Artikel 2 VO (EU) 2021/444

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

1.
„Zollbehörden” die Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
2.
„europäische elektronische Systeme” die für die Zollunion und die Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme, insbesondere die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 278 und 280 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und in anderen Bestimmungen des Unionsrechts über elektronische Systeme für Zollzwecke genannten Systeme, einschließlich internationaler Übereinkünfte wie des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen)(2);
3.
„gemeinsame Komponente” eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;
4.
„nationale Komponente” eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;
5.
„Drittland” ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1).

(2)

ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 3.

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