Artikel 1 VO (EU) 2021/444
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Zoll” für die Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden „Programm” ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aufgestellt. Die Laufzeit des Programms richtet sich nach der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens.
In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
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