Artikel 3 VO (EU) 2021/444

Ziele des Programms

(1) Mit dem Programm wird das allgemeine Ziel verfolgt, die Zusammenarbeit und das einheitliche Handeln der Zollunion und der Zollbehörden zu unterstützen, um die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

(2) Mit dem Programm wird das spezifische Ziel verfolgt, Folgendes zu unterstützen:

a)
Vorbereitung und einheitliche Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik;
b)
Zusammenarbeit im Zollwesen;
c)
Aufbau von Verwaltungskapazitäten und von IT-Kapazitäten, einschließlich Humankompetenzen und Schulungen sowie Entwicklung und Betrieb europäischer elektronischer Systeme;
d)
Innovation im Bereich der Zollpolitik.

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