ANHANG II VO (EU) 2021/413

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird Eintrag Nr. 222 zu Blutmehl gestrichen.
2.
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit (*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
26

Blutmehl

90989-74-5

909

Entfällt 100 % Blutmehl mit einem Hämoglobingehalt von mind. 80 % 1. April 2021 31. März 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts über die Erneuerung der Genehmigung für Blutmehl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren, wenn weniger gezielte Sprühtechniken eingesetzt werden, und

die Notwendigkeit, Blutmehl enthaltende Pflanzenschutzmittel vor der Verwendung zu schütteln, um das Erzeugnis zu homogenisieren.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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