Präambel VO (EU) 2021/424

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 461a,

(1)
2019 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) eine überarbeitete Fassung der Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko ( „Minimum capital requirements for market risk” ), mit der die Schwachstellen bei der aufsichtlichen Behandlung der Handelsbuchtätigkeiten der Banken beseitigt werden sollten.(2)
(2)
Bei dem in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten alternativen Standardansatz fehlen derzeit technische Spezifikationen, um ihn vollumfänglich anwenden zu können. Diese Spezifikationen sollten an die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko angepasst werden.
(3)
In diesen Mindestkapitalanforderungen wird präzisiert, wie bei Instrumenten mit Optionalität die Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko zu berechnen sind. Diese Berechnung umfasst eine Reihe von Schritten, u. a. im Hinblick darauf, wie Risikofaktoren Schocks auszusetzen sind und wie das Krümmungsrisiko über Risikofaktoren hinweg zu aggregieren ist. Bei Fremdwährungsrisikofaktoren muss die Berechnung angepasst werden, um die Doppelzählung von Krümmungsrisiken zu vermeiden. Zu einer solchen Doppelzählung kann es ohne diese Anpassung kommen, weil Fremdwährungsrisikofaktoren bei den vom Basler Ausschuss festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko in der Rechnungslegungswährung des Instituts ausgedrückt werden.
(4)
Bei Instrumenten ohne Optionalität sollte lediglich das Delta-Faktor-Risiko nicht-exotischer Basiswerte, nicht aber das Krümmungsrisiko mit Eigenmittelanforderungen belegt werden. Die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko geben den Instituten allerdings die Möglichkeit, für alle Instrumente — auch für solche ohne Optionalität — Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko vorzusehen. Für Institute, die Positionen mit und ohne Optionalität zusammen verwalten und absichern, kann diese Möglichkeit von Nutzen sein. Um allerdings zu verhindern, dass diese Möglichkeit vor allem zur Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen genutzt wird, sollten Institute, die diese Möglichkeit nutzen wollen, ihre Absicht bei der zuständigen Behörde anmelden müssen, die wiederum die Möglichkeit haben sollte, dies abzulehnen. Gleiches sollte gelten, wenn ein Institut nicht länger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte.
(5)
Bei Positionen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) lassen sich die Eigenmittelanforderungen am präzisesten anhand des Transparenzansatzes berechnen, da bei diesem von der tatsächlichen Zusammensetzung des OGA und nicht von einer näherungsweisen Zusammensetzung ausgegangen wird. Doch kann nach diesem Ansatz nur nach sehr strengen Bedingungen verfahren werden. Aus diesem Grund sollten die Institute andere Ansätze nutzen dürfen, sofern ihnen das Anlagemandat des OGA bekannt ist und tägliche Preisnotierungen verfügbar sind. In diesem Fall können die Institute zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der OGA-Position ein hypothetisches Portfolio zusammenstellen. Reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, um die Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung des Risikos einer Anpassung der Kreditbewertung anhand der vorhandenen Ansätze zu berechnen, sollten diese Institute auch die Möglichkeit haben, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von OGA-Derivatpositionen anhand eines vereinfachten Ansatzes zu ermitteln. Diese Möglichkeit sollte mit dem vereinfachten Ansatz in Einklang gebracht werden, der bei Derivatpositionen in den nicht dem Handelsbuch zugeordneten OGA anzuwenden ist. Da die Institute bei Nutzung dieses Ansatzes von einer Reihe von Annahmen ausgehen müssen, sollte für dessen Anwendung für jeden einzelnen OGA eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden müssen.
(6)
Zusätzlich dazu sollten Institute OGA-Positionen, die einen Index nachbilden, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko wie eine direkte Position in diesem Index behandeln können. Dies sollte gestattet sein, wenn die Differenz zwischen der Jahresrendite beim OGA und dem von ihm nachgebildeten Index zwölf Monate in Folge unter 1 % bleibt. Liegen nicht für die gesamten zwölf Monate Daten vor, sollten die Institute bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis für diese Verfahrensweise einholen.
(7)
In allen anderen Fällen sollten OGA-Positionen dem Bankenbuch zugeordnet und bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für diese Positionen auch entsprechend behandelt werden.
(8)
Bei den vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko wird für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Delta- und Krümmungsrisiken bei Fremdwährungsrisikofaktoren zusätzlich ein von einer „Basiswährung” ausgehender Ansatz vorgeschlagen. Diesem Ansatz zufolge sollten Institute bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko die Fremdwährungsrisikofaktoren in einer anderen Währung als die ihrer Rechnungslegung ausdrücken können. Diese Vorgehensweise sollte zulässig sein, wenn das Institut bezüglich der Steuerung des Fremdwährungsrisikos eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt, sollte aber von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen.
(9)
In den vom Basler Ausschusses für Bankenaufsicht festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko werden die Risikogewichte für folgende Sensitivitäten festgelegt: Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes, des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos, gegenüber Kreditspread-Risikofaktoren bei Nicht-Verbriefungspositionen innerhalb Unterklasse 11 in Tabelle 4 des Artikels 325ah der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegenüber Risikofaktoren bei gedeckten Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern begeben wurden, gegenüber Kreditspread-Risikofaktoren bei Verbriefungen, die im alternativen Korrelationshandelsportfolio enthalten sind, gegenüber Kreditspread-Risikofaktoren bei Verbriefungen, die nicht im alternativen Korrelationshandelsportfolio enthalten sind, und gegenüber Aktienkurs-Risikofaktoren und Warenpositionsrisikofaktoren. Die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber diesen Risikofaktoren beim alternativen Standardansatz sollten mit den Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in Einklang gebracht werden.
(10)
In den vom Basler Ausschuss festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko werden für Risikofaktoren bei gedeckten Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten aus Drittländern begeben werden, die Korrelationen innerhalb der Unterklasse und für das Aktienkursrisiko die Korrelationen sowohl innerhalb der Unterklasse als auch über die Unterklassen hinweg präzisiert. Die beim alternativen Standardansatz geltenden Korrelationen sollten mit den Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in Einklang gebracht werden.
(11)
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
Den Instituten sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um die mit dieser delegierten Verordnung am alternativen Standardansatz vorgenommenen Änderungen umzusetzen. Die Anwendung dieser delegierten Verordnung sollte deshalb aufgeschoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Minimum capital requirements for market risk. Veröffentlicht auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (www.bis.org).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.