Artikel 2 VO (EU) 2021/442

Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung muss die in Anhang I aufgeführten Angaben und die anwendbaren TARIC-Zusatzcodes in Anhang II enthalten. Darüber hinaus muss er Angaben über die Anzahl der Impfstoffdosen der unter diese Verordnung fallenden Waren, die seit dem 1. Dezember 2020 in der Union verteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten enthalten, sowie Angaben zur Anzahl der Impfstoffdosen der unter diese Verordnung fallenden Waren, die seit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 in Nordirland verteilt wurden.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten die Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen so bald wie möglich und fertigen spätestens zwei Arbeitstage nach Übermittlung aller erforderlichen Angaben durch den Antragsteller an die zuständigen Behörden einen Entscheidungsentwurf aus. In Ausnahmefällen und aus hinreichend gerechtfertigten Gründen kann diese Frist um weitere zwei Arbeitstage verlängert werden.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Antrag und den Entscheidungsentwurf unverzüglich an folgende E-Mail-Adresse:SANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.euSANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.eu

(4) Ist die Kommission mit dem Entscheidungsentwurf eines Mitgliedstaats nicht einverstanden, übermittelt sie der zuständigen Behörde innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme. Ist der Antrag unvollständig oder unrichtig, so beginnt diese Frist an dem Tag, an dem die zuständige Behörde des notifizierenden Mitgliedstaats auf Ersuchen der Kommission die erforderlichen Angaben übermittelt. Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Ausfuhren, für die eine Genehmigung beantragt wird, auf die Durchführung der einschlägigen Vereinbarungen mit der Union über Abnahmegarantien. Der Mitgliedstaat entscheidet zügig über den Genehmigungsantrag im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission.

(5) Die Impfstoffhersteller, die mit der Union Vereinbarungen über Abnahmegarantien geschlossen haben, übermitteln die einschlägigen Daten über ihre Ausfuhren seit dem 30. Oktober 2020 zusammen mit dem ersten Antrag auf Genehmigung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 an die Kommission (an folgende E-Mail-Adresse:SANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.euSANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.eu

(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.

(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die gemäß Absatz 6 vorgelegten Angaben auch nach Erteilung der Genehmigung in den Räumlichkeiten des Antragstellers überprüfen.

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