ANHANG XV VO (EU) 2021/451
Validierungsregeln
Die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten müssen Validierungsregeln unterliegen, die die Qualität und Kohärenz dieser Daten sicherstellen.
Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:
- a)
- sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
- b)
- sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
- c)
- sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
- d)
- sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
- e)
- sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.
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