Artikel 10 VO (EU) 2021/444

Kofinanzierungssatz

(1) Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme finanziert werden.

(2) Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaig erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 12 festgelegt.

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