Artikel 1 VO (EU) 2021/424

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 325e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
Alle Positionen von Instrumenten mit Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Eigenmittelanforderungen belegt;
b)
alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittelanforderungen belegt.

b)
folgender Absatz wird angefügt:

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut sich dafür entscheiden, alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität mit den in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Eigenmittelanforderungen zu belegen.

Entscheidet sich ein Institut für die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise, teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Nach Ablauf dieser drei Monate kann das Institut, sofern die zuständige Behörde dies nicht abgelehnt hat, wie beschrieben verfahren, bis die zuständige Behörde die Erlaubnis widerruft.

Will ein Institut die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise einstellen, so teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Sofern die zuständige Behörde dies nicht innerhalb der drei Monate abgelehnt hat, kann das Institut diese Vorgehensweise einstellen.

2.
Artikel 325g erhält folgende Fassung:

Artikel 325g Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko

(1) Außer für die in Absatz 3 genannten Risikofaktoren führen die Institute die in Absatz 2 festgelegten Berechnungen für jeden Risikofaktor der Instrumente durch, die der Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen.

Die Institute führen diese Berechnungen für einen gegebenen Risikofaktor bei Instrumenten, die der Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen und den betreffenden Risikofaktor aufweisen, über alle Positionen hinweg auf Nettobasis durch.

(2) Für einen gegebenen Risikofaktor k bei einem oder mehreren der in Absatz 1 genannten Instrumente berechnen die Institute die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition () und die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition () wie folgt:

Dabei gilt:

i=
Index aller Positionen der in Absatz 1 genannten Instrumente mit dem Risikofaktor k;
xk=
aktueller Wert des Riskofaktors k;
Vi (xk)=
Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung des aktuellen Werts des Risikofaktors k;
=
Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertanstiegs bei Risikofaktor k;
=
Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertverlusts bei Risikofaktor k;
=
gemäß Abschnitt 6 bestimmtes Risikogewicht für Risikofaktor k;
sik=
gemäß Artikel 325r berechnete Delta-Sensitivität des Instruments i gegenüber dem Risikofaktor k.

(3) Abweichend von Absatz 2 führen die Institute die in Absatz 6 festgelegten Berechnungen bei Kurven von Risikofaktoren, die den Risikoklassen allgemeines Zinsrisiko (GIRR), Kreditspreadrisiko (CSR) und Warenpositionsrisiko zuzuordnen sind, auf Ebene der gesamten Kurve und nicht auf Ebene der einzelnen Risikofaktoren der Kurve durch.

Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Berechnung ist sik für den Fall, dass xk eine Kurve von Risikofaktoren der Risikoklassen GIRR, CSR und Warenpositionsrisiko ist, die Summe der Delta-Sensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor der Kurve über alle Laufzeiten der Kurve hinweg.

(4) Um auf Ebene der Unterklasse eine Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko zu bestimmen, aggregieren die Institute die gemäß Absatz 2 berechneten Aufwärts- und Abwärts-Nettokrümmungsrisikopositionen aller Risikofaktoren, die dieser Unterklasse gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugeordnet werden, nach folgender Formel:

Dabei gilt:

b=
Index einer Unterklasse einer bestimmten Risikoklasse;
Kb=
Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b;

;

;

;

pkl=
in Abschnitt 6 vorgeschriebene Korrelationen zwischen den Risikofaktoren k und l innerhalb der Unterklasse;
k, l=
Indizes aller Risikofaktoren der in Absatz 1 genannten Instrumente, die der Unterklasse b zugeordnet werden;
()=
Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition;
()=
Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition.

(5) Abweichend von Absatz 4 werden bei Unterklasse 18 des Artikels 325ah, Unterklasse 18 des Artikels 325ak, Unterklasse 25 des Artikels 325am und Unterklasse 11 des Artikels 325ap die Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko auf Ebene der Unterklasse nach folgender Formel berechnet:

(6) Die Institute berechnen die Risikoklasse-Eigenmittelanforderungen (RCCR) für das Krümmungsrisiko, indem sie alle in der betreffenden Risikoklasse auf Ebene der Unterklasse bestehenden Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko wie folgt aggregieren:

Dabei gilt:

b, c=
Indizes aller Unterklassen einer bestimmten Risikoklasse, die den in Absatz 1 genannten Instrumenten entspricht;
Kb=
Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b;

;

;

γbc=
in Abschnitt 6 festgelegte, zwischen den Unterklassen bestehende Korrelationen zwischen den Unterklassen b und c.

(7) Die Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko ist die Summe der Risikoklasse-Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko, die gemäß Absatz 6 über all diejenigen Risikoklassen hinweg berechnet werden, die zumindest einen Risikofaktor der in Absatz 1 genannten Instrumente aufweisen.

3.
Artikel 325h Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
dem Szenario „niedrige Korrelation” , wobei die in Abschnitt 6 aufgeführten Korrelationsparameter ρkl und γbc durch bzw. ersetzt werden.

4.
Die Artikel 325i und 325j erhalten folgende Fassung:

Artikel 325i Behandlung von Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten

(1) Bei Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten verfahren die Institute nach dem Transparenzansatz und gehen dabei wie folgt vor:

a)
für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko gehen die Institute davon aus, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten — davon ausgenommen sind Index-Positionen, die im alternativen Korrelationshandelsportfolio enthalten sind, und bei denen eine einzige Sensitivität gegenüber dem Index berechnet werden muss;
b)
mit Ausnahme von Positionen im alternativen Korrelationshandelsportfolio dürfen die Institute die Sensitivitäten gegenüber einem Risikofaktor eines Bestandteils eines Indexinstruments oder eines anderen Instruments mit multiplen Basiswerten und die Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor des gleichen Bestandteils von Einzeladressen-Instrumenten gegeneinander aufrechnen;
c)
für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko können die Institute entweder davon ausgehen, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten, oder eine einzige Sensitivität gegenüber dem Basiswert dieses Instruments berechnen. Im letztgenannten Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt:

i)
wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, reihen die Institute die Sensitivität in diese Unterklasse ein und behandeln sie innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität;
ii)
in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Institute für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko eine einzige Sensitivität gegenüber einer Position in einem börsennotierten Aktien- oder Kreditindex berechnen, wenn der börsennotierte Aktien- oder Kreditindex die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt:

a)
wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses börsennotierten Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, ist diese Sensitivität in diese Unterklasse einzureihen und innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität zu behandeln;
b)
in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein.

(3) Bei Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, können die Institute gemäß Absatz 2 verfahren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Bestandteile des börsennotierten Indexes und deren jeweilige Gewichtungen in diesem Index sind bekannt.
b)
Der börsennotierte Index setzt sich aus mindestens 20 Bestandteilen zusammen.
c)
Kein Bestandteil des börsennotierten Indexes macht für sich genommen mehr als 25 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus.
d)
Kein Satz, der ein Zehntel der Gesamtanzahl der Bestandteile des börsennotierten Indexes enthält, macht (aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl) mehr als 60 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus.
e)
Die Gesamtmarktkapitalisierung aller Bestandteile des börsennotierten Indexes liegt nicht unter 40 Mrd. EUR.

(4) Ein Institut verfährt mit allen Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, der die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt, durchgängig nur nach Absatz 1 oder nur nach Absatz 2. Bevor ein Institut von einem Ansatz zum anderen wechselt, holt es die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein.

(5) Wenn für einen Index oder ein sonstiges Instrument mit multiplen Basiswerten das Delta-Faktor und das Krümmungsrisiko berechnet werden, müssen die eingegebenen Sensitivitäten konsistent sein, unabhängig davon, nach welchem Ansatz bei diesem Instrument verfahren wird.

(6) Indexinstrumente oder Instrumente mit multiplen Basiswerten, die wie in Artikel 325u Absatz 5 dargelegt mit Restrisiken verbunden sind, werden mit dem in Abschnitt 4 vorgesehenen Aufschlag für Restrisiken belegt.“

Artikel 325j Behandlung von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position nach einem der folgenden Ansätze:

a)
Kann sich das Institut ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA beschaffen, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser OGA-Position mittels Durchschau auf die zugrunde liegende Positionen des OGA, so als hielte es diese Positionen direkt.
b)
Kann sich das Institut keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA beschaffen, kennt aber den Inhalt des Mandats des OGA und kann sich die täglichen Preisnotierungen des OGA beschaffen, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser OGA-Position nach einem der folgenden Ansätze:

i)
Das Institut kann die OGA-Position als eine einzige Aktienposition der in Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 aufgeführten Unterklasse „Sonstige Sektoren” betrachten;
ii)
bei Erlaubnis der zuständigen Behörde kann ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des OGA gemäß den im Mandat des OGA festgelegten Limits und den einschlägigen Rechtsvorschriften berechnen.

c)
Erfüllt das Institut weder die unter Buchstabe a noch die unter Buchstabe b genannten Bedingungen, ordnet es den OGA dem Bankenbuch zu.

Verfährt ein Institut nach einem der unter Buchstabe b festgelegten Ansätze, so wendet es die in Abschnitt 5 dieses Kapitels festgelegte Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko und den in Abschnitt 4 dieses Kapitels festgelegten Aufschlag für Restrisiken an, wenn das Mandat des OGA impliziert, dass einige Risikopositionen im OGA mit den genannten Eigenmittelanforderungen zu belegen sind.

Verfährt ein Institut nach dem unter Buchstabe b Ziffer ii festgelegten Ansatz, so kann es die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko und die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei Derivatpositionen des OGA anhand des in Artikel 132a Absatz 3 festgelegten vereinfachten Verfahrens berechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut, das eine Position in einem OGA hält, der eine Index-Benchmark nachbildet, sodass die Differenz zwischen der Jahresrendite des OGA und der von diesem nachgebildeten Index-Benchmark in den vorangegangenen zwölf Monaten ohne Gebühren und Provisionen in absoluten Zahlen unter 1 % liegt, diese Position als eine einzelne Position in der nachgebildeten Index-Benchmark behandeln. Ob diese Bedingung erfüllt ist, überprüft das Institut, wenn es die Position eingeht und danach mindestens einmal jährlich.

Liegen nicht für den gesamten vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Daten vor, kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde hinsichtlich der Differenz zwischen den Jahresrenditen Daten aus einem Zeitraum von weniger als zwölf Monaten verwenden.

(3) Ein Institut kann für seine OGA-Positionen auf eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegten Ansätze zurückgreifen. Allerdings darf ein Institut bei den Positionen in ein und demselben OGA nur nach einem dieser Ansätze verfahren.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b führt ein Institut seine Berechnungen wie folgt durch:

a)
Für die Berechnung der Eigenmittelanforderung nach der in Abschnitt 2 dargelegten sensitivitätsgestützten Methode zieht der OGA zuerst in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang Risikopositionen heran, die mit den nach diesem Abschnitt höchsten Eigenmittelanforderungen belegt sind, und danach solange Positionen in absteigender Reihenfolge, bis das maximale Gesamtverlustlimit erreicht ist;
b)
Für die in Abschnitt 5 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zieht der OGA zuerst in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang Risikopositionen heran, die mit den nach diesem Abschnitt höchsten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko belegt sind, und danach solange Positionen in absteigender Reihenfolge, bis das maximale Gesamtverlustlimit erreicht ist;
c)
Falls relevant, setzt der OGA in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang Hebeleffekte ein.

Die Eigenmittelanforderungen für sämtliche Positionen in ein und demselben OGA, für die auf die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen zurückgegriffen wird, werden für sich genommen als separates Portfolio nach dem in diesem Kapitel festgelegten Ansatz berechnet.

(5) Ein Institut darf nur nach den in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Ansätzen verfahren, wenn der OGA alle in Artikel 132 Absatz 3 und Artikel 132 Absatz 4 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt.

5.
Artikel 325q wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko wenden Institute als Delta-Faktor-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos alle Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die ein Instrument lautet, und der Währung der Rechnungslegung des Instituts oder für den Fall, dass das Institut gemäß Absatz 7 eine Basiswährung verwendet, der Basiswährung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse pro Währungspaar mit einem einzigen Risikofaktor und einer einzigen Netto-Sensitivität.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bei Instrumenten, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die in Absatz 1 genannten Delta-Faktor-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos an.

c)
Folgende Absätze 5, 6 und 7 werden angefügt:

(5) Bezieht sich ein Wechselkurs, der einem Instrument i zugrunde liegt, das mit Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko belegt ist, weder auf die Rechnungslegungswährung noch auf die Basiswährung des Instituts, kann das Institut die in Artikel 325g Absatz 2 festgelegten entsprechenden Komponenten und , bei denen xk der Fremdwährungsrisikofaktor zwischen einer der beiden Währungen des zugrunde liegenden Wechselkurses und der Rechnungslegungswährung oder gegebenenfalls der Basiswährung des Instituts ist, durch 1,5 dividieren.

(6) Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde kann ein Institut die in Artikel 325g Absatz 2 festgelegten Komponenten und bei allen Fremdwährungsrisikofaktoren von Instrumenten, die sich auf einen Wechselkurs beziehen und einer Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen, durchgängig durch 1,5 dividieren, sofern alle etwaigen Fremdwährungsrisikofaktoren im Zusammenhang mit der Rechnungslegungswährung des Instituts oder gegebenenfalls der Basiswährung des Instituts, die in die Berechnung dieser Komponenten einbezogen werden, gleichzeitig verschoben werden.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann ein Institut bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde bei allen Devisenkassakursen für die Angabe der Delta-Faktor- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos seine Rechnungslegungswährung durch eine andere Währung ( „die Basiswährung” ) ersetzen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Das Institut verwendet nur eine Basiswährung.
b)
Das Institut nutzt die Basiswährung durchgängig für alle Positionen seines Handels- und seines Bankenbuchs.
c)
Das Institut hat der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachgewiesen, dass

i)
die Verwendung der gewählten Basiswährung das Risiko seiner mit Fremdwährungsrisiken verbundenen Positionen angemessen widerspiegelt;
ii)
die Wahl der Basiswährung mit der Art und Weise der internen Steuerung dieser Fremdwährungsrisiken vereinbar ist;
iii)
die Wahl der Basiswährung nicht hauptsächlich auf das Bestreben zurückzuführen ist, die Eigenmittelanforderungen des Instituts herabzusetzen.

d)
Das Institut trägt dem mit der Umrechnung zwischen Rechnungslegungswährung und Basiswährung verbundenen Risiko Rechnung.

Ein Institut, dem gemäß Unterabsatz 1 die Verwendung einer Basiswährung gestattet wurde, rechnet die daraus resultierenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko in die Rechnungslegungswährung um und verwendet dabei den aktuellen Devisenkassakurs für den Umtausch zwischen Basiswährung und Rechnungslegungswährung.

6.
Artikel 325ae Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:

Tabelle 3

Unterklasse Laufzeit Risikogewicht
1 0,25 Jahre 1,7 %
2 0,5 Jahre 1,7 %
3 1 Jahr 1,6 %
4 2 Jahre 1,3 %
5 3 Jahre 1,2 %
6 5 Jahre 1,1 %
7 10 Jahre 1,1 %
8 15 Jahre 1,1 %
9 20 Jahre 1,1 %
10 30 Jahre 1,1 %

(2) Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu.

7.
Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 4

Unterklasse Bonität Sektor Risiko-gewicht
1 Sämtliche Bonitätsstufen Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats 0,5 %
2 Bonitätsstufen 1 bis 3 Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen 0,5 %
3 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen 1,0 %
4 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 5,0 %
5 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 3,0 %
6 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 3,0 %
7 Technologie, Telekommunikation 2,0 %
8 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 1,5 %
9 Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen 1,0 %
10 Bonitätsstufe 1 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen 1,5 %
Bonitätsstufen 2 bis 3 2,5 %
11 Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen 2 %
12 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen 4,0 %
13 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 12,0 %
14 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 7,0 %
15 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 8,5 %
16 Technologie, Telekommunikation 5,5 %
17 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 5,0 %
18 Sonstige Sektoren 12,0 %
19 Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als „Investment Grade” eingestuft sind 1,5 %
20 Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als „Investment Grade” eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügen 5 %;

8.
Artikel 325aj Tabelle 5 erhält folgende Fassung:

Tabelle 5

Unterklasse 1, 2 und 11 3 und 12 4 und 13 5 und 14 6 und 15 7 und 16 8 und 17 9 und 10 18 19 20
1, 2 und 11 75 % 10 % 20 % 25 % 20 % 15 % 10 % 0 % 45 % 45 %
3 und 12 5 % 15 % 20 % 15 % 10 % 10 % 0 % 45 % 45 %
4 und 13 5 % 15 % 20 % 5 % 20 % 0 % 45 % 45 %
5 und 14 20 % 25 % 5 % 5 % 0 % 45 % 45 %
6 und 15 25 % 5 % 15 % 0 % 45 % 45 %
7 und 16 5 % 20 % 0 % 45 % 45 %
8 und 17 5 % 0 % 45 % 45 %
9 und 10 0 % 45 % 45 %
18 0 % 0 %
19 75 %
20;

9.
Artikel 325ak Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6

Unter-klasse Bonität Sektor Risiko-gewicht
1 Sämtli-che Bonitäts-stufen Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats 4,0 %
2 Bonitäts-stufen 1 bis 3 Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen 4,0 %
3 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen 4,0 %
4 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 8,0 %
5 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 5,0 %
6 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 4,0 %
7 Technologie, Telekommunikation 3,0 %
8 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 2,0 %
9 Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen 3,0 %
10 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen 6,0 %
11 Bonitäts-stufen 4 bis 6 (ohne Rating) Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen 13,0 %
12 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen 13,0 %
13 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 16,0 %
14 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 10,0 %
15 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 12,0 %
16 Technologie, Telekommunikation 12,0 %
17 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 12,0 %
18 Sonstige Sektoren 13,0 %;

10.
Artikel 325am Absatz 1 Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

Tabelle 7

Unterklasse Bonität Sektor Risikogewicht
1 Erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 3 RMBS — Prime 0,9 %
2 RMBS — Mid-Prime 1,5 %
3 RMBS — Sub-Prime 2,0 %
4 CMBS 2,0 %
5 Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) — Studiendarlehen 0,8 %
6 ABS — Kreditkarten 1,2 %
7 ABS — Kfz-Darlehen 1,2 %
8 Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene, durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere (CLO) 1,4 %
9 Nicht erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 3 RMBS — Prime 1,125 %
10 RMBS — Mid-Prime 1,875 %
11 RMBS — Sub-Prime 2,5 %
12 CMBS 2,5 %
13 ABS — Studiendarlehen 1 %
14 ABS — Kreditkarten 1,5 %
15 ABS — Kfz-Darlehen 1,5 %
16 Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO 1,75 %
17 Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) RMBS — Prime 1,575 %
18 RMBS — Mid-Prime 2,625 %
19 RMBS — Sub-Prime 3,5 %
20 CMBS 3,5 %
21 ABS — Studiendarlehen 1,4 %
22 ABS — Kreditkarten 2,1 %
23 ABS — Kfz-Darlehen 2,1 %
24 Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO 2,45 %
25 Sonstige Sektoren 3,5 %;

11.
Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 erhält folgende Fassung:

Tabelle 8

Unter-klasse Markt-kapitalisierung Art der Volks-wirtschaft Sektor Risiko-gewicht Aktien-kassa-kurs Risiko-gewicht Aktien-Reposatz
1 Hohe Markt-kapitalisierung Aufstrebende Volks-wirtschaft Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen 55 % 0,55 %
2 Telekommunika-tion, Industriegüter 60 % 0,60 %
3 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 45 % 0,45 %
4 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie 55 % 0,55 %
5 Fortschritt-liche Volks-wirtschaft Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen 30 % 0,30 %
6 Telekommunika-tion, Industriegüter 35 % 0,35 %
7 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 40 % 0,40 %
8 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie 50 % 0,50 %
9 Geringe Markt-kapitalisierung Aufstrebende Volks-wirtschaft Alle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 4 70 % 0,70 %
10 Fortschritt-liche Volks-wirtschaft Alle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 8 50 % 0,50 %
11 Sonstige Sektoren 70 % 0,70 %
12 Indizes hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften 15 % 0,15 %
13 Sonstige Indizes 25 % 0,25 %;

12.
Artikel 325aq wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameter ρκl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten S und S auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Aktien-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten-Adresse beziehen.

b)
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

e)
80 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten einer der beiden Index-Unterklassen (Unterklasse 12 oder 13).

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Reposatz wird gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d festgelegt.

13.
Die Artikel 325ar und 325as erhalten folgende Fassung:

Artikel 325ar Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos

Der Korrelationsparameter c gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen.

Für die in Artikel 325ap Tabelle 8 genannten Unterklassen wird er wie folgt festgesetzt:

a)
15 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen;
b)
0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist;
c)
75 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 12 bis 13 zählen;
d)
45 % in allen anderen Fällen.
Artikel 325as Risikogewichte für das Warenpositionsrisiko

Den Sensitivitäten gegenüber Warenpositionsrisikofaktoren werden folgende Risikogewichte zugewiesen:

Tabelle 9

Unterklasse Bezeichnung der Unterklasse Risikogewicht
1 Energie — feste Brennstoffe 30 %
2 Energie — flüssige Brennstoffe 35 %
3 Energie — Strom- und Emissionshandel 60 %
4 Güterbeförderung 80 %
5 Unedle Metalle 40 %
6 Gasförmige Brennstoffe 45 %
7 Edelmetalle (einschließlich Gold) 20 %
8 Körner und Ölsaaten 35 %
9 Vieh- und Milchwirtschaft 25 %
10 Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse 35 %
11 Sonstige Waren 50 %;

14.
Artikel 325av Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Allen Sensitivitäten von Fremdwährungsrisikofaktoren wird ein Risikogewicht von 15 % zugewiesen.;

15.
Artikel 325ax Absatz 3 Tabelle 11 erhält folgende Fassung:

Tabelle 11

Risikoklasse LHRisikoklasse Risikogewichte
Allgemeines Zinsrisiko 60 100 %
Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen 120 100 %
Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen 120 100 %
Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen 120 100 %
Aktienkurs (hohe Marktkapitalisierung und Indizes) 20 77,78 %
Aktienkurs (geringe Marktkapitalisierung und sonstige Sektoren) 60 100 %
Waren 120 100 %
Fremdwährung 40 100 %.

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