ANHANG VO (EU) 2021/420

ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Carotinoide insgesamt/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe ii) Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben;
2a161b Luteinreicher Extrakt

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Luteinreicher Extrakt aus Tagetes erecta

Benzol ≤ 2mg/kg

Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung 80
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Luteinreiche Extrakte müssen als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3.
Die Mischung aus luteinreichem Extrakt und anderen zugelassenen Carotinoiden und Xanthophyllen darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden und Xanthophyllen von 80 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.
4.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Hautschutz, zu tragen.
30.3.2031

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lutein aus einem verseiften Extrakt aus Tagetes erecta (getrocknete Blütenblätter), gewonnen durch Extraktion und Verseifung:

Carotinoide insgesamt (TC): ≥ 60 g/kg

Lutein ≥ 75 % der Carotinoide insgesamt (TC)

Zeaxanthin ≥ 4 % der Carotinoide insgesamt (TC)

Chemische Formel: C40H56O2

CAS Nr. 127-40-2 (Lutein)

CAS Nr. 144-68-3 (Zeaxanthin)

CoE-Nummer: 494

Flüssig

Legehennen und Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung 80

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von Lutein (nur All-Trans-Lutein-Isomer), Zeaxanthin und Gesamtcarotinoiden und Xanthophyllen im Futtermittelzusatzstoff: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit Spektrofotometrie — Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Bezug auf die Monografie der FAO JECFA Lutein from Tagetes erecta Nr. 3 (2006), Combined Compendium for Food Additive Specifications

Zur Bestimmung von Lutein (nur All-Trans-Lutein-Isomer) in Vormischungen und Futtermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Vis-Nachweis (HPLC-VIS)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Carotinoiden und Xanthophyllen in Vormischungen und Futtermitteln: Flüssigkeitschromatografie mit sichtbarer Detektion (LC-VIS) — amtliche AOAC-Methode 970.64

2a161bi Lutein-/Zeaxanthinextrakt

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Lutein-/Zeaxanthinextrakt aus Tagetes erecta.

Benzol ≤ 2mg/kg

Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung 80
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Lutein-/Zeaxanthinextrakt muss als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3.
Die Mischung aus Lutein-/Zeaxanthinextrakt und anderen zugelassenen Carotinoiden und Xanthophyllen darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden und Xanthophyllen von

a.
80 mg/kg Alleinfuttermittel für Masthühner, Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Legehennen nicht überschreiten.
b.
50 mg/kg Alleinfuttermittel für Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.

4.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Hautschutz, zu tragen.
30.3.2031

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lutein-/Zeaxanthin- verseifter/isomerisierter Extrakt aus Tagetes erecta (getrocknete Blütenblätter), gewonnen durch Extraktion, Verseifung und Isomerisierung:

Carotinoide insgesamt (TC): ≥ 60 g/kg

Lutein ≥ 37 % von TC;

Zeaxanthin ≥ 36 % von TC.

Flüssig

CAS Nr. 127-40-2(Lutein)

CAS Nr. 144-68-3 (Zeaxanthin)

CoE Nr: 494

Chemische Formel: C40H56O2

Legehennen 80
Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. 50

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von Lutein (nur All-Trans-Lutein-Isomer), Zeaxanthin und Gesamtcarotinoiden und Xanthophyllen im Futtermittelzusatzstoff:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit Spektrofotometrie — Richtlinie 2008/128/EG der Kommission mit Bezug auf die Monografie der FAO JECFA Lutein from Tagetes erecta Nr. 3 (2006), Combined Compendium for Food Additive Specifications

Zur Bestimmung von Lutein (nur All-Trans-Lutein-Isomer) in Vormischungen und Futtermitteln:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Vis-Nachweis (HPLC-VIS)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Carotinoiden und Xanthophyllen in Vormischungen und Futtermitteln:

Flüssigkeitschromatografie mit sichtbarer Detektion (LC-VIS) — amtliche AOAC-Methode 970.64

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.