Artikel 4 VO (EU) 2021/404
Spezifische Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union
Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang in die Union von Sendungen, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, nur dann, wenn diese Sendungen, falls relevant, die spezifischen Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen, die im einschlägigen Anhang für die spezifischen Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und für das Drittland, das Gebiet oder die Zone bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – das Kompartiment derselben festgelegt sind.
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