Artikel 3 VO (EU) 2021/442
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die erteilten oder versagten Ausfuhrgenehmigungen.
(2) Diese Mitteilungen müssen folgende Angaben enthalten:
- a)
- Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
- b)
- Personalien des Antragstellers,
- c)
- Bestimmungsland,
- d)
- Erteilung oder Versagung der Ausfuhrgenehmigung,
- e)
- Warencode,
- f)
- Menge in Anzahl der Impfstoffdosen,
- g)
- Einheiten und Warenbeschreibung,
- h)
- Angaben zur Anzahl der Impfstoffdosen der unter diese Verordnung fallenden Waren, die seit dem 1. Dezember 2020 in der Union verteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, in denen die Impfstoffe verteilt wurden.
Die Mitteilung ist an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:SANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.eu
(3) Die Kommission macht die Angaben über die erteilten und versagten Ausfuhrgenehmigungen unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der übermittelten Daten öffentlich zugänglich.
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