Artikel 20a VO (EU) 2021/451

Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch

Im Rahmen der Meldungen der Institute über das Zinsrisiko im Anlagebuch gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang XXVIII genannten Informationen von den Instituten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß den Anweisungen in Anhang XXIX in Abhängigkeit von der Art des meldenden Instituts in folgenden Meldeintervallen vorgelegt:

a)
Meldebogen 1 vierteljährlich durch alle Institute;
b)
Meldebögen 2, 5 und 8 vierteljährlich durch große Institute;
c)
Meldebögen 3 und 6 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt;
d)
Meldebögen 4 und 7 vierteljährlich durch kleine und nicht komplexe Institute;
e)
Meldebogen 9 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute;
f)
Meldebogen 10 jährlich durch große Institute;
g)
Meldebogen 11 jährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute.

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