ANHANG IX VO (EU) 2021/451
ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON GROSSKREDITEN UND KONZENTRATIONSRISIKEN
Inhaltsverzeichnis
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
-
1.
-
Aufbau und Konventionen
- 1.
-
Der Melderahmen für Großkredite (Large Exposures, „LE” ) umfasst vier Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:
- a)
- Obergrenzen für Großkredite;
- b)
- Kennung der Gegenpartei (Meldebogen LE1);
- c)
- Risikopositionen im Anlage- und im Handelsbuch (Meldebogen LE2);
- d)
- Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE3);
- 2.
- Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein.
- 3.
- Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten.
- 4.
- In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird.
- 5.
- Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.
- 6.
- ABS(Wert): bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen. Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben. Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.
-
2.
-
Abkürzungen
- 7.
- Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „CRR” bezeichnet.
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
-
1.
-
Umfang und Ebene der LE-Meldungen
- 1.
- Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „CRR” ) verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.
- 2.
- Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.
- 3.
- Zu melden ist jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 CRR. Dies schließt auch Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden.
- 4.
- Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 ( „Befreite Beträge” ) des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 ( „Summe” ) desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird.
- 5.
- Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute auf konsolidierter Basis sowie die zehn größten Kredite an Unternehmen des Schattenbankwesens, die Bankgeschäfte außerhalb des regulierten Rahmens tätigen, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der in Spalte 210 ( „Summe” ) des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite.
- 6.
- Zur Meldung von Angaben über Kredite in einem Wert von 300 Mio. EUR und darüber, aber unterhalb von 10 % des Kernkapitals des Instituts auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 CRR verwendet die in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Bögen LE1, LE2 und LE3. Als Grundlage für die Bestimmung dieser Kredite dient der in Spalte 210 ( „Insgesamt” ) des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert.
- 7.
- Die Daten über Großkredite und die maßgeblichen größten Kredite und die Daten über Kredite in einem Wert von 300 Mio. EUR und darüber, aber unterhalb von 10 % des Kernkapitals des Instituts, an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet).
- 8.
- Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen.
-
2.
-
Aufbau der LE-Bögen
- 9.
- In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt.
- 10.
-
In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:
- a)
- der Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung einschließlich der direkten, indirekten und zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht;
- b)
- die Wirkung der Ausnahmevorschriften und der Techniken zur Kreditrisikominderung;
- c)
- der Risikopositionswert nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, berechnet für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR.
-
3.
-
Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)
- 11.
- Der Begriff „Gruppe verbundener Kunden” wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 CRR definiert.
- 12.
- Der Begriff „Institute” wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 CRR definiert.
- 13.
- Risikopositionen gegenüber „Gesellschaften bürgerlichen Rechts” sind zu melden. Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners. Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen. Bestimmte Konstruktionen (z. B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen.
- 14.
- Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.
- 15.
-
Der Begriff „Risikoposition” wird in Artikel 389 CRR definiert und bezeichnet:
- a)
- „Risikopositionen” sind Vermögenswerte oder außerbilanzielle Posten im Anlagen- und Handelsbuch einschließlich der in Artikel 400 CRR aufgeführten Posten, aber unter Ausschluss von Posten, die unter Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d CRR fallen.
- b)
- Bei „indirekten Risikopositionen” handelt es sich um Risikopositionen, die laut Artikel 403 CRR dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten zugewiesen werden, und nicht dem unmittelbaren Kreditnehmer. Die hier aufgeführten Definitionen dürfen in keinem Fall von den Definitionen des Basisrechtsakts abweichen.
- 16.
- Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 1 CRR berechnet.
- 17.
- Nettingvereinbarungen dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absätze 3 bis 5 CRR angerechnet werden. Der Risikopositionswert der in Anhang II CRR aufgeführten Derivatekontrakte und von direkt mit dem Kunden geschlossenen Derivatekontrakten wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 5 CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 CRR bestimmt werden. Gemäß Artikel 296 CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter „Sonstige Zusagen” ausgewiesen.
- 18.
- Der „Risikopositionswert” ist nach Artikel 390 CRR zu berechnen.
- 19.
- Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 CRR spezifiziert.
- 20.
- Die Institute müssen Risikopositionen aus umgekehrten Pensionsgeschäften nach Artikel 402 Absatz 3 CRR ausweisen. Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei.
-
4.
-
C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)
-
4.1.
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Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
010 |
Nicht-Institute Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b CRR. Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind. Dieser Betrag entspricht 25 % des in Zeile 015 des Meldebogens C 01.00 von Anhang I ausgewiesenen Kernkapitals, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 CRR oder gemäß Artikel 462 in Bezug auf die Anforderungen nach Artikel 459 Buchstabe b CRR verabschiedeter delegierter Rechtsakte kein restriktiverer Prozentsatz gilt. |
020 |
Institute Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b CRR. Die Institute geben die geltende Obergrenze für Gegenparteien an, die Institute sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes:
|
030 |
Institute in % Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a CRR. Der auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz des Kernkapitals ausgedrückte absolute Obergrenze. |
040 |
Global systemrelevante Institute (G-SRI) Artikel 395 Absatz 1 CRR. Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute oder als G-SRI oder als Nicht-EU-G-SRI ermittelte Gruppen sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 CRR gilt als Obergrenze folgende Festlegung:
|
-
5.
-
C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1)
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5.1.
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Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
010-070 |
Kennung der Gegenpartei: Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 29.00 Angaben übermittelt werden. Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Nach Artikel 394 Absatz 1 Unterabsatz 3 CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie Kredite in einem Wert von 300 Mio. EUR und darüber, aber unterhalb von 10 % ihres Kernkapitals, gewährt haben. Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 CRR einen Großkredit gewährt haben. Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder ein Unternehmen des Schattenbankwesens ist). |
011 |
Code Der Code ist Teil der Zeilenkennung und ist ein spezifischer Code für jedes genannte Unternehmen. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen ist der Code die Unternehmenskennung (LEI-Code). Bei anderen Unternehmen ist der Code der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, der nationale Code. Der Code ist spezifisch und ist durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf zu verwenden. Dem Code ist immer ein Wert zuzuordnen. |
015 |
Art des Codes Die Institute geben die Art des in Spalte 010 angegebenen Codes als „LEI-Code” oder „Nicht-LEI-Code” an. Die Art des Codes muss immer angegeben werden. |
021 |
Name Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei. Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe. |
035 |
Nationaler Code Wenn Institute in der Spalte „Code” die Angabe „LEI-Code” machen, können sie zusätzlich auch den nationalen Code melden. |
040 |
Sitz der Gegenpartei Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind). Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet. |
050 |
Branche der Gegenpartei Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP Anhang V Teil 1 Absatz 42 eine der folgenden Branche zuzuweisen (andere finanzielle Kapitalgesellschaften werden nach Wertpapierfirmen und sonstigen Kapitalgesellschaften unterschieden):
|
060 |
NACE-Code Zur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet. Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen)” und „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften” . Bei „Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften” werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z. B. „F — Baugewerbe” ) angegeben, während für „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen)” zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z. B. „K65 — Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)” .). Die Wirtschaftszweige der „Sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen)” und „Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften” werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht. Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen. |
070 |
Art der Gegenpartei Artikel 394 Absatz 2 CRR. Die Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an Unternehmen des Schattenbankwesens wird mittels „I” für Institute und „S” für Unternehmen des Schattenbankwesens, die Bankgeschäfte außerhalb des regulierten Rahmens tätigen, angegeben. |
-
6.
-
C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)
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6.1.
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Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
010 |
Code Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben. Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist. |
020 |
Gruppe oder einzeln Die Institute weisen „1” aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2” angegeben. |
030 |
Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten Artikel 390 Absatz 7 CRR. Gemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird „Ja” angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf ein Geschäft mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind. Andernfalls wird „Nein” angegeben. |
040-180 |
Ursprüngliche Risikopositionen Artikel 24, 389, 390 und 392 CRR. In diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen. Laut Artikel 389 CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet. Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden. Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und 390 CRR zu entnehmen. Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen. In diese Spalten werden auch von den Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e CRR sind, aufgenommen. Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht. Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen. Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR werden die Ausnahmevorschriften des Artikels 400 CRR in Spalte 320 abgezogen. Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch. Die nach Artikel 352 Absatz 3 Buchstabe b CRR berechnete Nettoposition wird als direkte Risikoposition gemeldet und in die Spalte aufgenommen, die der vorherrschenden Instrumentenart entspricht (060 oder 070 oder 080). Das vorherrschende Instrument wird auf der Grundlage des Wertes der Nettoposition jeder Instrumentenart bestimmt. Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung). |
040 |
Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt Das Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten. |
050 |
Davon: ausgefallen Artikel 178 CRR. Hier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht. |
060-110 |
Direkte Risikopositionen Unter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des „unmittelbaren Kreditnehmers” zu verstehen. |
060 |
Schuldtitel Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3. Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein. In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als „Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren” , oder als „Schuldverschreibungen” qualifiziert sind. In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen. |
70 |
Eigenkapitalinstrumente EZB/2013/33 Anhang II Teil 2, Tabelle, Kategorien 4 und 5. Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als „Anteilsrechte” oder als „Investmentfondsanteile” qualifizierte Instrumente. |
080 |
Derivate Artikel 272 Absatz 2 und Anhang II CRR. Zu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist. Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen. |
090-110 |
Außerbilanzielle Posten Anhang I CRR. Bei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren. |
090 |
Darlehenszusagen Anhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a CRR. Darlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. |
100 |
Finanzgarantien Anhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f CRR. Finanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Kreditderivate, die nicht in die Spalte „Derivate” aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen. |
110 |
Sonstige Zusagen Unter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen. Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen. |
120-170 |
Indirekte Risikopositionen Artikel 403 CRR. Gemäß Artikel 403 CRR wendet ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz an, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert ist. Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber dem Kunden im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR zum Tragen käme. Bei Risikopositionen, die durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert sind, ist in Artikel 403 Absatz 3 CRR ein alternative Behandlung vorgesehen. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten „anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung” von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden. Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht. Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte „Schuldtitel” auszuweisen. Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen. |
120 |
Schuldtitel Siehe Spalte 060. |
130 |
Eigenkapitalinstrumente Siehe Spalte 070. |
140 |
Derivate Siehe Spalte 080. |
150-170 |
Außerbilanzielle Posten Der Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren |
150 |
Darlehenszusagen Siehe Spalte 090. |
160 |
Finanzgarantien Siehe Spalte 100. |
170 |
Sonstige Zusagen Siehe Spalte 110. |
180 |
Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht Artikel 390 Absatz 7 CRR. Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht. |
190 |
(-) Wertberichtigungen und Rückstellungen Artikel 34, 24, 110 und 111 CRR. Die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002) aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen, die sich auf die Bewertung der Risikopositionen auswirken, werden gemäß Artikel 24 und Artikel 110 CRR bestimmt. In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen. |
200 |
(-) Von Posten des harten Kernkapitals oder Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogene Risikopositionen Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe e CRR. Ausgewiesen werden die von Posten des harten Kernkapitals oder Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogenen Risikopositionen, die in die verschiedenen Spalten unter „Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt” aufgenommen werden. |
210-230 |
Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe b CRR. Institute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend. |
210 |
Insgesamt Die in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 CRR um einen Großkredit handelt. Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von Posten des harten Kernkapitals oder Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogenen Risikopositionen. |
220 |
Davon: Anlagebuch Der Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt. |
230 |
% des Kernkapitals (T1) Artikel 392 und 395 CRR. Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf das Kernkapital des Instituts gemäß Definition in Artikel 25 CRR. |
240-310 |
(-) Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 CRR. Hierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM). Die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken werden gemäß Artikel 401 bis 403 CRR angewendet. Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken: Substitutionseffekt; Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt; Behandlung als Immobilie. |
240-290 |
(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung Artikel 403 CRR. Der in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut den garantierten und/oder durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil der Risikoposition als gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen behandelt. |
240 |
(-) Schuldtitel Siehe Spalte 060. |
250 |
(-) Eigenkapitalinstrumente Siehe Spalte 070. |
260 |
(-) Derivate Siehe Spalte 080. |
270-290 |
(-) Außerbilanzielle Posten Auf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet. |
270 |
(-) Darlehenszusagen Siehe Spalte 090. |
280 |
(-) Finanzgarantien Siehe Spalte 100. |
290 |
(-) Sonstige Zusagen Siehe Spalte 110. |
300 |
(-) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substiutionseffekt Artikel 401 CRR. Das Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden. Nach Artikel 401 Absatz 1 CRR werden Volatilitätsanpassungen auf den Risikopositionswert angewandt und als Anstieg der Risikopositionswerts gemeldet. |
310 |
(-) Immobilien Artikel 402 CRR. Das Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge. |
320 |
(-) Ausgenommene Beträge Artikel 400 CRR. Das Institut meldet die vom LE-Regelwerk ausgenommenen Beträge. |
330-350 |
Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe d CRR. Das Institut meldet den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR berechneten Kreditrisikominderung. |
330 |
Insgesamt Diese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können. |
340 |
Davon: Anlagebuch Das Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM). |
350 |
% des Kernkapitals (T1) Das Institut meldet den nach Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf das Kernkapital des Instituts laut Definition in Artikel 25 CRR bezieht. |
-
7.
-
C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)
-
7.1.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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010-360 | Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören. |
010 |
Code Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. |
020 |
Gruppencode Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 (LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird. Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen. |
030 |
Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten Siehe Spalte 030 des Meldebogens LE2. |
050-360 |
Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen. Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2. |
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