Artikel 11 VO (EU) 2021/444

Zuständigkeiten

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam und im Einklang mit den in der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 genannten einschlägigen Bestimmungen des Unionrechts für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme, einschließlich ihrer Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Modernisierung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.

(2) Die Kommission gewährleistet insbesondere

a)
die Entwicklung und den Betrieb der gemeinsamen Komponenten;
b)
die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick darauf, ihre Funktionsfähigkeit, Cyberabwehrfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Anwendung zu erreichen und im Rahmen dieser Gesamtkoordinierung eine effiziente und rasche Kommunikation mit und zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen im Zusammenhang mit diesen Systemen zu erleichtern;
c)
die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Anwendung auf nationaler Ebene;
d)
die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktionen mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen;
e)
die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung auf Unionsebene;
f)
die rechtzeitige und transparente Kommunikation mit den Interessenträgern, die für die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, vor allem in Bezug auf Verzögerungen bei der Umsetzung der gemeinsamen und der nationalen Komponenten.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere

a)
die Entwicklung und den Betrieb der nationalen Komponenten;
b)
die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten auf nationaler Ebene;
c)
die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung auf nationaler Ebene;
d)
die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um den betroffenen Zollbehörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende und wirksame Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;
e)
die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.

(4) Die Kommission veröffentlicht zu Informationszwecken eine indikative Liste der im Rahmen des Programms finanzierten europäischen elektronischen Systeme und aktualisiert diese regelmäßig.

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