Artikel 1 VO (EU) 2021/442

Ausfuhrgenehmigung

(1) Für die Ausfuhr folgender Waren ist eine nach dem Formblatt in Anhang I erteilte Ausfuhrgenehmigung erforderlich:

a)
Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten), die derzeit unter dem KN-Code 30022010 eingereiht werden, unabhängig von ihrer Verpackung;
b)
Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden und derzeit unter den KN-Codes ex29339980, ex29349990, ex30029090 und ex35040090 eingereiht werden.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Ausfuhr

a)
eine Ausfuhr von Unionswaren im Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
eine Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 270 Absatz 1 der genannten Verordnung, nachdem diese Waren im Zollgebiet der Union Bearbeitungsvorgänge erfahren haben, wozu auch das Abfüllen und Verpacken gehört.

(3) Die Ausfuhrgenehmigung ist bei der Anmeldung der Waren zur Ausfuhr, spätestens bei ihrer Überlassung, vorzulegen.

(4) Die Ausfuhrgenehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem die unter diese Verordnung fallenden Waren hergestellt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Herstellung auch die Abfüllung und Verpackung von Impfstoffen. Werden die unter diese Verordnung fallenden Waren außerhalb der Union hergestellt, so wird die Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.

(5) In der Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist die Anzahl der Dosen anzugeben (bei Mehrdosisbehältern die Anzahl der Dosen für Erwachsene).

(6) Wird keine gültige Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, ist die Ausfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren untersagt.

(7) Die zuständige Behörde erteilt eine Ausfuhrgenehmigung, es sei denn, die Erfüllung der von der Union mit Impfstoffherstellern geschlossenen Vereinbarungen über Abnahmegarantien ist aufgrund des Ausfuhrvolumens oder anderer relevanter Umstände gefährdet.

(8) Eine Ausfuhrgenehmigung kann sich auf einen einzigen Transport mit mehr als einer Sendung von in Absatz 1 genannten Waren erstrecken, sofern alle diese Sendungen dasselbe Bestimmungsland haben und von derselben Ausfuhrzollstelle überlassen werden.

(9) Die folgenden Ausfuhren unterliegen nicht der Ausfuhrgenehmigung nach diesem Artikel:

a)
Ausfuhren nach Albanien, nach Andorra, nach Bosnien und Herzegowina, auf die Färöer, nach Island, in das Kosovo(*), nach Liechtenstein, nach Montenegro, nach Norwegen, nach Nordmazedonien, nach San Marino, in die Schweiz, nach Serbien, in die Vatikanstadt, in die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, nach Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla, Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Palästina(**), Syrien, Tunesien und in die Ukraine;
b)
Ausfuhren in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen auf der COVAX-AMC-Liste(2);
c)
Ausfuhren von Waren, die über COVAX, Unicef und PAHO gekauft oder in andere an COVAX teilnehmende Länder geliefert werden;
d)
Ausfuhren von Waren, die von Mitgliedstaaten im Rahmen von Abnahmegarantien der Union gekauft und an ein Drittland gespendet oder weiterverkauft werden;
e)
Ausfuhren im Zusammenhang mit einer humanitären Soforthilfe;
f)
Ausfuhren an Einrichtungen auf dem Festlandssockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone.

Bei den in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Ausfuhren muss die Ausfuhrerklärung unter Verwendung des entsprechenden zusätzlichen Referenzcodes gemäß dem Datenelement 2/3 in Anhang B Titel II Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(3) die Angaben zum Festlandsockel oder zur ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats enthalten, auf den bzw. in die die unter diese Verordnung fallenden Waren verbracht werden sollen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(*)

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(**)

Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.

(2)

https://www.gavi.org/news/media-room/92-low-middle-income-economies-eligible-access-covid-19-vaccines-gavi-covax-amc

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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