ANHANG XIII VO (EU) 2021/451
ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNGEN ÜBER DIE STABILE REFINANZIERUNG
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
- 1.
- Dieser Anhang deckt Erläuterungen für die Meldebögen für die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) ab, die für den Zweck der Meldung der NSFR im Sinne von Teil 6 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) Informationen über Posten der erforderlichen und verfügbaren stabilen Refinanzierung umfassen. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.
- 2.
- Im Einklang mit Artikel 415 Absatz 1 CRR füllen die Institute den Meldebogen in der Meldewährung aus, unabhängig davon, auf welche Währung die Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten tatsächlich lauten. Die Institute melden entsprechende Währungen nach Artikel 415 Absatz 2 CRR gesondert.
- 3.
- Im Zusammenhang mit der Berechnung der NSFR wird in der CRR auf Faktoren für die stabile Refinanzierung verwiesen. Der Begriff „Faktor” bezieht sich im Kontext dieser Erläuterungen auf eine Zahl zwischen 0 und 1, die multipliziert mit dem Betrag den gewichteten Betrag, d. h. den Wert gemäß Artikel 428c Absatz 2 CRR, ergibt.
- 4.
- Um Doppelzählungen zu vermeiden, melden Institute keine Aktiva oder Verbindlichkeiten, die im Sinne von Artikel 428k Absatz 4 CRR und Artikel 428ah Absatz 2 CRR mit geleisteten oder mit als Nachschüsse, als Einschüsse sowie als Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP im Sinne von Artikel 428ag Buchstabe a bzw. Artikel 428ag Buchstabe b CRR erhaltenen Sicherheiten zusammenhängen.
- 5.
- Posten, die von Mitgliedern einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gestellt und diesen eingeräumt wurden, werden in einer gesonderten Kategorie ausgewiesen, sofern die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Behandlung gemäß Artikel 428h CRR gestattet hat. Im Kontext eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Genossenschaftsverbunds gehaltene Einlagen, die als liquide Aktiva betrachtet werden, werden als liquide Aktiva gemäß Artikel 428g CRR gemeldet. Sonstige Posten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems werden in den einschlägigen Kategorien ausgewiesen.
- 6.
- Zu Meldezwecken wird in den Spalten unter „Betrag” stets der Buchwert gemeldet, ausgenommen für Derivatkontrakte, bei denen die Institute den Zeitwert gemäß Artikel 428d Absatz 2 CRR heranziehen.
- 7.
- Für die Zwecke der Meldung nach Währungen, die einer gesonderten Meldung im Sinne von Artikel 415 Absatz 2 CRR unterliegen, berechnen die Institute im Hinblick auf Derivate im Sinne von Artikel 428d Absatz 4 CRR den Zeitwert für jeden Netting-Satz in der betreffenden Verrechnungswährung. Für alle Netting-Sätze mit entsprechenden Verrechnungswährungen wird ein Nettobetrag gemäß Artikel 428k Absatz 4 und Artikel 428ah Absatz 2 CRR berechnet und in der betreffenden der gesonderten Meldung unterliegenden Währung gemeldet. In diesem Kontext ist die Verrechnungswährung die Währung, in der die Verrechnung eines Netting-Satzes vereinbart wurde. Der Netting-Satz bezieht sich auf die Gruppe von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivattransaktionen mit einer Gegenpartei, unabhängig davon, ob sie auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lauten. Bestehen hinsichtlich der Währung mehrere Optionen, bewertet das Kreditinstitut, in welcher Währung die Verrechnung wahrscheinlich vorgenommen wird, und meldet nur in dieser gesonderten Währung.
- 8.
- Der Betrag der Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) mit ein und derselben Gegenpartei und derselben Art der zugrunde liegenden Sicherheit (liquide Aktiva‚ die der Stufe 1 oder nicht der Stufe 1 angehören) wird gemäß dem in Artikel 460 Absatz 1 CRR genannten delegierten Rechtsakt auf Nettobasis ausgewiesen, sofern Artikel 428e CRR Anwendung findet. Bei SFT mit zugrunde liegenden Sicherheitenkörben gelten die weniger liquiden Sicherheiten in diesem Pool von Sicherheiten als diejenigen, die zuerst eingesetzt werden.
- 9.
- Im Einklang mit Artikel 428ai CRR haben kleine und nicht komplexe Institute vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Möglichkeit, ihre NSFR im Einklang mit der vereinfachten Methode nach Teil 6 Titel IV Kapitel 6 bis 7 CRR zu berechnen. Institute, die diese vereinfachte Methode für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nutzen, verwenden die Meldebögen C 82.00 und C 83.00. Alle anderen Institute verwenden die Meldebögen C 80.00 und C 81.00. Alle Institute verwenden Meldebogen C 84.00.
TEIL II: ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG
-
1.
-
Besondere Bemerkungen
- 10.
- Die Institute melden in der geeigneten Kategorie sämtliche Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie bleiben, selbst wenn sie diese nicht bilanzieren. Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer die Institute nicht bleiben, werden nicht gemeldet, selbst wenn diese Aktiva bilanziert werden. Im Falle von Reverse-Repo-Geschäften, bei denen die geliehenen Aktiva nicht bilanziert werden, jedoch die Bank, die sie erhalten hat, deren wirtschaftlicher Eigentümer ist, wird lediglich die Geldseite oder die Komponente der Sicherheit, falls ein hoher Faktor für die erforderliche stabile Finanzierung Anwendung findet, ausgewiesen.
- 11.
- Sofern in Teil 6 Titel IV Kapital 4 CRR nichts anderes spezifiziert ist, wird im Einklang mit Artikel 428p CRR der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) berechnet, indem der Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den Faktoren für die stabile Refinanzierung multipliziert wird.
- 12.
- Aktiva, die im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva behandelt werden können (erstklassige liquide Aktiva), werden als solche ausgewiesen, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen. Diese Aktiva werden in benannten Spalten ausgewiesen, ungeachtet ihrer Restlaufzeit.
- 13.
-
Alle Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und alle außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit gemäß Artikel 428q CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren und anwendbaren Faktoren sind Folgende:
- i.
- Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder ohne festgelegte Laufzeit;
- ii.
- Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr;
- iii.
- Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.
- 14.
- Im Einklang mit Artikel 428q Absatz 3 CRR berücksichtigen die Institute bei der Berechnung der Restlaufzeit von Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, Optionen, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Aktivums ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, und erwägen dabei insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Aktiva bei Fälligkeit verlängern sollte.
- 15.
- Bei einigen Posten melden die Institute Aktiva nach deren Status und/oder der Laufzeit der Belastung der Aktiva im Einklang mit Artikel 428p Absätze 4, 5 und 6 CRR.
- 16.
- Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 80.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und „davon” -Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.
- 17.
-
Wie in Artikel 428p Absatz 5 CRR spezifiziert, muss — wenn ein Institut Aktiva, die es, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet — die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, als belastet behandelt werden, sofern die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt. Die Restlaufzeit dieser Belastung ist der jeweilige höhere Wert folgender Laufzeiten: i) der Restlaufzeit der Transaktion, bei der die Aktiva geliehen wurden, und ii) der Restlaufzeit der Transaktion, bei der die Aktiva weiterverpfändet wurden.
Nr. Posten Entscheidung Aktion 1 Netting-Sätze aus Derivatkontrakten mit negativem Zeitwert, vor Berücksichtigung geleisteter Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte? Ja ID 1.7.1 Nein Nr. 2 2 Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der bei Derivaten als Einschuss geleistet wurde? Ja ID 1.7.3 Nein Nr. 3 3 Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der als Beitrag zu einem Ausfallfonds einer ZGP geleistet wurde? Ja ID 1.8 Nein Nr. 4 4 Posten, dessen wirtschaftlicher Eigentümer das Institut bleibt? Ja Nr. 5 Nein Nr. 23 5 Aktivum, das mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Nachschuss gestellt wurden? Ja Nicht melden. Nein Nr. 6 6 Notleidende Aktiva oder ausgefallene Wertpapiere? Ja ID 1.9.3 Nein Nr. 7 7 Handelstagforderungen? Ja ID 1.9.2 Nein Nr. 8 8 Interdependente Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.5. zuweisen Nein Nr. 9 9 Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 1.6 Nein Nr. 10 10 Zentralbank-Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.1. zuweisen Nein Nr. 11 11 Liquide Aktiva? Ja Nr. 12 Nein Nr. 13 12 Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastete liquide Aktiva in einem Deckungsstock? Ja ID 1.2.13 Nein Entsprechendem Posten von ID 1.2.1. bis 1.2.12 zuweisen 13 Wertpapiere in Form nicht liquider Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.3. zuweisen Nein Nr. 14 14 Bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung? Ja ID 1.4.7 Nein Nr. 15 15 NSFR für derivative Aktiva? Ja ID 1.7.2 Nein Nr. 16 16 Darlehen? Ja Nr. 17 Nein Nr. 21 17 Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastete Darlehen in einem Deckungsstock? Ja ID 1.4.4 Nein Nr. 18 18 Als operative Einlagen eingestufte Darlehen? Ja ID 1.4.1 Nein Nr. 19 19 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.4.2. zuweisen Nein Nr. 20 20 Sonstige Darlehen und Kredite an Großkunden? Ja ID 1.4.3 Nein Entsprechendem Posten von ID 1.4.5 oder 1.4.6 zuweisen 21 Physisch gehandelte Waren? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.9.1. zuweisen Nein Nr. 22 22 Sonstige Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind? Ja ID 1.9.4 Nein Nicht melden. 23 Außerbilanzielle Risikoposition? Ja Nr. 24 Nein Nicht melden. 24 Notleidende Risikoposition? Ja ID 1.10.4 Nein Nr. 25 25 Zugesagte Fazilitäten? Ja Nr. 26 Nein Nr. 27 26 Zugesagte Fazilitäten, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 1.10.1 Nein ID 1.10.2 27 Außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung? Ja ID 1.10.3 Nein Nr. 28 28 Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung bestimmt hat? Ja ID 1.10.5 Nein Nicht melden.
-
2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0030 |
Betrag der Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind Sofern in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR nichts anderes spezifiziert ist, melden die Institute in den Spalten 0010-0030 den Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten nach Teil 6 Titel IV Kapitel 4 Abschnitt 2 CRR für jede Laufzeitkategorie. Der Betrag wird in den Spalten 0010-0030 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten nicht als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen. |
0040 |
Betrag der erstklassigen und liquiden Aktiva Siehe die Erläuterungen in den Spalten 0010-0030. Der Betrag wird in der Spalte 0040 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten als erstklassige liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen. |
0050-0080 |
Standardfaktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Teil 6 Titel IV Kapitel 4 Abschnitt 2 CRR Die Standardfaktoren in den Spalten 0050-0080 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Aktiva und außerbilanziellen Posten bestimmen würden, bei dem es sich um die erforderliche stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben. |
0090-0120 |
Anwendbarer Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Teil 6 Titel IV Kapitel 4 Abschnitt 2 CRR Die Institute melden in den Spalten 0090-0120 den anwendbaren Faktor, der auf Posten nach Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR anzuwenden ist. Anwendbare Faktoren können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. |
0130 |
Erforderliche stabile Refinanzierung: Die Institute melden in Spalte 0130 die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR. Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet: c0130 = SUM{(c0010 * c 0090), (c0020 * c 0100), (c0030 * c 0110), (c0040 * c 0120)}. |
-
3.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
|
0020 |
|
0030 |
|
0040 |
|
0050 |
|
0060 |
|
0070 |
|
0080 |
|
0090 |
|
0100 |
|
0110 |
|
0120 |
|
0130 |
|
0140 |
|
0150 |
|
0160 |
|
0170 |
|
0180 |
|
0190 |
|
0200 |
|
0210 |
|
0220 |
|
0230 |
|
0240 |
|
0250 |
|
0260 |
|
0270 |
|
0280 |
|
0290 |
|
0300 |
|
0310 |
|
0320 |
|
0330 |
|
0340 |
|
0350 |
|
0360 |
|
0370 |
|
0380 |
|
0390 |
|
0400 |
|
0410 |
|
0420 |
|
0430 |
|
0440 |
|
0450 |
|
0460 |
|
0470 |
|
0480 |
|
0490 |
|
0500 |
|
0510 |
|
0520 |
|
0530 |
|
0540 |
|
0550 |
|
0560 |
|
0570 |
|
0580 |
|
0590 |
|
0600 |
|
0610 |
|
0620 |
|
0630 |
|
0640 |
|
0650 |
|
0660 |
|
0670 |
|
0680 |
|
0690 |
|
0700 |
|
0710 |
|
0720 |
|
0730 |
|
0740 |
|
0750 |
|
0760 |
|
0770 |
|
0780 |
|
0790 |
|
0800 |
|
0810 |
|
0820 |
|
0830 |
|
0840 |
|
0850 |
|
0860 |
|
0870 |
|
0880 |
|
0890 |
|
0900 |
|
0910 |
|
0920 |
|
0930 |
|
0940 |
|
0950 |
|
0960 |
|
0970 |
|
0980 |
|
0990 |
|
1000 |
|
1010 |
|
1020 |
|
1030 |
|
1040 |
|
1050 |
|
1060 |
|
1070 |
|
1080 |
|
1090 |
|
TEIL III: VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG
-
1.
-
Besondere Bemerkungen
- 18.
-
Alle Verbindlichkeiten und Eigenmittel werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit im Einklang mit Artikel 428j CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung und anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung sind Folgende:
- i.
- Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder ohne festgelegte Laufzeit;
- ii.
- Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr;
- iii.
- Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.
- 19.
- Alle Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unterliegen im Einklang mit Artikel 428o CRR einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %, sofern in den Artikeln 428k bis 428n CRR nichts anderes festgelegt ist.
- 20.
- Alle Sichteinlagen werden unter dem Laufzeitband für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten ausgewiesen.
- 21.
- Nach Artikel 428j Absatz 2 CRR berücksichtigen Institute bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten.
- 22.
- Darüber hinaus wird, wie in Artikel 428o festgelegt, Posten des zusätzlichen Kernkapitals, Posten des Ergänzungskapitals und allen sonstigen Eigenkapitalinstrumenten mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung (auch wenn sie zum Meldestichtag noch nicht ausgeübt wurden) — die effektive Restlaufzeit zum Meldestichtag auf weniger als ein Jahr verkürzen würden, nicht der Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 % zugeordnet.
- 23.
- Nach Artikel 428j Absatz 3 CRR behandeln Institute Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 21 berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine wesentliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln.
- 24.
-
Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 81.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und „davon” -Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.
Nr. Posten Entscheidung Aktion 1 Hartes Kernkapital? Ja ID 2.1.1 Nein Nr. 2 2 Zusätzliches Kernkapital? Ja ID 2.1.2 Nein Nr. 3 3 Ergänzungskapital? Ja ID 2.1.3 Nein Nr. 4 4 Sonstige Kapitalinstrumente? Ja ID 2.1.4 Nein Nr. 5 5 Verbindlichkeit, die mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Nachschuss empfangen werden? Ja Nicht melden. Nein Nr. 6 6 Handelstagverbindlichkeiten? Ja ID 2.9.1 Nein Nr. 7 7 Interdependente Verbindlichkeit? Ja Entsprechendem Posten von ID 2.8. zuweisen Nein Nr. 8 8 Verbindlichkeiten und zugesagte Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die die zuständige Behörde eine günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 2.4 Nein Nr. 9 9 NSFR für Derivatverbindlichkeiten? Ja ID 2.7 Nein Nr. 10 10 Latente Steuerschulden? Ja ID 2.9.2 Nein Nr. 11 11 Minderheitsbeteiligungen? Ja ID 2.9.3 Nein Nr. 12 12 Stabile Privatkundeneinlagen? Ja ID 2.2.1 Nein Nr. 13 13 Andere Privatkundeneinlagen? Ja ID 2.2.2 Nein Nr. 14 14 Verbindlichkeiten, wenn keine Gegenpartei bestimmt werden kann? Ja ID 2.6 Nein Nr. 15 15 Von Zentralbanken gestellte Verbindlichkeiten? Ja ID 2.5.1 oder 2.5.2 zuweisen Nein Nr. 16 16 Von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten? Ja Entsprechendem Posten von ID 2.5.3. zuweisen Nein Nr. 17 17 Verbindlichkeiten von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)? Ja Entsprechendem Posten von ID 2.3. zuweisen Nein Nr. 18 18 Andere Verbindlichkeiten, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind? Ja ID 2.9.4 Nein Nicht melden.
-
2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010-0030 |
Betrag Die Institute melden in den Spalten 0010-0030 den Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel, der dem anwendbaren Restlaufzeitband zugewiesen wird. |
0040-0060 |
Standardfaktor für die verfügbare stabile Refinanzierung Die Standardfaktoren in den Spalten 0040-0060 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Verbindlichkeiten und Eigenmittel bestimmen würden, bei dem es sich um die verfügbare stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben. |
0070-0090 |
Anwendbarer Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung Teil 6 Titel IV Kapitel 2 und 3 CRR Die Institute melden in den Spalten 0070-0090 die anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung nach Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR als Gewichtungen, die multipliziert mit dem Betrag der Verbindlichkeiten oder Eigenmittel den Betrag der einschlägigen verfügbaren stabilen Refinanzierung bestimmen würden. Anwendbare Faktoren können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. |
0100 |
Verfügbare stabile Refinanzierung Die Institute melden in Spalte 0100 den Wert der verfügbaren stabilen Refinanzierung gemäß den in Artikel 428i CRR festgelegten Definitionen. Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet: c0100 = SUM{(c0010 * c 0070), (c0020 * c 0080), (c0030 * c 0090)}. |
-
3.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
|
0020 |
|
0030 |
|
0040 |
|
0050 |
|
0060 |
|
0070 |
|
0080 |
|
0090 |
|
0100 |
|
0110 |
|
0120 |
|
0130 |
|
0140 |
|
0150 |
|
0160 |
|
0170 |
|
0180 |
|
0190 |
|
0200 |
|
0210 |
|
0220 |
|
0230 |
|
0240 |
|
0250 |
|
0260 |
|
0270 |
|
0280 |
|
0290 |
|
0300 |
|
0310 |
|
0320 |
|
0330 |
|
0340 |
|
0350 |
|
0360 |
|
0370 |
|
0380 |
|
0390 |
|
0400 |
|
0410 |
|
0420 |
|
0430 |
|
TEIL IV: VEREINFACHTE ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG
-
1.
-
Besondere Bemerkungen
- 25.
- Die Institute melden in der geeigneten Kategorie sämtliche Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie bleiben, selbst wenn sie diese nicht bilanzieren. Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer die Institute nicht bleiben, werden nicht gemeldet, selbst wenn diese Aktiva bilanziert werden.
- 26.
- Sofern in Teil 6 Titel IV Kapital 7 CRR nichts anderes spezifiziert ist, wird im Einklang mit Artikel 428aq CRR der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) berechnet, indem der Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den Faktoren für die stabile Refinanzierung multipliziert wird.
- 27.
- Aktiva, die im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva behandelt werden können (erstklassige liquide Aktiva), werden als solche ausgewiesen, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen. Diese Aktiva werden in benannten Spalten ausgewiesen, ungeachtet ihrer Restlaufzeit.
- 28.
-
Alle Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und alle außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit gemäß Artikel 428ar CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren und anwendbaren Faktoren sind Folgende:
- i.
- Restlaufzeit von weniger als einem Jahr oder ohne festgelegte Laufzeit;
- ii.
- Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.
- 29.
- Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung der Restlaufzeit von handelbaren zentralbankfähigen Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und außerbilanziellen Posten Optionen, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Aktivums ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, und erwägen dabei insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Aktiva bei Fälligkeit verlängern sollte.
- 30.
- Bei einigen Posten melden die Institute Vermögenswerte nach deren Status und/oder der Laufzeit der Belastung der Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 428aq Absätze 4, 5 und 6 CRR.
- 31.
- Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 82.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und „davon” -Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.
- 32.
-
Wie in Artikel 428aq Absatz 5 CRR spezifiziert, muss — wenn ein Institut Aktiva, die es, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet — die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, als belastet behandelt werden, sofern die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt.
Nr. Posten Entscheidung Aktion 1 Netting-Sätze aus Derivatkontrakten mit negativem Zeitwert, vor Berücksichtigung geleisteter Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte? Ja ID 1.7.1 Nein Nr. 2 2 Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der bei Derivaten als Einschuss geleistet wurde? Ja ID 1.7.3 Nein Nr. 3 3 Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der als Beitrag zu einem Ausfallfonds einer ZGP geleistet wurde? Ja ID 1.8 Nein Nr. 4 4 Posten, dessen wirtschaftlicher Eigentümer das Institut bleibt? Ja Nr. 5 Nein Nr. 19 5 Aktivum, das mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Ersteinschuss oder Nachschuss gestellt wurden? Ja Nicht melden. Nein Nr. 6 6 Notleidende Aktiva oder ausgefallene Wertpapiere? Ja ID 1.9 Nein Nr. 7 7 Handelstagforderungen? Ja ID 1.9 Nein Nr. 8 8 Interdependente Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.5. zuweisen Nein Nr. 9 9 Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 1.6 Nein Nr. 10 10 Zentralbank-Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.1. zuweisen Nein Nr. 11 11 Liquide Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.2.1 bis 1.2.4 zuweisen Nein Nr. 12 12 Wertpapiere in Form nicht liquider Aktiva? Ja ID 1.3 Nein Nr. 13 13 Bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung? Ja ID 1.4.3 Nein Nr. 14 14 NSFR für derivative Aktiva? Ja ID 1.7.2 Nein Nr. 15 15 Darlehen? Ja Nr. 16 Nein Nr. 20 16 Darlehen für Nichtfinanzkunden? Ja ID 1.4.1 Nein Nr. 17 17 Darlehen für Finanzkunden? Ja ID 1.4.2 Nein Nr. 18 18 Sonstige Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind? Ja ID 1.9 Nein Nicht melden. 19 Außerbilanzielle Risikoposition? Ja Nr. 20 Nein Nicht melden. 20 Notleidende Risikoposition? Ja ID 1.10.4 Nein Nr. 21 21 Zugesagte Fazilitäten? Ja Nr. 22 Nein Nr. 23 22 Zugesagte Fazilitäten, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 1.10.1 Nein ID 1.10.2 23 Außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung? Ja ID 1.10.3 Nein Nr. 24 24 Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung bestimmt hat? Ja ID 1.10.5 Nein Nicht melden.
-
2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010-0020 |
Betrag der Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind Sofern in Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR nichts anderes spezifiziert ist, melden die Institute in den Spalten 0010-0020 den Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten nach Teil 6 Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 2 CRR. Der Betrag wird in den Spalten 0010-0020 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten nicht als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen. |
0030 |
Betrag der erstklassigen und liquiden Aktiva Siehe die Erläuterungen in den Spalten 0010-0020. Der Betrag wird in der Spalte 0030 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen. |
0040-0060 |
Standardfaktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Teil 6 Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 2 CRR Die Standardfaktoren in den Spalten 0040-0060 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Aktiva und außerbilanziellen Posten bestimmen würden, bei dem es sich um die erforderliche stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben. |
0070-0900 |
Anwendbarer Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Kapitel 2 und Kapitel 7 CRR Die Institute melden in den Spalten 0070-0900 den anwendbaren Faktor, der auf Posten gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR anzuwenden ist. Anwendbare Faktoren können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. |
0100 |
Erforderliche stabile Refinanzierung: Die Institute melden in Spalte 0100 die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR. Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet: c0100 = SUM{(c0010 * c 0070), (c0020 * c 0080), (c0030 * c 0090)}. |
-
3.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
|
0020 |
|
0030 |
|
0040 |
|
0050 |
|
0060 |
|
0070 |
|
0080 |
|
0090 |
|
0100 |
|
0110 |
|
0120 |
|
0130 |
|
0140 |
|
0150 |
|
0160 |
|
0170 |
|
0180 |
|
0190 |
|
0200 |
|
0210 |
|
0220 |
|
0230 |
|
0240 |
|
0250 |
|
0260 |
|
0270 |
|
0280 |
|
0290 |
|
0300 |
|
0310 |
|
0320 |
|
0330 |
|
0340 |
|
0350 |
|
0360 |
|
0370 |
|
0380 |
|
0390 |
|
0400 |
|
0410 |
|
0420 |
|
0430 |
|
0440 |
|
0450 |
|
TEIL V: VEREINFACHTE VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG
-
1.
-
Besondere Bemerkungen
- 33.
-
Alle Verbindlichkeiten und Eigenmittel werden aufgeschlüsselt nach ihrer vertraglichen Restlaufzeit im Einklang mit Artikel 428ak CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung und anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung sind Folgende:
- i.
- Restlaufzeit von weniger als einem Jahr oder ohne festgelegte Laufzeit;
- ii.
- Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.
- 34.
- Alle Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unterliegen im Einklang mit Artikel 428ap CRR einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %, sofern in den Artikeln 428al bis 428ao CRR nichts anderes festgelegt ist.
- 35.
- Alle Sichteinlagen werden unter dem Laufzeitband für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ausgewiesen.
- 36.
- Nach Artikel 428ak Absatz 2 CRR berücksichtigen Institute bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten.
- 37.
- Darüber hinaus wird, wie in Artikel 428ap festgelegt, Posten des zusätzlichen Kernkapitals, Posten des Ergänzungskapitals und allen sonstigen Eigenkapitalinstrumenten mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung (auch wenn sie zum Meldestichtag noch nicht ausgeübt wurden) — die effektive Restlaufzeit zum Meldestichtag auf weniger als ein Jahr verkürzen würden, nicht der Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 % zugeordnet.
- 38.
- Nach Artikel 428ak Absatz 3 CRR behandeln Institute Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 36 berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine wesentliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln.
- 39.
-
Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 83.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und „davon” -Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.
Nr. Posten Entscheidung Aktion 1 Hartes Kernkapital? Ja ID 2.1 Nein Nr. 2 2 Zusätzliches Kernkapital? Ja ID 2.1 Nein Nr. 3 3 Ergänzungskapital? Ja ID 2.1 Nein Nr. 4 4 Sonstige Kapitalinstrumente? Ja ID 2.1 Nein Nr. 5 5 Verbindlichkeit, die mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Nachschuss empfangen werden? Ja Nicht melden. Nein Nr. 6 6 Handelstagverbindlichkeiten? Ja ID 2.9 Nein Nr. 7 7 Interdependente Verbindlichkeit? Ja ID 2.8 Nein Nr. 8 8 Verbindlichkeiten und zugesagte Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die/das die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 2.5 Nein Nr. 9 9 NSFR für Derivatverbindlichkeiten? Ja ID 2.9 Nein Nr. 10 10 Latente Steuerschulden? Ja ID 2.9 Nein Nr. 11 11 Minderheitsbeteiligung? Ja ID 2.9 Nein Nr. 12 12 Stabile Privatkundeneinlagen? Ja ID 2.2.1 Nein Nr. 13 13 Andere Privatkundeneinlagen? Ja ID 2.2.2 Nein Nr. 14 14 Von Finanzkunden oder Nichtfinanzkunden gestellte operative Einlagen? Ja ID 2.4 Nein Nr. 15 15 Verbindlichkeiten, wenn keine Gegenpartei bestimmt werden kann? Ja ID 2.7 Nein Nr. 16 16 Von Zentralbanken gestellte Verbindlichkeiten? Ja ID 2.6 Nein Nr. 17 17 Von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten? Ja ID 2.6 Nein Nr. 18 18 Verbindlichkeiten von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)? Ja ID 2.3 Nein Nr. 19 19 Andere Verbindlichkeiten, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind? Ja ID 2.9 Nein Nicht melden.
-
2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010-0020 |
Betrag Die Institute melden in den Spalten 0010-0020 den Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel, der dem anwendbaren Restlaufzeitband zugewiesen wird. |
0030-0040 |
Standardfaktor für die verfügbare stabile Refinanzierung Teil 6 Titel IV Kapitel 6 Abschnitt 2 CRR Die Standardfaktoren in den Spalten 0030-0040 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 8 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Verbindlichkeiten und Eigenmittel bestimmen würden, bei dem es sich um die verfügbare stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben. |
0050-0060 |
Anwendbarer Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung Teil 6 Titel IV Kapitel 2 und Kapitel 6 CRR Die Institute melden in den Spalten 0050-0060 die anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung nach Teil 6 Titel IV Kapitel 6 CRR als Gewichtungen, die multipliziert mit dem Betrag der Verbindlichkeiten oder Eigenmittel den Betrag der einschlägigen verfügbaren stabilen Refinanzierung bestimmen. Anwendbare Gewichtungen werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. |
0070 |
Verfügbare stabile Refinanzierung Die Institute melden in Spalte 0070 den Wert der verfügbaren stabilen Refinanzierung gemäß den in Artikel 428aj CRR festgelegten Definitionen. Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet: c0070 = SUM{(c0010 * c 0050), (c0020 * c 0060)}. |
-
3.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
|
0020 |
|
0030 |
|
0040 |
|
0050 |
|
0060 |
|
0070 |
|
0080 |
|
0090 |
|
0100 |
|
0110 |
|
0120 |
|
TEIL VI: ZUSAMMENFASSUNG NSFR
-
1.
-
Besondere Bemerkungen
- 40.
- Zweck dieses Meldebogens ist es, Informationen über die strukturelle Liquiditätsquote bereitzustellen, sowohl für Institute, die die vollständige NSFR melden (Meldebögen C 80.00 und C 81.00), als auch für Institute, die die vereinfachte NSFR melden (Meldebögen C 82.00 und C 83.00).
- 41.
- Im Einklang mit Artikel 428b Absatz 1 CRR entspricht die in Artikel 413 Absatz 1 CRR festgelegte strukturelle Liquiditätsanforderung der Quote aus der verfügbaren stabilen Refinanzierung des Instituts im Sinne von Kapitel 3 und 6 und der erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts im Sinne von Kapitel 4 und 7 und wird als Prozentsatz ausgedrückt. Die Regeln für die Berechnung der Quote sind in Kapitel 2 festgelegt.
- 42.
- Die Posten in den Spalten 0010 bis 0210 sind dieselben wie die in den Meldebögen C 80.00 bis C 83.00 gemeldeten gleichwertigen Posten.
-
2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Betrag Die Institute melden in Spalte 0010 den Betrag der Aktiva, außerbilanziellen Posten, Verbindlichkeiten und Eigenmittel, die der Summe aller anwendbaren Restlaufzeitbänder und Kategorien für erstklassige liquide Aktiva zugewiesen werden. Bei den zu meldenden Beträgen handelt es sich um die Beträge vor der Anwendung der einschlägigen Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung und für die erforderliche stabile Refinanzierung. |
0020 |
Erforderliche stabile Refinanzierung In Spalte 0020 melden die Institute die gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4 und 7 CRR berechnete erforderliche stabile Refinanzierung. |
0030 |
Verfügbare stabile Refinanzierung In Spalte 0030 melden die Institute die gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 3 und 6 CRR berechnete verfügbare stabile Refinanzierung. |
0040 |
Quote Die Institute melden die strukturelle Liquiditätsquote im Sinne von Artikel 428b Absatz 1 CRR in Spalte 0040. |
-
3.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
|
0020 |
|
0030 |
|
0040 |
|
0050 |
|
0060 |
|
0070 |
|
0080 |
|
0090 |
|
0100 |
|
0110 |
|
0120 |
|
0130 |
|
0140 |
|
0150 |
|
0160 |
|
0170 |
|
0180 |
|
0190 |
|
0200 |
|
0210 |
|
0220 |
|
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