Artikel 21 VO (EU) 2021/451

Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1) Die Institute übermitteln ihre Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsformeln ebenso wie Folgendes:

a)
Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;
b)
Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:

i)
Datenpunkte vom Datentyp „monetär” werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen;
ii)
Datenpunkte vom Datentyp „prozentual” werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen;
iii)
Datenpunkte vom Datentyp „integer” werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.

c)
Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet;
d)
juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.

(2) Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:

a)
den Meldestichtag und die Bezugsperiode,
b)
die Meldewährung,
c)
Rechnungslegungsrahmen, nach dem bilanziert wurde,
d)
die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,
e)
den Konsolidierungskreis.

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