA | Kapitel 55: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Honigbienen |
QUE-INTRA | Kapitel 56: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Honigbienenköniginnen mit Ausnahmeregelung |
BBEE-INTRA | Kapitel 57: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Hummeln |
Bestimmte Kategorien von Landtieren und bestimmtes Zuchtmaterial | |
CONFINED-LIVE-INTRA | Kapitel 58: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Landtieren zwischen geschlossenen Betrieben |
CONFINED-PRIMATE-INTRA | Kapitel 59: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Primaten in einen geschlossenen Betrieb |
GP-CONFINED-INTRA | Kapitel 60: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von in einem geschlossenen Betrieb gehaltenen Landtieren, der/die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde(n) |
CANIS-FELIS-FERRETS-INTRA | Kapitel 61: Muster der Veterinärbescheinigung und Muster der Erklärung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Hunden, Katzen und Frettchen |
OTHCARN-INTRA | Kapitel 63: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von sonstigen Carnivora |
WILD-ANIMALS-INTRA | Kapitel 64: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von wild lebenden Landtieren |
GP-CAM-CER-INTRA | Kapitel 65: Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Familien Camelidae und Cervidae, der/die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde(n) |
KAPITEL 1
KAPITEL 2
KAPITEL 3
KAPITEL 4
KAPITEL 5
KAPITEL 6
KAPITEL 7
KAPITEL 8
KAPITEL 9
KAPITEL 10
KAPITEL 11
KAPITEL 12
KAPITEL 13
KAPITEL 14
KAPITEL 15
KAPITEL 16
KAPITEL 17
KAPITEL 18
KAPITEL 19
KAPITEL 20
KAPITEL 21
KAPITEL 21a
KAPITEL 22
KAPITEL 23
KAPITEL 24
KAPITEL 25
KAPITEL 26
KAPITEL 27
KAPITEL 28
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Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
KAPITEL 29
- —
Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
KAPITEL 30
KAPITEL 31
KAPITEL 32
KAPITEL 33
KAPITEL 34
KAPITEL 35
KAPITEL 36
- —
Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
KAPITEL 37
- —
Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
KAPITEL 38
KAPITEL 39
KAPITEL 40
KAPITEL 41
KAPITEL 42
KAPITEL 43
- —
Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- —
Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
KAPITEL 44
- —
Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- —
Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
KAPITEL 45
KAPITEL 46
KAPITEL 47
KAPITEL 48
KAPITEL 49
KAPITEL 50
KAPITEL 51
KAPITEL 52
KAPITEL 53
- —
Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
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Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
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Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
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Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
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Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
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Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
KAPITEL 54
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Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
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Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
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Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
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Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
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Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
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Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
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Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
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Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
KAPITEL 55
KAPITEL 56
KAPITEL 57
KAPITEL 58
KAPITEL 59
KAPITEL 60
KAPITEL 61
Muster der Erklärung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 56 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission, die in der Veterinärbescheinigung genannt wird und dieser Bescheinigung beizufügen ist
Der/Die Unterzeichnete, …(1), [Unternehmer oder Heimtierhalter, der eine andere Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen als eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchführt] erklärt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Zeitpunkt des Abgangs der Sendung nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind.Transponder/Tattoo(2) | Nummer des Ausweises / der Veterinärbescheinigung(2) |
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KAPITEL 63
KAPITEL 64
KAPITEL 65
Fußnote(n):
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- (2)
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