ANHANG II VO (EU) 2021/444
INDIKATOREN GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 1
Für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele werden die folgenden Indikatoren verwendet:
- A.
-
Aufbau von Kapazitäten (Verwaltungs-, Personal- und IT-Kapazitäten)
- 1.
- Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik (die Zahl der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Zollpolitik und die Zahl der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen);
- 2.
- Index für das Lernen (die Zahl der verwendeten Lernmodule, die Zahl der geschulten Beamten und die Bewertung der Qualität durch die Teilnehmer);
- 3.
- Verfügbarkeit der europäischen elektronischen Systeme (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);
- 4.
- Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);
- 5.
- Nutzung wichtiger europäischer elektronischer Systeme für eine stärkere Vernetzung und den Übergang zu einer papierlosen Zollunion (Zahl der ausgetauschten Mitteilungen und durchgeführten Konsultationen);
- 6.
- Umsetzungsrate des Zollkodex der Union (UZK) (Prozentsatz der Meilensteine, die im Zuge der Umsetzung der elektronischen Systeme der UZK erreichten wurden).
- B.
-
Wissensaustausch und Vernetzung:
- 1.
- Index für die Belastbarkeit der Zusammenarbeit (der Grad der erzielten Vernetzung, die Zahl persönlicher Treffen und die Zahl der Online-Arbeitsgruppen für die Zusammenarbeit);
- 2.
- Index für bewährte Verfahren und Leitlinien (die Zahl der im Rahmen des Programms hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung der bewährten Verfahren und Zollleitlinien durchgeführten Maßnahmen und der prozentuale Anteil der Teilnehmer, die die mit Unterstützung des Programms entwickelten Leitlinien zu Arbeitsverfahren anwenden).
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