Präambel VO (EU) 2021/444

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013(3) eingerichtete Programm „Zoll 2020” und dessen Vorläuferprogramme haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Zollbehörden zu erleichtern und zu verbessern sowie ihre Verwaltungs-, Personal- und Informationstechnologie (IT)-Kapazitäten aufzubauen. Da viele Tätigkeiten der Zollbehörden grenzüberschreitender Art sind, besteht eine effektivere und effizientere Möglichkeit, diese Zusammenarbeit zu entwickeln darin, den Mitgliedstaaten einen Rahmen zu bieten, in dem diese Zusammenarbeit stattfinden kann, indem ein Zollprogramm auf Unionsebene eingerichtet wird, das von der Kommission durchgeführt wird. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass das Programm „Zoll 2020” kosteneffizient ist und gegenüber anderen Rahmen für eine Zusammenarbeit im Zollwesen, die auf bilateraler oder multilateraler Basis geschaffen würden, einen tatsächlichen Mehrwert bewirkt. Darüber hinaus hat das Programm „Zoll 2020” zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten beigetragen, indem es die wirksame Erhebung von Zöllen unterstützt. Außerdem sind harmonisierte Zollverfahren wichtig, um bei der Prävention von Betrug und illegalen grenzüberschreitenden Warenströmen gleichwertige Ergebnisse zu erzielen. Es ist daher angebracht, effizient und im Interesse der Union, die Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen durch die Einrichtung eines neuen Programms, des Programms „Zoll” (im Folgenden „Programm” ), fortzusetzen.
(2)
Seit 50 Jahren ist die Zollunion einer der Eckpfeiler der Europäischen Union, die eine der größten Handelsgemeinschaften der Welt ist. Die Zollunion trägt als herausragendes Beispiel für erfolgreiche Integration in der Europäischen Union entscheidend zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zum Nutzen von Unternehmen und Bürgern bei. Die Zollunion hat sich in diesem Zeitraum erheblich weiterentwickelt, und die Zollbehörden führen an den Grenzen ein breites Spektrum an Aufgaben aus. Gemeinsam arbeiten sie daran, rechtmäßigen und fairen Handel zu erleichtern, Bürokratie abzubauen, erzielen Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Unionshaushalt und tragen dazu bei, die Bürger vor Terror-, Gesundheits-, Umwelt- und anderen Gefahren zu schützen. Insbesondere übernehmen die Zollbehörden mit der Einführung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement auf Unionsebene sowie durch die Überwachung von Geldflüssen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine wichtige Rolle im Kampf gegen Terrorismus, organisierte Kriminalität und unlauteren Wettbewerb. Aufgrund dieses breiten Aufgabenspektrums sind die Zollbehörden in der Praxis maßgeblich für die Kontrolle von Waren an den Außengrenzen der Union. Eine stärkere und ambitioniertere Union kann nur dann erreicht werden, wenn die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang sollte mit dem Programm nicht nur die Zusammenarbeit im Zollwesen abgedeckt, sondern auch der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) vorgesehene allgemeinere Auftrag der Zollbehörden unterstützt werden, nämlich die Überwachung des internationalen Handels der Union, und damit der Beitrag zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Union in handelsrelevanten Bereichen und zur Sicherheit der Lieferkette.
(3)
Mit dem Programm sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützt werden, indem ein Rahmen für Maßnahmen festgelegt wird, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit und das einheitliche Handeln der Zollunion und der Zollbehörden zu unterstützen, zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten beizutragen, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten und damit zum Verbraucherschutz beizutragen, die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und gleichzeitig legale Wirtschaftstätigkeiten zu erleichtern, und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern, damit Unternehmen und Bürger das Potenzial des Binnenmarkts und des Welthandels voll ausschöpfen können.
(4)
Das Zollwesen ist ein dynamischer Politikbereich, der vor neuen Herausforderungen wie der Globalisierung, neuen Betrugs- und Schmuggelmustern sowie der Digitalisierung steht. Diese Herausforderungen erhöhen die Nachfrage nach Unterstützung der Zollbehörden und erfordern innovative Lösungen. Sie machen noch deutlicher, dass die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden verstärkt werden muss.
(5)
Zur Sicherstellung der Kostenwirksamkeit sollten im Rahmen des Programms mögliche Synergien mit anderen Maßnahmen der Union in verwandten Bereichen, etwa mit dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Fiscalis” für die Zusammenarbeit im Steuerbereich einzurichtenden Programm „Fiscalis” , dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung als Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Zollkontrollausrüstungsinstrumentverordnung” ) einzurichtenden Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung, dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union aufgestellten Betrugsbekämpfungsprogramm der Union, dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „GVVI” ) einzurichtenden Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa, dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit einzurichtenden Fonds für innere Sicherheit, dem durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (im Folgenden „Binnenmarktprogramm” )
(6)
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels zukommt und entsprechend den Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris(5) umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung der am 25. September 2015 angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel der Union erreicht wird, mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts für die Unterstützung der Klimaziele auszugeben, und im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Jahreshaushalts der Union für Biodiversität auszugeben, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird.
(7)
Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(6) bildet. Um für eine Förderung infrage zu kommen, sollten unvorhergesehene Ausgaben mit den Zielen des Programms in direktem Zusammenhang stehen. Die Finanzausstattung für das Programm sollte die notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben für die Verwaltung des Programms und der Evaluierung seiner Leistung abdecken, sofern diese Tätigkeiten mit den allgemeinen und spezifischen Zielen, die mit dem Programm verfolgt werden, zusammenhängen.
(8)
Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen, beitretenden Ländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten und unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern offenstehen. Das Programm kann auch anderen Drittländern gemäß den Bedingungen offenstehen, die in spezifischen Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind.
(9)
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
(10)
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(11)
Die im Rahmen des Programms „Zoll 2020” angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms sollte für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung gesorgt werden; deshalb sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten des Zolls weiter zu verbessern. Die im Rahmen dieses Programms finanzierten Maßnahmen sollten beendet oder im Hinblick auf die Steigerung ihrer Wirksamkeit und Relevanz angepasst werden, wenn sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt als unzureichend erweisen.
(12)
Die Zollkontrollausrüstungsinstrumentverordnung wird in Kürze erlassen. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung aller Kooperationsmaßnahmen, die den Zoll und die Zollkontrollausrüstung betreffen, sollte deren Umsetzung auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts, nämlich dieser Verordnung, mit einem einzigen Regelwerk erfolgen. Daher sollte mit dem Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Zollkontrollausrüstung unterstützt werden, während alle weiteren damit zusammenhängenden Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder gegebenenfalls Schulungen zu der erworbenen Ausrüstung, über das vorliegende Programm gefördert werden sollten.
(13)
Der Austausch von Zollinformationen und anderen zollrelevanten Informationen ist für das reibungslose Funktionieren des Zolls von entscheidender Bedeutung und geht weit über den Austausch innerhalb der Zollunion hinaus. Anpassungen oder Erweiterungen der europäischen elektronischen Systeme, um die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern und mit internationalen Organisationen zu ermöglichen, könnten für die Union von Interesse sein. Daher sollten die Kosten von entsprechenden Anpassungen oder Erweiterungen europäischer elektronischer Systeme, die durch ein solches Interesse hinreichend begründet sind, für eine Förderung im Rahmen des Programms infrage kommen.
(14)
Angesichts der Bedeutung der Globalisierung sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch Regierungsbehörden aus nicht am Programm teilnehmenden Drittländern, sowie Wissenschaftler und Vertreter von internationalen Organisationen, Wirtschaftsteilnehmern oder der Zivilgesellschaft sein. Die Auswahl von externen Sachverständigen für Sachverständigengruppen sollte auf dem Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission beruhen. Die externen Sachverständigen, die ad personam an Ad-hoc-Veranstaltungen wie einmaligen Sitzungen und Konferenzen im Rahmen des Programms teilnehmen, sollten von der Kommission — auch unter Einbeziehung der von den Teilnehmerländern vorgeschlagenen Sachverständigen — ausgewählt werden. Es muss sichergestellt werden, dass externe Sachverständige, die ad personam ernannt werden und unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln müssen, unparteiisch handeln und dass kein möglicher Interessenkonflikt hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit besteht. Informationen über ihre Auswahl und Teilnahme sollten öffentlich verfügbar sein. Bei der Auswahl externer Sachverständiger sollte dem Ziel einer ausgewogenen Vertretung der Interessenträger und dem Grundsatz der Geschlechtergleichstellung Rechnung getragen werden.
(15)
Gemäß der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts” eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den geplanten Programmmaßnahmen Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemein sind, woraus jedoch keine Doppelfinanzierung folgen darf. Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden kohärent verwendet werden.
(16)
Der größte Teil der Programmmittel dürfte für Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten verwendet werden. Von diesen Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten sollte solchen Maßnahmen im Zusammenhang mit elektronischen Systemen oberste Priorität eingeräumt werden, die für die Umsetzung der Zollunion und für die Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden notwendig sind. Die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme sollten in der vorliegenden Verordnung definiert werden. Gemeinsame und nationale Komponenten können miteinander kombiniert werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten eindeutig festgelegt werden.
(17)
Die Durchführung dieser Verordnung sollte mittels Arbeitsprogrammen erfolgen. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele, und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken können. Durch einen Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen würde sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten verringern. Mehrjährige Arbeitsprogramme sollten höchstens drei Jahre abdecken.
(18)
Bei den im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die Feststellungen und Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs im Bereich des Zollwesens berücksichtigt werden, insbesondere der Sonderbericht Nr. 19/2017 vom 5. Dezember 2017 mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus” und der Sonderbericht Nr. 26/2018 vom 10. Oktober 2018 mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?”
(19)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ausgeübt werden.
(20)
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(9) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die vergleichbare und vollständige Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Die Zwischen- und die Abschlussevaluierung, die spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung und nach dem Ende des Programms durchgeführt werden sollten, sollten zu einer effizienten Entscheidungsfindung bezüglich der Zusammenarbeit im Zollwesen für die nächsten mehrjährigen Finanzrahmen beitragen. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass h die Zwischen- und die Abschlussevaluierung zufriedenstellende Informationen in ausreichendem Umfang enthalten, und dass diese Evaluierungen rechtzeitig vorliegen. Als Teil des Systems der Leistungsberichterstattung sollten ergänzend zu der Zwischen- und der Abschlussevaluierung des Programms außerdem jährliche Fortschrittsberichte vorgelegt werden, um die Durchführung des Programms zu überwachen. Die Berichte sollten eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse enthalten und gegebenenfalls die Hindernisse und Mängel aufführen, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Programms in dem betreffenden Jahr festgestellt wurden. Diese jährlichen Fortschrittsberichte sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden
(21)
Um auf Änderungen bei den politischen Prioritäten angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms erreicht wurden und zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(22)
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(11), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(12) und (EU) 2017/1939(13) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) zu ermitteln und diese zu verfolgen.
(23)
Drittländer können mittels eines Beschlusses am Programm teilnehmen, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente erlassen wurde. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
(24)
Die förderfähigen Kosten sollten in Abhängigkeit von der Art der förderfähigen Maßnahmen festgelegt werden und sollten unter anderem Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an Sitzungen und ähnlichen Veranstaltungen oder Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen einschließen. Bei Finanzierungen im Rahmen dieses Programms sollten die in der Haushaltsordnung genannten Grundsätze wie Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz geachtet werden, und es sollte gewährleistet sein, dass die Finanzmittel optimal zur Verwirklichung der mit dem Programm verfolgten Ziele eingesetzt werden.
(25)
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung der angestrebten Ergebnisse geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Für diese Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.
(26)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Unionsprogramms für die Zusammenarbeit im Zollwesen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(27)
Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung des Programms ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.
(28)
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1294/2013, die somit aufgehoben werden sollte —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 45.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 1. März 2021 (ABl. C 86 vom 12.3.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)

ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)

ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(7)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(12)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(13)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(14)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

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