ANHANG II VO (EU) 2021/413
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird Eintrag Nr. 222 zu Blutmehl gestrichen.
- 2.
-
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit (*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 26 Blutmehl
90989-74-5
909
Entfällt 100 % Blutmehl mit einem Hämoglobingehalt von mind. 80 % 1. April 2021 31. März 2036 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts über die Erneuerung der Genehmigung für Blutmehl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:
- —
-
den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren, wenn weniger gezielte Sprühtechniken eingesetzt werden, und
- —
-
die Notwendigkeit, Blutmehl enthaltende Pflanzenschutzmittel vor der Verwendung zu schütteln, um das Erzeugnis zu homogenisieren.
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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