ANHANG XIX VO (EU) 2021/451

ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES IN ANHANG XVIII ENTHALTENEN MELDEBOGENS FÜR DIE ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHEN PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

1.
Zusätzliche Liquiditätsüberwachung

1.1.
Allgemeine Hinweise

1.
[leer]
2.
Unter die Finanzierung insgesamt fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate und Verkaufspositionen.
3.
Unbefristete Finanzierungen jeglicher Art, einschließlich Sichteinlagen, sind als täglich fällige Finanzierungen zu betrachten.
4.
Die Ursprungslaufzeit muss dem Zeitraum zwischen dem Ursprungsdatum und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung entsprechen. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Nummer 12 festzulegen. Dies bedeutet, dass bei Optionalität — wie etwa in Anhang XXIII Nummer 12 dargelegt — die Ursprungslaufzeit eines Finanzierungselements kürzer sein kann als die seit seiner Origination vergangene Zeitspanne.
5.
Die Restlaufzeit muss dem Zeitraum zwischen dem Ende des Berichtszeitraums und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung entsprechen. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Nummer 12 festzulegen.
6.
Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Ursprungs- oder Restlaufzeit ist für täglich fällige Einlagen oder Finanzierungen jeglicher Art eine Laufzeit von einem Tag anzusetzen.
7.
Für die Zwecke der Berechnung der Ursprungs- oder Restlaufzeit von Finanzierungen, bei denen die Gegenpartei des Instituts einer Kündigungsfrist oder einer Klausel über die Auflösung oder vorzeitige Verfügung unterliegt, ist der frühestmögliche Verfügungstermin zugrunde zu legen.
8.
Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung ist eine feste Ursprungs- und Restlaufzeit von 20 Jahren anzusetzen, es sei denn, es besteht die in Anhang XXIII Nummer 12 genannte Optionalität.
9.
Zur Berechnung des im Meldebogen C 67.00 genannten prozentualen Schwellenwerts nach maßgeblichen Währungen müssen die Institute einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in allen Währungen anwenden.

1.2.
Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien (C 67.00)

1.
Zur Sammlung von Informationen über die bei den meldenden Instituten bestehende Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien im Meldebogen C 67.00 müssen die Institute den in diesem Abschnitt enthaltenen Erläuterungen folgen.
2.
Die Institute müssen die zehn größten Gegenparteien oder Gruppen verbundener Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag über 1 % der Gesamtverbindlichkeiten hinausgeht, in den Zeilen 020 bis 110 von Abschnitt 1 des Meldebogens melden. Dabei muss der größte Finanzierungsbeitrag, der zum Meldestichtag über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der unter 1.01 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden stammen. Der zweitgrößte Finanzierungsbeitrag, der über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, muss von der unter 1.02 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden stammen, und so weiter für die verbleibenden Zellen.
3.
Gehört eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist sie nur einmal in der Gruppe mit dem höchsten Finanzierungsbetrag anzuführen.
4.
Den Gesamtbetrag sämtlicher sonstiger Finanzierungen haben die Institute in Abschnitt 2 anzuführen.
5.
Die Summe von Abschnitt 1 (Zehn größte Gegenparteien) und Abschnitt 2 (Alle sonstigen Finanzierungen) müssen den Gesamtfinanzierungen des Instituts laut der gemäß dem Rahmen zur Finanzberichterstattung (FINREP — Darstellung der finanziellen Verbindlichkeiten, bereinigt um den Ausschluss von Derivaten und Leerverkaufspositionen, im Einklang mit Abschnitt 1.1 Nummer 2) übermittelten Bilanz für die Berichtszeiträume entsprechen, in denen beide Meldungen vorliegen (z. B. Finrep Q1 und C 67.00 März/Q1).
6.
Die Institute müssen für jede Gegenpartei die Spalten 0010 bis 0080 ausfüllen.
7.
Erfolgt die Finanzierung in mehreren Produktarten, ist jene Art anzuführen, auf die der größte Anteil der Finanzierung entfällt. Die Identifizierung der Wertpapierinhaber muss nach bestem Bemühen erfolgen. Verfügt ein Institut aufgrund seiner Eigenschaft als Depotbank über Informationen betreffend den Wertpapierinhaber, ist dieser Betrag bei der Meldung der Konzentration nach Gegenparteien zu berücksichtigen. Liegen keine Informationen über den Wertpapierinhaber vor, muss der entsprechende Betrag nicht gemeldet werden.
8.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten:

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Name der Gegenpartei

Der Name jeder Gegenpartei, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt, ist in Spalte 0010 in absteigender Reihenfolge, also beginnend mit dem höchsten Betrag an erhaltenen Mitteln, aufzunehmen. Die angegebene Gegenpartei kann eine juristische oder eine natürliche Person sein. Ist die Gegenpartei eine juristische Person, muss es sich beim angegebenen Namen um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, von dem die Finanzierung stammt, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln. Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, muss die auszuweisende Gegenpartei dem Einzelunternehmen entsprechen, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen muss die auszuweisende Gegenpartei der einzelnen Gegenpartei entsprechen.
0015

Code

Dieser Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Gegenpartei. Für Institute und Versicherungsunternehmen ist die Unternehmenskennung (LEI-Code) anzugeben. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code muss spezifisch sein und durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
0016

Art des Codes

Die Institute müssen die Art des in Spalte 0015 ausgewiesenen Codes als „LEI-Code” oder „Nicht-LEI-Code” angeben. Die Art des Codes ist stets anzugeben.
0017

Nationaler Code

Institute, die in der Spalte „Code” den LEI-Code angeben, können zusätzlich den nationalen Code angeben.
0030

Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist eine Branche auf der Grundlage der folgenden Branchenklassen nach FINREP zuzuweisen (Anhang V Teil 1 dieser Durchführungsverordnung): i) Zentralbanken; ii) Sektor Staat; iii) Kreditinstitute; iv) sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; v) nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; vi) Privathaushalte. Bei Gruppen verbundener Kunden ist keine Branche zu melden.
0040

Sitz der Gegenpartei

Es ist der Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 anzugeben, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind. Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.
0050

Produktart

Den in Spalte 0010 angeführten Gegenparteien ist unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zuzuordnen, die dem Produkt entspricht, in dem die Finanzierung erfolgt ist oder, bei gemischten Finanzierungen, in dem der größte Anteil der Finanzierung erfolgt ist:

    UWF (unbesicherte großvolumige Finanzierung durch Finanzkunden einschließlich Interbankengeld)

    UWNF (unbesicherte großvolumige Finanzierung durch nichtfinanzielle Kunden)

    SFT (Finanzierung mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

    CB (Finanzierung durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG)

    ABS (Finanzierung durch die Emission forderungsgedeckter Wertpapiere einschließlich forderungsgedeckter Geldmarktpapiere)

    CBM (Zentralbankfinanzierung im Zusammenhang mit geld- und währungspolitischen Maßnahmen)

    IGUWF (unbesicherte großvolumige Finanzierung durch gruppeninterne Gegenparteien)

    IGSWF (besicherte großvolumige Finanzierung durch gruppeninterne Gegenparteien)

    OSWF (sonstige besicherte großvolumige Finanzierung)

    OFP (sonstige Finanzierungsprodukte, z. B. Retail-Einlagen)

0060

Erhaltener Betrag

Der Gesamtbetrag der von den in Spalte 0010 angeführten Gegenparteien erhaltenen Finanzierung ist in Spalte 0060 auszuweisen, in der die Institute die Buchwerte angeben.
0070

Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

Für den in Spalte 0060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 0010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 0070 anzugeben. Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit ist als durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung zu berechnen. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung. Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung müssen die Institute eine feste Laufzeit von 20 Jahren und bei Sichtguthaben eine Laufzeit von 1 Tag ansetzen.
0080

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Für den in Spalte 0060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 0010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 0080 anzugeben. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit ist als durchschnittliche Laufzeit (in verbleibenden Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung zu berechnen. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung. Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung müssen die Institute eine feste Laufzeit von 20 Jahren und bei Sichtguthaben eine Laufzeit von 1 Tag ansetzen.

1.3.
Konzentration der Finanzierung nach Produktarten (C 68.00)

1.
Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über die Konzentration der Finanzierung der meldenden Institute nach Produktarten, aufgeschlüsselt nach den Finanzierungsarten gemäß den folgenden Erläuterungen zu den Zeilen:

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010
1.
Retail-Einlagen
Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Privatkundenanleihen im Sinne des Artikels 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
0020
1.1.
davon Sichteinlagen

Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sichteinlagen handelt.

0031
1.2.
davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können.

0041
1.3.
davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können.

0070
1.4.
Sparkonten

Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, die eine der folgenden Eigenschaften haben:

bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen;

bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.

In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.

0080
1.4.1.
bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.

0090
1.4.2.
bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.

0100
2.
Großvolumige Finanzierung
Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.
0110
2.1.
Unbesicherte großvolumige Finanzierung;

Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei denen es sich um eine unbesicherte Finanzierung handelt.

0120
2.1.1.
davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden

Die in Zeile 0110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Finanzkunden handelt.

Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.

0130
2.1.2.
davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden

Die in Zeile 0110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden handelt.

Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.

0140
2.1.3.
davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

Die in Zeile 0110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist.

Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.

0150
2.2.
Besicherte großvolumige Finanzierung;

Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei denen es sich um eine besicherte Finanzierung handelt.

0160
2.2.1.
davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Die in Zeile 0150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.

0170
2.2.2.
davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen

Die in Zeile 0150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG handelt.

0180
2.2.3.
davon Emissionen forderungsgedeckter Wertpapiere

Die in Zeile 0150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission forderungsgedeckter Wertpapiere einschließlich forderungsgedeckter Geldmarktpapiere handelt.

0190
2.2.4.
davon finanzielle Verbindlichkeiten außer Derivaten und Verkaufspositionen von Unternehmen der eigenen Gruppe.

Die in Zeile 0150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist.

Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.

3.
Die Institute müssen für jede Produktart die Spalten 0010 bis 0050 ausfüllen.
4.
Die in den Zeilen 1 „Retail-Einlagen” , 2.1 „Unbesicherte großvolumige Finanzierung” und 2.2 „Besicherte großvolumige Finanzierung” ausgewiesenen Beträge können im Vergleich zu den dazugehörigen „davon” -Kategorien eine größere Palette an Produktarten umfassen.
5.
Beteiligungspositionen sind in diesem Meldebogen nicht zu melden.
6.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten:

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Erhaltener Buchwert

Der für jede der in Spalte „Produktbezeichnung” angeführten Produktarten erhaltene Buchwert der Finanzierung ist in Spalte 0010 des Meldebogens anzugeben.
0020

Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Summe des durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte „Produktbezeichnung” angeführten Produktarten in Spalte 0010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung. Anmerkung: Die in Spalte 0020 und 0030 angeführten Beträge für die in der Spalte „Produktbezeichnung” angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 0010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.
0030

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Summe des nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte „Produktbezeichnung” angeführten Produktarten in Spalte 0010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung. Anmerkung: Die in Spalte 0020 und 0030 angeführten Beträge für die in der Spalte „Produktbezeichnung” angegebenen Produktarten müssen dem in Spalte 0010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.
0040

Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

Für den in Spalte 0010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte „Produktbezeichnung” angegebenen Produktarten ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 0040 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit ist als durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung zu berechnen. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.
0050

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Für den in Spalte 0010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte „Produktbezeichnung” angegebenen Produktkarten ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 0050 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit ist als durchschnittliche verbleibende Laufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung zu berechnen. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.

1.4.
Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume (C 69.00)

1.
Die Institute müssen die Informationen über das Transaktionsvolumen und die vom Institut entrichteten Kosten für die während des Berichtszeitraums erhaltenen und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhandenen Finanzierungen im Meldebogen C 69.00 entsprechend den folgenden Ursprungslaufzeiten ausweisen:

a)
täglich fällig (Spalten 0010 und 0020),
b)
Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 0030 und 0040),
c)
Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 0050 und 0060),
d)
Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 0070 und 0080),
e)
Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 0090 und 0100),
f)
Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 0110 und 0120),
g)
Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 0130 und 0140),
h)
Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 0150 und 0160),
i)
Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 0170 und 0180).

Im Falle von Währungsneubewertungen erfolgt keine neue Finanzierung in der ursprünglichen Währung und das meldende Institut leistet keine über den ursprünglichen Preis bei der ursprünglichen Einzahlung der Mittel hinausgehenden Zahlungen. Daher wird ein positiver Anstieg infolge der Währungsneubewertung in diesem Meldebogen nicht ausgewiesen.

Finanzierungsquellen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als zehn Jahren sind nicht auszuweisen.

2.
Bei der Ermittlung der Laufzeit der Finanzierungen müssen die Institute den Zeitraum zwischen Handels- und Abwicklungszeitpunkt unberücksichtigt lassen, d. h. eine Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von drei Monaten, die in zwei Wochen abgewickelt wird, ist der Kategorie „3 Monate” (Spalten 0070 und 0080) zuzuordnen.
3.
Bei dem in der linken Spalte jedes Laufzeitbands angeführten Spread muss es sich um einen der folgenden handeln:
4.
den vom Institut zahlbaren Spread für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den täglich fälligen Vergleichsindex für die entsprechende Währung konvertiert;
5.
den vom Unternehmen bei der Emission von Verbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr zahlbaren Spread, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den entsprechenden 3-Monats-Vergleichsindex für die jeweilige Währung (z. B. den 3-Monats-EURIBOR für EUR) konvertiert.
6.
Ausschließlich für die Zwecke der oben unter den Buchstaben a und b genannten Berechnung des Spreads kann das Institut auf der Grundlage historischer Erfahrungswerte und je nach Sachlage die Ursprungslaufzeit mit oder ohne Berücksichtigung der Optionalität festlegen.
7.
Die Spreads sind in Basispunkten anzugeben und mit einem negativen Vorzeichen zu versehen, wenn die neue Finanzierung im Vergleich zum jeweiligen Vergleichszinssatz kostengünstiger ist. Sie sind auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts zu berechnen.
8.
Zur Ermittlung des bei mehreren Emissionen/Einlagen/Darlehen durchschnittlich zahlbaren Spreads müssen die Institute die Gesamtkosten in der Emissionswährung berechnen. Dabei müssen etwaige Devisenswap-Geschäfte unberücksichtigt bleiben, während zahlbare oder ausstehende Prämien, Abschläge und Gebühren einbezogen werden müssen, wobei die Laufzeit eines etwaigen theoretischen oder tatsächlichen Zinsswaps entsprechend der Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde zu legen ist. Der Spread muss dem Zinssatz der Verbindlichkeit abzüglich des Swapsatzes entsprechen.
9.
Der Finanzierungsbetrag für die jeweiligen in der Spalte „Kategorie” angeführten Finanzierungskategorien ist in die Spalte „Volumen” des jeweiligen Laufzeitbands aufzunehmen.
10.
In der Spalte „Volumen” müssen die Institute innerhalb des jeweiligen der Ursprungslaufzeit entsprechenden Laufzeitbands die Beträge aufführen, die dem Buchwert der neu erhaltenen Finanzierung entsprechen.
11.
Wie bei allen anderen Posten müssen die Institute auch bei außerbilanziellen Posten nur die entsprechenden bilanzwirksamen Posten angeben. Eine dem Institut bereitgestellte außerbilanzielle Verbindlichkeit ist nur nach einer entsprechenden Inanspruchnahme im Meldebogen C 69.00 auszuweisen. Im Fall einer Inanspruchnahme müssen das zu meldende Volumen und der zu meldende Spread dem am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genommenen Betrag und zutreffenden Spread entsprechen. Wenn die Inanspruchnahme nach Ermessen des Instituts nicht verlängert werden kann, ist die tatsächliche Laufzeit der Inanspruchnahme anzugeben. Hat das Institut die Fazilität bereits am Ende des vorherigen Berichtszeitraums in Anspruch genommen und die Fazilität anschließend stärker genutzt, ist nur der zusätzlich in Anspruch genommene Betrag anzugeben.
12.
Einlagen von Privatkunden sind als Einlagen im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten.
13.
Bei Finanzierungen, die während des Berichtszeitraums verlängert wurden, aber am Ende des Berichtszeitraums noch ausstehen, ist der zu diesem Zeitpunkt (d. h. am Ende des Berichtszeitraums) gültige Durchschnitt der Spreads anzugeben. Für die Zwecke des Meldebogens C 69.00 sind Finanzierungen, die verlängert wurden und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhanden sind, als neue Finanzierungen zu betrachten.
14.
Abweichend vom Rest des Abschnitts 1.4 sind das Volumen und der Spread von Sichteinlagen nur dann anzugeben, wenn der Einleger im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht über eine Sichteinlage verfügte, oder wenn die Einlagen im Vergleich zum vorigen Referenzdatum mengenmäßig angestiegen sind. In dem Fall ist der mengenmäßige Anstieg als neue Finanzierung zu betrachten. Der Spread muss dem am Ende des Zeitraums gültigen Spread entsprechen.
15.
Entfallen Meldungen, weil Spreads beim jeweiligen Institut nicht existieren, sind die entsprechenden Zellen leer zu lassen.
16.
Beteiligungspositionen sind in diesem Meldebogen nicht zu melden.
17.
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen:

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010
1.
Finanzierung insgesamt
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads aller Finanzierungen sind wie folgt für die folgenden Zeiträume anzugeben:
a)
täglich fällig (Spalten 0010 und 0020),
b)
Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 0030 und 0040),
c)
Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 0050 und 0060),
d)
Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 0070 und 0080),
e)
Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 0090 und 0100),
f)
Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 0110 und 0120),
g)
Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 0130 und 0140),
h)
Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 0150 und 0160),
i)
Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 0170 und 0180).
0020
1.1.
Retail-Einlagen
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen Retail-Finanzierungen von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
0030
1.2.
Unbesicherte großvolumige Finanzierung
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen unbesicherten großvolumigen Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
0035
1.2.1.
davon: vorrangige unbesicherte Wertpapiere
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen vorrangigen unbesicherten Wertpapiere von der in Kategorie 1.2 angeführten unbesicherten großvolumigen Finanzierung.
0045
1.3.
Besicherte Finanzierung (keine Zentralbank)
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der von einer Gegenpartei, die keine Zentralbank ist, erhaltenen besicherten Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
0065
1.3.1.
davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads sämtlicher emittierter gedeckter Schuldverschreibungen, die die eigenen Vermögenswerte des Instituts belasten, von der in Kategorie 1.3 angeführten besicherten Finanzierung.
0075
1.3.2.
davon: forderungsbesicherte Wertpapiere einschließlich ABCP
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der emittierten forderungsbesicherten Schuldverschreibungen einschließlich forderungsbesicherter Wertpapiere von der in Kategorie 1.3 angeführten besicherten Finanzierung.
0080
1.4.
Sonstige Finanzierung
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der nicht in den Kategorien 1.1 bis 1.3 enthaltenen Finanzierung, einschließlich der besicherten Finanzierung durch Zentralbanken, von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

1.5.
Anschlussfinanzierung (C 70.00)

1.
Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über das Volumen der fällig werdenden Mittel und der neu erhaltenen Finanzierung, d. h. der „Anschlussfinanzierung” auf Tagesbasis des dem Meldestichtag vorangegangenen Monats.
2.
Die Institute müssen alle in den folgenden Laufzeitbändern fällig werdenden Finanzierungen (in Kalendertagen) entsprechend ihrer Ursprungslaufzeit melden:

a)
täglich fällig (Spalten 0010 bis 0040),
b)
zwischen 1 Tag und 7 Tagen (Spalten 0050 bis 0080),
c)
zwischen 7 Tag und 14 Tagen (Spalten 0090 bis 0120),
d)
zwischen 14 Tagen und 1 Monat (Spalten 0130 bis 0160),
e)
zwischen 1 Monat und 3 Monaten (Spalten 0170 bis 0200),
f)
zwischen 3 Monat und 6 Monaten (Spalten 0210 bis 0240),
g)
in mehr als 6 Monaten (Spalten 0250 bis 0280).

3.
Für jedes in Nummer 2 beschriebene Laufzeitband ist der fällig werdende Betrag in die linke Spalte „Fällig” , der verlängerte Finanzierungsbetrag in die Spalte „Verlängert” , die neu erhaltene Finanzierung in die Spalte „Neue Mittel” und die Nettodifferenz zwischen den neuen Mitteln einerseits und der verlängerten Finanzierung abzüglich der fällig werdenden Mittel andererseits in die rechte Spalte „Netto” einzutragen.
4.
Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme ist in Spalte 290 aufzunehmen und muss der Summe aller „Netto” -Spalten (0040, 0080, 0120, 0160, 0200, 0240 und 0280) entsprechen.
5.
Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für fällig werdende Mittel ist in Spalte 0300 in Tagen anzuführen.
6.
Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für verlängerte Mittel ist in Spalte 0310 in Tagen anzuführen.
7.
Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für neue Mittel ist in Spalte 0320 in Tagen anzuführen.
8.
Der unter „Fällig” anzugebende Betrag muss alle Verbindlichkeiten umfassen, die der Finanzierungsgeber vertragsgemäß am betreffenden Tag im Berichtszeitraum abheben darf oder die am betreffenden Tag im Berichtszeitraum fällig sind. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.
9.
Der unter „Verlängert” anzugebende Betrag muss den fällig werdenden Betrag im Sinne der Nummern 2 und 3 umfassen, der dem Institut am betreffenden Tag des Berichtszeitraums noch zur Verfügung steht. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Hat sich die Laufzeit der Finanzierung aufgrund einer Anschlussfinanzierung geändert, ist der „verlängerte” Betrag in dem der neuen Laufzeit entsprechenden Laufzeitband auszuweisen.
10.
„Neue Mittel” müssen die tatsächlichen Mittelzuflüsse an dem betreffenden Tag im Berichtszeitraum umfassen. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.
11.
Der „Netto” -Betrag muss der Änderung der Finanzierungen innerhalb eines bestimmten Ursprungslaufzeitbands am betreffenden Tag des Berichtszeitraums entsprechen und ist in der Spalte „Netto” anzugeben, indem die neuen Mittel zuzüglich der Anschlussfinanzierungen abzüglich der fällig werdenden Finanzierungen addiert werden.
12.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten:

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 bis 0040

Täglich fällig

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 0010 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 0020 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag sind in Spalte 0030 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den täglich fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0040 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
0050 bis 0080

> 1 Tag ≤ 7 Tage

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 0050 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 0060 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 0070 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0080 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
0090 bis 0120

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 0090 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 0100 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 0110 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0120 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
0130 bis 0160

> 14 Tage ≤ 1 Monat

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 0130 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 0140 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 0150 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0160 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
0170 bis 0200

> 1 Monat ≤ 3 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 0170 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 0180 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 0190 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0200 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
0210 bis 0240

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 0210 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 0220 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 0230 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0240 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
0250 bis 0280

> 6 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 0250 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 0260 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 0270 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0280 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
0290

Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme

Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme, der der Summe aller „Netto” -Spalten (0040, 0080, 0120, 0160, 0200, 0240, und 0280) entspricht, ist in Spalte 0290 aufzunehmen.
0300 bis 0320

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller fällig werdenden Mittel ist in Spalte 0300 in Tagen anzuführen. Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller verlängerten Mittel ist in Spalte 0310 in Tagen anzuführen, und die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller neu erhaltenen Mittel ist in Spalte 0320 in Tagen anzuführen.

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