Artikel 21 VO (EU) 2021/451
Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
(1) Die Institute übermitteln ihre Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsformeln ebenso wie Folgendes:
- a)
- Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;
- b)
-
Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:
- i)
- Datenpunkte vom Datentyp „monetär” werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen;
- ii)
- Datenpunkte vom Datentyp „prozentual” werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen;
- iii)
- Datenpunkte vom Datentyp „integer” werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.
- c)
- Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet;
- d)
- juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.
(2) Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:
- a)
- den Meldestichtag und die Bezugsperiode,
- b)
- die Meldewährung,
- c)
- Rechnungslegungsrahmen, nach dem bilanziert wurde,
- d)
- die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,
- e)
- den Konsolidierungskreis.
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