ANHANG II VO (EU) 2021/404

HUFTIERE (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind)

TEIL 1

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Art

Eingang in die Union zulässig

Kategorien

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum Anfangsdatum
1 2 3 4 5 6 7 8 9

CA

Kanada

CA-0 Rinder Tiere für die weitere Haltung(1) BOV-X SF-BTV, SF-EHD
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind OV/CAP-X, OV/CAP-Y BRU, SF-BTV, SF-EHD
Schweine Tiere für die weitere Haltung(1) SUI-X ADV
Camelidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER SF-BTV, SF-EHD
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung(1) RUM, RHINO, HIPPO SF-BTV(2), SF-EHD(2)

CH

Schweiz

CH-0 Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

CL

Chile

CL-0 Rinder Tiere für die weitere Haltung(1) BOV-X
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung(1) OV/CAP-X BRU
Schweine Tiere für die weitere Haltung(1) SUI-X
Camelidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER
Cervidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung(1) RUM, RHINO, HIPPO

GB

Vereinigtes Königreich

GB-1 Rinder Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y ID BRU, EBL, EVENTS
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI(3)

OV/CAP-Y

ID BRU, EVENTS
Schweine Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind SUI-X, SUI-Y ADV
Camelidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER
Cervidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung(1) RUM, RHINO, HIPPO
GB-2 Rinder Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y ID BRU, TB, EBL, EVENTS
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X,

OV/CAP-X-NI(3)

OV/CAP-Y

ID BRU, EVENTS
Schweine Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind SUI-X, SUI-Y ADV
Camelidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER
Cervidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung(1) RUM, RHINO, HIPPO

GG

Guernsey

GG-0 Rinder Tiere für die weitere Haltung(1) BOV-X ID EVENTS
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung(1) OV/CAP-X ID BRU, EVENTS
Schweine Tiere für die weitere Haltung(1) SUI-X ADV
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung(1) RUM, RHINO, HIPPO

GL

Grönland

GL-0 Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung(1) OV/CAP-X
Camelidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER
Cervidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung(1) RUM, RHINO, HIPPO

IM

Insel Man

IM-0 Rinder Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y ID TB, BRU, EBL, EVENTS
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind OV/CAP-X, OV/CAP-Y ID BRU, EVENTS

IS

Island

IS-0 Rinder Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind OV/CAP-X, OV/CAP-Y
Schweine Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind SUI-X, SUI-Y CSF
Camelidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER
Cervidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung(1) RUM, RHINO, HIPPO

JE

Jersey

JE-0 Rinder Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y ID EBL, EVENTS

NZ

Neuseeland

NZ-0 Rinder Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y BRU, TB, BTV
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind OV/CAP-X, OV/CAP-Y BRU, BTV
Schweine Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind SUI-X, SUI-Y
Camelidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER BTV
Cervidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER BTV
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung(1) RUM, RHINO, HIPPO BTV(2)

US

Vereinigte Staaten

US-0 Schweine Tiere für die weitere Haltung(1) SUI-X

TEIL 2

Name des Drittlands oder Gebiets Code der Zone Beschreibung der Zone
Vereinigtes Königreich GB-1 England und Wales
GB-2 Schottland

TEIL 3

CSF Sendungen von Schweinen aus der in Spalte 2 der Tabelle in Teil 1 genannten Zone müssen einer Untersuchung zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen werden, die mit Negativbefund innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union durchgeführt wurde.
ID

Sendungen von Huftieren, ausgenommen Equiden, können vor dem Versand aus dem Ursprungsbetrieb mit einem physischen Mittel zur Identifizierung einzeln gekennzeichnet werden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:

a)
den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird;
b)
den Code des Ausfuhrlandes gemäß der ISO-Norm 3166 oder einen anderen Code in Form eines Zwei-Buchstaben-Codes gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

TEIL 4

(4)
BRU Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis anerkannt.
TB Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone vom Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) anerkannt.
BTV Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anerkannt.
SF-BTV Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die saisonale Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anerkannt.
SF-EHD Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die saisonale Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus Epizootischen Hämorrhagie anerkannt.
EBL Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von der Enzootischen Leukose der Rinder anerkannt.
IBR Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis anerkannt.
BVD Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von der Bovine Virus Diarrhoe anerkannt.
ADV Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit anerkannt.
EVENTS Sendungen von Rindern, Schafen oder Ziegen, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs genannte Zone verbracht und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden, dürfen in die Union verbracht werden, sofern sie von der Musterbescheinigung „ENTRY-EVENTS” gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(4) begleitet werden.

Fußnote(n):

(1)

„Tiere für die weitere Haltung” bezeichnet Tiere, die für Betriebe bestimmt sind, in denen lebende Tiere gehalten werden, ausgenommen Schlachthöfe.

(2)

Nur für gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(3)

OV/CAP-X-NI gilt gemäß Artikel 14 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission nur für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland bis zum 31. Dezember 2024.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).

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