ANHANG I VO (EU) 2021/413

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit (1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Blutmehl

90989-74-5

909

Entfällt 100 % Blutmehl mit einem Hämoglobingehalt von mind. 80 % 1. April 2021 31. März 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts über die Erneuerung der Genehmigung für Blutmehl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren, wenn weniger gezielte Sprühtechniken eingesetzt werden, und

die Notwendigkeit, Blutmehl enthaltende Pflanzenschutzmittel vor der Verwendung zu verwirbeln, um das Erzeugnis zu homogenisieren.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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