Artikel 3 VO (EU) 2021/404

Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist

(1) Die zuständige Behörde gestattet den Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann, wenn das Ursprungsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone bzw. das Kompartiment derselben für die spezifische Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist und die Sendung von der Veterinärbescheinigung begleitet ist, die Sendungen solcher Arten und Kategorien begleiten muss, und zwar gemäß der Tabelle in Teil 1 von:

a)
Anhang II für Huftiere, ausgenommen:

i)
Equiden;
ii)
für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere;

b)
Anhang III für Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind;
c)
Anhang IV für Equiden;
d)
Anhang V für Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel;
e)
Anhang VI für in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln wie folgt:

i)
Teil 1 Abschnitt A für in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, ausgenommen in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikels 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
ii)
Teil 1 Abschnitt B für in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf der Grundlage äquivalenter Garantien nach Artikel 62 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;

f)
Anhang VII für Honigbienenköniginnen und Hummeln;
g)
Anhang VIII für Hunde, Katzen und Frettchen;
h)
Anhang IX für Zuchtmaterial von Rindern;
i)
Anhang X für Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen;
j)
Anhang XI für Zuchtmaterial von Schweinen;
k)
Anhang XII für Zuchtmaterial von Equiden;
l)
Anhang XIII für frisches Fleisch von Huftieren;
m)
Anhang XIV für frisches Fleisch von Geflügel und Federwild;
n)
Anhang XV für Fleischerzeugnisse von Huftieren, Geflügel und Federwild wie folgt:

i)
Teil 1 Abschnitt A für Fleischerzeugnisse, die der unspezifischen risikomindernden Behandlung A oder den Behandlungen B, C oder D für Fleischerzeugnisse (gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692) unterzogen wurden;
ii)
Teil 1 Abschnitt B für Biltong/Jerky von Huftieren, Geflügel und Federwild;

o)
Anhang XVI für Tierdarmhüllen;
p)
Anhang XVII für Milch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis sowie Milcherzeugnisse aus Rohmilch und Milcherzeugnisse, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen;
q)
Anhang XVIII für Milcherzeugnisse, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen;
r)
Anhang XIX für Eier und Eiprodukte;
s)
Anhang XX für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind;
t)
Anhang XXI für Wassertiere gelisteter Arten wie folgt:

i)
Teil 1 Abschnitt A für Wassertiere gelisteter Arten, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie bestimmte Wassertiere gelisteter Arten und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen gelisteten Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
ii)
Teil 1 Abschnitt B für Weich- und Krebstiere, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind.

(2) Die zuständige Behörde gestattet den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben, die in der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 aufgeführt sind, nur in folgenden Fällen:

a)
Es handelt sich um Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle genannten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, und die Union ist nicht ihr endgültiger Bestimmungsort;

oder

b)
es handelt sich um Sendungen der in Spalte 4 der Tabelle genannten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die ihren Ursprung in der Union haben und nach Durchfuhr durch ein Drittland oder Gebiet in die Union zurückkehren.

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