Artikel 12 VO (EU) 2021/444

Arbeitsprogramm

(1) Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Um die Durchführung des Programms zu gewährleisten, erlässt die Kommission unbeschadet der Haushaltsordnung Durchführungsrechtsakte zur Festlegung mehrjähriger Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme zielen darauf ab, die in Artikel 3 genannten Ziele durch die Maßnahmen gemäß Artikel 7 zu erreichen. Sie enthalten gegebenenfalls den Gesamtbetrag des Finanzierungsplans für alle Maßnahmen sowie

a)
für jede Maßnahme:

i)
die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse gemäß den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen;
ii)
eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen;
iii)
gegebenenfalls den jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag; und
iv)
die Haushaltsvollzugsart sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;

b)
bei Finanzhilfen den in Artikel 10 Absatz 2 genannten höchstmöglichen Kofinanzierungssatz und gegebenenfalls die anzuwendenden wesentlichen Zuschlagskriterien.

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