Artikel 2 VO (EU) 2021/428

Annahme von Standarddatenformaten

Die von der Behörde für die Genehmigung eines Wirkstoffs und für die Änderung der Bedingungen für eine solche Genehmigung vorgeschlagenen Standarddatenformate, die auf dem IUCLID-Softwarepaket basieren und mit dem zentralen Übermittlungssystem verbunden sind, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission(1) einzurichten ist, werden angenommen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).

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