ANHANG II VO (EU) 2021/404
HUFTIERE (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind)
TEIL 1
ISO-Code und Name des Drittlands oder Gebiets |
Code der Zone gemäß Teil 2 |
Art Eingang in die Union zulässig |
Kategorien Eingang in die Union zulässig |
Veterinärbescheinigungen |
Spezifische Bedingungen gemäß Teil 3 |
Tiergesundheitsgarantien gemäß Teil 4 |
Schlussdatum | Anfangsdatum |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
CA Kanada |
CA-0 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung(1) | BOV-X | SF-BTV, SF-EHD | |||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X, OV/CAP-Y | BRU, SF-BTV, SF-EHD | |||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung(1) | SUI-X | ADV | |||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | SF-BTV, SF-EHD | |||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung(1) | RUM, RHINO, HIPPO | SF-BTV(2), SF-EHD(2) | |||||
CH Schweiz |
CH-0 | Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens | ||||||
CL Chile |
CL-0 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung(1) | BOV-X | ||||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung(1) | OV/CAP-X | BRU | |||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung(1) | SUI-X | ||||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | ||||||
Cervidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | ||||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung(1) | RUM, RHINO, HIPPO | ||||||
GB Vereinigtes Königreich |
GB-1 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | BRU, EBL, EVENTS | ||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind |
OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI(3) OV/CAP-Y |
ID | BRU, EVENTS | ||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | SUI-X, SUI-Y | ADV | |||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | ||||||
Cervidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | ||||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung(1) | RUM, RHINO, HIPPO | ||||||
GB-2 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | BRU, TB, EBL, EVENTS | |||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind |
OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI(3) OV/CAP-Y |
ID | BRU, EVENTS | ||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | SUI-X, SUI-Y | ADV | |||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | ||||||
Cervidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | ||||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung(1) | RUM, RHINO, HIPPO | ||||||
GG Guernsey |
GG-0 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung(1) | BOV-X | ID | EVENTS | ||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung(1) | OV/CAP-X | ID | BRU, EVENTS | ||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung(1) | SUI-X | ADV | |||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung(1) | RUM, RHINO, HIPPO | ||||||
GL Grönland |
GL-0 | Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung(1) | OV/CAP-X | ||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | ||||||
Cervidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | ||||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung(1) | RUM, RHINO, HIPPO | ||||||
IM Insel Man |
IM-0 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | TB, BRU, EBL, EVENTS | ||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X, OV/CAP-Y | ID | BRU, EVENTS | ||||
IS Island |
IS-0 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ||||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X, OV/CAP-Y | ||||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | SUI-X, SUI-Y | CSF | |||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | ||||||
Cervidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | ||||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung(1) | RUM, RHINO, HIPPO | ||||||
JE Jersey |
JE-0 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | EBL, EVENTS | ||
NZ Neuseeland |
NZ-0 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | BRU, TB, BTV | |||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X, OV/CAP-Y | BRU, BTV | |||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind | SUI-X, SUI-Y | ||||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | BTV | |||||
Cervidae | Tiere für die weitere Haltung(1) | CAM-CER | BTV | |||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung(1) | RUM, RHINO, HIPPO | BTV(2) | |||||
US Vereinigte Staaten |
US-0 | Schweine | Tiere für die weitere Haltung(1) | SUI-X |
TEIL 2
Name des Drittlands oder Gebiets | Code der Zone | Beschreibung der Zone |
---|---|---|
Vereinigtes Königreich | GB-1 | England und Wales |
GB-2 | Schottland |
TEIL 3
CSF | Sendungen von Schweinen aus der in Spalte 2 der Tabelle in Teil 1 genannten Zone müssen einer Untersuchung zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen werden, die mit Negativbefund innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union durchgeführt wurde. |
ID |
Sendungen von Huftieren, ausgenommen Equiden, können vor dem Versand aus dem Ursprungsbetrieb mit einem physischen Mittel zur Identifizierung einzeln gekennzeichnet werden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:
|
TEIL 4
BRU | Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis anerkannt. |
TB | Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone vom Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) anerkannt. |
BTV | Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anerkannt. |
SF-BTV | Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die saisonale Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anerkannt. |
SF-EHD | Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die saisonale Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus Epizootischen Hämorrhagie anerkannt. |
EBL | Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von der Enzootischen Leukose der Rinder anerkannt. |
IBR | Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis anerkannt. |
BVD | Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von der Bovine Virus Diarrhoe anerkannt. |
ADV | Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit anerkannt. |
EVENTS | Sendungen von Rindern, Schafen oder Ziegen, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs genannte Zone verbracht und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden, dürfen in die Union verbracht werden, sofern sie von der Musterbescheinigung „ENTRY-EVENTS” gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(4) begleitet werden. |
Fußnote(n):
- (1)
„Tiere für die weitere Haltung” bezeichnet Tiere, die für Betriebe bestimmt sind, in denen lebende Tiere gehalten werden, ausgenommen Schlachthöfe.
- (2)
Nur für gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
- (3)
OV/CAP-X-NI gilt gemäß Artikel 14 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission nur für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland bis zum 31. Dezember 2024.
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).
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