ANHANG I VO (EU) 2021/404

Allgemeine Vorschriften für die Anhänge II bis XXII

Dieser Anhang enthält die folgenden allgemeinen Vorschriften für die Anhänge II bis XXII:

(1)
Wenn die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Sendungen gemäß Artikel 3 in die Union für das gesamte Hoheitsgebiet eines Ursprungsdrittlands oder -gebiets erfüllt sind, wird dieses Drittland oder Drittlandsgebiet mit dem ISO-Code, gefolgt von der Ziffer „0” , aufgeführt.
(2)
Wenn die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Sendungen gemäß Artikel 3 in die Union nur für eine Zone eines Ursprungsdrittlands oder -gebiets erfüllt sind, wird diese Zone mit dem ISO-Code, gefolgt von einer anderen Ziffer als „0” , aufgeführt.

Diese Zonen sind in Teil 2 des betreffenden Anhangs beschrieben.

(3)
Die in der Tabelle in Teil 1 des entsprechenden Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Musterveterinärbescheinigungen für die Sendungen gemäß Artikel 3 sind festgelegt in:

(a)
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(1);
(b)
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission;
(c)
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission.

(4)
Die spezifischen Bedingungen gemäß Artikel 4 sind gegebenenfalls in der Tabelle in Teil 1 des betreffenden Anhangs aufgeführt und in der Tabelle in Teil 3 desselben Anhangs beschrieben.
(5)
Die Tiergesundheitsgarantien gemäß Artikel 4 sind gegebenenfalls in der Tabelle in Teil 1 des betreffenden Anhangs aufgeführt und in der Tabelle in Teil 4 desselben Anhangs beschrieben.
(6)
Die in der Tabelle in Teil 1 der Anhänge II bis XXII genannten Schluss- und Anfangsdaten beziehen sich auf spezifische zeitliche Beschränkungen für den Eingang von Sendungen gemäß Artikel 3 aus den betreffenden Zonen in die Union entsprechend den Unionsvorschriften.
(7)
Die Veterinärbescheinigungsanforderungen für die Schweiz unterliegen dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).
(8)
Die Veterinärbescheinigungen, die von der zuständigen Behörde Islands, Neuseelands und Kanadas gemäß den Anhängen II bis XXI dieser Verordnung auszustellen sind, unterliegen den besonderen Bescheinigungsanforderungen, die in den einschlägigen Abkommen zwischen der Union und diesen Drittländern festgelegt sind.
(9)
Eintragungen für Israel sind als Bezugnahmen auf das Gebiet des Staates Israel zu verstehen und gelten nicht für die seit dem 5. Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, den Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland).
(10)
In Bezugnahmen auf Serbien ist das Gebiet des Kosovo(2) nicht eingeschlossen.
(11)
Die Bezeichnung „Kosovo” berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovo und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
(12)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke der Anhänge II bis XXII Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).

(2)

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

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